Beim Elterngeld gibt es zwei steuerliche Themen: den Progressionsvorbehalt und die Steuerklassenwahl. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, hebt aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Und die Steuerklasse vor der Geburt bestimmt das für die Berechnung maßgebliche Nettoeinkommen. Dieser Ratgeber erklärt beide Hebel für 2026.
Zuletzt fachlich geprüft am 9. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht so den Steuersatz auf das übrige Einkommen – wer es bezieht, muss eine Steuererklärung abgeben. Weil das Basiselterngeld vom Netto des Elternteils abhängt, kann ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel das Elterngeld spürbar erhöhen.
Elterngeld und der Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine steuerfreie Leistung. Wie das Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld unterliegt es aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Für die Ermittlung des Steuersatzes wird es dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der höhere Satz wird dann auf das übrige, steuerpflichtige Einkommen angewandt.
Praktische Folge: Verdient ein Partner im Bezugsjahr weiter, kann das gemeinsame Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet werden – häufig ergibt sich eine Nachzahlung.
Wer im Jahr mehr als 410 € Elterngeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Plane eine mögliche Nachzahlung ein.
Steuerklasse vor der Geburt optimieren
Der zweite, oft unterschätzte Hebel: Das Basiselterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils in den zwölf Monaten vor der Geburt (bei Selbständigen dem letzten Wirtschaftsjahr). Je höher dieses Netto, desto höher das Elterngeld.
Das Netto hängt von der Steuerklasse ab. Wechselt der Elternteil, der später das Elterngeld bezieht, rechtzeitig in eine günstigere Steuerklasse (z. B. von V nach III), steigt sein Nettoeinkommen – und damit das Elterngeld.
Damit der Steuerklassenwechsel beim Elterngeld voll wirkt, muss er rechtzeitig vor Beginn des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums erfolgen – in der Praxis mehrere Monate vor der Geburt. Der Wechsel gilt nicht als rechtsmissbräuchlich; die Rechtsprechung erkennt ihn an.
Höhe & Varianten des Elterngeldes
Das Elterngeld ersetzt in der Regel 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € (Basiselterngeld). Es gibt drei Varianten:
- Basiselterngeld: bis zu 12 Monate (14 bei Aufteilung beider Eltern), höhere Monatsbeträge.
- ElterngeldPlus: bis zu 24 Monate, halbe Monatsbeträge – besonders bei Teilzeit während des Bezugs attraktiv.
- Partnerschaftsbonus: zusätzliche Monate, wenn beide Eltern parallel in Teilzeit arbeiten.
Für Geburten wird das Elterngeld ab einem zu versteuernden Einkommen oberhalb einer bestimmten Grenze (aktuell 175.000 € pro Jahr) nicht mehr gezahlt. Die Grenze wurde zuletzt abgesenkt – prüfe den aktuellen Wert für dein Geburtsjahr.
Rechenbeispiel
Netto vor Geburt: Klasse V 1.600 € vs. Klasse III 2.300 €
Der rechtzeitige Wechsel in eine günstigere Steuerklasse erhöht das maßgebliche Netto und damit das Elterngeld deutlich. Werte sind gerundete Näherungen.

„Beim Elterngeld entscheidet die Steuerklasse Monate vor der Geburt – wer früh plant, holt oft mehrere Tausend Euro heraus.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 32b EStG / BEEG
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Was ihr rechtzeitig planen solltet
8 Punkte- Bezugselternteil festlegenDessen Netto bestimmt das Elterngeld.
- Steuerklasse früh prüfenWechsel Monate vor der Geburt einplanen.
- Variante wählenBasis, ElterngeldPlus oder Partnerbonus.
- Einkommensgrenze checkenAb 175.000 € kein Anspruch mehr.
- Progressionsvorbehalt einplanenErhöht den Steuersatz auf übriges Einkommen.
- Nachzahlung zurücklegenBesonders bei weiterarbeitendem Partner.
- Steuererklärung abgebenPflicht ab 410 € Elterngeld.
- Einzelveranlagung prüfen (Paare)Kann im Bezugsjahr günstiger sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich Elterngeld versteuern?
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht dadurch den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Indirekt kann es so zu einer höheren Steuer bzw. Nachzahlung führen.
Muss ich wegen Elterngeld eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn du im Jahr mehr als 410 € Elterngeld bezogen hast (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Abgabe ist dann Pflicht, und häufig ergibt sich durch den Progressionsvorbehalt eine Nachzahlung.
Wie erhöht die Steuerklasse mein Elterngeld?
Das Basiselterngeld bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils in den zwölf Monaten vor der Geburt. Ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Steuerklasse erhöht dieses Netto – und damit das Elterngeld.
Wann muss ich die Steuerklasse wechseln, damit es wirkt?
Rechtzeitig vor Beginn des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums, in der Praxis mehrere Monate vor der Geburt. Die Rechtsprechung erkennt den Wechsel zur Optimierung des Elterngeldes an; er gilt nicht als rechtsmissbräuchlich.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld gibt es bis zu 12 Monate mit höheren Beträgen. ElterngeldPlus streckt den Bezug auf bis zu 24 Monate mit halben Beträgen und ist besonders vorteilhaft, wenn du während des Bezugs in Teilzeit arbeitest.
Gibt es eine Einkommensgrenze beim Elterngeld?
Ja. Oberhalb eines zu versteuernden Einkommens von aktuell 175.000 € pro Jahr besteht kein Anspruch mehr. Die Grenze wurde zuletzt abgesenkt – prüfe den für dein Geburtsjahr geltenden Wert.
Wird Elterngeld auf andere Leistungen angerechnet?
Beim Bürgergeld und einigen anderen Sozialleistungen wird Elterngeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet; es gibt aber Freibeträge für erwerbstätige Eltern. Für die Steuer bleibt es steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.
Können beide Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen?
Ja. Die Eltern können die Bezugsmonate untereinander aufteilen und teils parallel beziehen. Mit dem Partnerschaftsbonus gibt es zusätzliche Monate, wenn beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 9. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


