Differenzkindergeld zahlt die deutsche Familienkasse, wenn ein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigere Familienleistungen erhält als das deutsche Kindergeld. Der Anspruch setzt aber voraus, dass ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der BFH hat am 15. Januar 2026 entschieden, wie streng diese Voraussetzung zu nehmen ist.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Im Streitfall war die Mutter mit den Kindern nach Ungarn gezogen, hatte in Deutschland keinen Wohnsitz mehr, bezog dort niedrigere Familienleistungen und war in Deutschland nur wegen Vermietungseinkünften (auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig. Der BFH lehnte den Anspruch ab: Vermögenseinkünfte sind keine „Beschäftigung". Erforderlich ist eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Tätigkeit im Inland.
Der Fall
Die Klägerin zog mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn und hatte danach im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn erhielt sie Familienleistungen, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit übte sie in Deutschland nicht aus – wohl aber erzielte sie Vermietungseinkünfte, weshalb sie auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf.
Die Entscheidung
Finanzgericht und BFH lehnten den Anspruch ab. Neben der unbeschränkten Steuerpflicht verlangt das Gesetz eine Beschäftigung im Inland. Vermögenseinkünfte wie Mieten erfüllen dieses Merkmal nicht; nötig ist eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Tätigkeit in Deutschland.
Die europäischen Koordinierungsregeln knüpfen an Erwerbstätigkeit an, nicht an Steuerstatus. Wer im Inland arbeitet, ist ins deutsche System eingebunden – wer nur Immobilien vermietet, nicht.
Was Familien im EU-Ausland prüfen sollten
Entscheidend ist die Erwerbssituation: Arbeitet ein Elternteil in Deutschland – auch als Grenzgänger, Entsandter oder Selbständiger mit inländischer Tätigkeit – kann Differenzkindergeld in Betracht kommen. Belege dafür sind Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise oder die Anmeldung der selbständigen Tätigkeit. Wird ein Antrag abgelehnt, läuft die Einspruchsfrist von einem Monat.
Kindergeld wird rückwirkend nur für einen begrenzten Zeitraum ausgezahlt. Wer erwerbstätig in Deutschland ist und im EU-Ausland lebt, sollte den Antrag zeitnah stellen.
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Differenzkindergeld prüfen
5 Punkte · Steuerticker · Familie- Erwerbstätigkeit im Inland klärenBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit?
- Leistungen im Wohnland belegenHöhe der ausländischen Familienleistungen.
- Unterlagen sammelnArbeitsvertrag, Lohnabrechnung, A1-Bescheinigung.
- Antrag zeitnah stellenRückwirkende Zahlung ist begrenzt.
- Ablehnung prüfenEinspruch innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Differenzkindergeld?
Die Aufstockung ausländischer Familienleistungen auf das höhere deutsche Kindergeld, wenn ein Elternteil in Deutschland erwerbstätig und unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Reichen Vermietungseinkünfte für den Anspruch?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2026 sind Vermögenseinkünfte keine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes.
Was wird verlangt?
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit im Inland.
Gilt das auch für Grenzgänger?
Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU-Ausland wohnen, erfüllen das Tätigkeitsmerkmal grundsätzlich – der Anspruch ist dann im Einzelfall zu prüfen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


