SteuerNest
Wissen durchsuchenSteuerfrage starten
Ratgeber · Steuerticker · Gesetzgebungab 1.1.2027 geplant47 % ab 280.000 €Volumen 10 Mrd. €

Neuer Tarif: 47 % an der Spitze

Der Koalitionsausschuss hat sich auf eine Einkommensteuerreform geeinigt: Entlastung unten und in der Mitte, Gegenfinanzierung an der Spitze. Ein Gesetzentwurf steht noch aus.

Besprechung über Steuertarife und GesetzesentwürfeBeschlossen ist bisher nur die politische Einigung – das Gesetzgebungsverfahren folgt.

Tarifreformen wirken leise: Es ändern sich keine Abzugsposten, sondern die Schwellen, ab denen ein Steuersatz greift. Genau das entscheidet aber darüber, wie viel von einer Gehaltserhöhung oder einem guten Geschäftsjahr übrig bleibt.

Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli 2026 eine Reform beschlossen, die zum 1.1.2027 in Kraft treten und ihre volle Wirkung 2028 entfalten soll. Das Entlastungsvolumen wird mit rund 10 Mrd. € pro Jahr angegeben. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Zuletzt fachlich geprüft am 3. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach den Beschlüssen soll ab 1.1.2027 gelten: Der Spitzensteuersatz von 42 % setzt bei Einzelveranlagung ab 70.600 € zu versteuerndem Einkommen ein (bisher 69.879 €), bei Zusammenveranlagung ab 141.200 € (bisher 139.758 €). Die Reichensteuer von 45 % greift schon ab 250.000 € bzw. 500.000 € (bisher 277.826 € / 555.652 €). Ab 280.000 € bzw. 560.000 € kommt ein Zuschlag von 2 Prozentpunkten hinzu – der Satz beträgt dann 47 %. Der Grundfreibetrag soll bis 2028 auf 12.900 € steigen.

Die neuen Schwellen im Überblick

Verschoben werden beide Enden des Tarifs: Der Einstieg in den Spitzensteuersatz wandert nach oben, die Reichensteuer nach unten – und darüber kommt eine neue Stufe.

Beispiel

Tarifschwellen bei Einzelveranlagung

Spitzensteuersatz 42 % bisherab 69.879 €
Spitzensteuersatz 42 % geplantab 70.600 €
45 % bisherab 277.826 €
45 % geplantab 250.000 €
47 % geplantab 280.000 €

Wer entlastet wird

Die Entlastung kommt aus drei Bausteinen: Grundfreibetrag (12.348 € heute, geplant 12.900 € im Jahr 2028), Kindergeld (259 € heute, geplant 272 €) und Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € heute, geplant 1.430 €). Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt die Ersparnis für kleine und mittlere Einkommen mit zwei Kindern im Jahr 2028 zwischen etwa 400 € und knapp 700 € jährlich.

Beträge noch nicht endgültig

Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen erst im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts final beziffert werden.

Wie gegenfinanziert wird

Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über die Reichensteuer mit der neuen 47-%-Stufe. Hinzu kommen zwei Kürzungen, die viele Haushalte direkt treffen: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 % auf 5 % steigen.

Für Selbstständige und Gesellschafter

Die Reform betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Wo Gewinne über der neuen 45-%-Schwelle liegen, gewinnt die zeitliche Steuerung von Ausschüttungen, Veräußerungen und Investitionen an Gewicht – ebenso die Frage nach Thesaurierungsbegünstigung oder Rechtsform. Solche Entscheidungen sollten vor dem Jahreswechsel 2026/2027 geprüft werden.

Was jetzt sinnvoll ist

1. Eigenes zu versteuerndes Einkommen zu den neuen Schwellen ins Verhältnis setzen. 2. Handwerkerleistungen, die ohnehin geplant sind, zeitlich prüfen. 3. Bei Minijobs die höhere Pauschsteuer ab 2027 einkalkulieren. 4. Größere Gewinnrealisierungen mit Blick auf 2026 versus 2027 durchrechnen. 5. Gesetzgebungsverfahren verfolgen – die Zahlen können sich noch verschieben.


Deine Checkliste: Tarifreform vorbereiten

Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.

Tarifreform vorbereiten

5 Punkte · Steuerticker · Gesetzgebung
  • Eigene Tarifzone bestimmenWo liegt mein zu versteuerndes Einkommen?
  • Handwerkerleistungen timen20 % gelten noch, 15 % sind geplant.
  • Minijobs neu kalkulierenPauschsteuer 5 % ab 2027 geplant.
  • Gewinnrealisierung planen2026 gegen 2027 rechnen.
  • Gesetzgebung verfolgenPolitische Einigung ist kein Gesetz.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann soll die Reform gelten?

Ab 1.1.2027, mit voller Wirkung ab 2028. Der Gesetzgebungsprozess steht noch aus.

Wo beginnt der Spitzensteuersatz künftig?

Nach den Plänen bei 70.600 € (Einzelveranlagung) bzw. 141.200 € (Zusammenveranlagung).

Was ist die 47-%-Stufe?

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € (560.000 € bei Zusammenveranlagung) soll auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von 2 Prozentpunkten kommen.

Was wird gekürzt?

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (auf 15 %, max. 900 €) und die Minijob-Pauschsteuer steigt auf 5 %.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 3. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Steuerinfo August 2026: Einkommensteuerreform 2027 – Das sind die Pläne der Bundesregierung. Benefitax GmbH, Mandanteninformation 08/2026, Quelle: Ergebnisse des Koalitionsausschusses „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026.
  2. Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – August 2026: Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform. Nitz Steuerberatung, Mandanteninformation vom 1.8.2026, Rechtsstand 15.7.2026, Quelle: Ernst Röbke Verlag.
  3. § 32a EStG – Einkommensteuertarif. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  4. Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen entlastet werden. Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 2.7.2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

Kontakt

Wie trifft dich der neue Tarif?

Nenne uns grob Einkommenshöhe und Konstellation – wir erklären, wovon es abhängt, ob du zu den Entlasteten gehörst oder gegenfinanzierst.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe deiner Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Deine Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Unsicher bei deinem Fall?

Sag SteuerNest, wie du verdienst – es rechnet alten und neuen Tarif gegen

Der KI-Assistent durchsucht über 200 Ratgebern, Tools und Mustern, was in solchen Fällen gilt.

Link kopiert