Tarifreformen wirken leise: Es ändern sich keine Abzugsposten, sondern die Schwellen, ab denen ein Steuersatz greift. Genau das entscheidet aber darüber, wie viel von einer Gehaltserhöhung oder einem guten Geschäftsjahr übrig bleibt.
Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli 2026 eine Reform beschlossen, die zum 1.1.2027 in Kraft treten und ihre volle Wirkung 2028 entfalten soll. Das Entlastungsvolumen wird mit rund 10 Mrd. € pro Jahr angegeben. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Zuletzt fachlich geprüft am 3. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Nach den Beschlüssen soll ab 1.1.2027 gelten: Der Spitzensteuersatz von 42 % setzt bei Einzelveranlagung ab 70.600 € zu versteuerndem Einkommen ein (bisher 69.879 €), bei Zusammenveranlagung ab 141.200 € (bisher 139.758 €). Die Reichensteuer von 45 % greift schon ab 250.000 € bzw. 500.000 € (bisher 277.826 € / 555.652 €). Ab 280.000 € bzw. 560.000 € kommt ein Zuschlag von 2 Prozentpunkten hinzu – der Satz beträgt dann 47 %. Der Grundfreibetrag soll bis 2028 auf 12.900 € steigen.
Die neuen Schwellen im Überblick
Verschoben werden beide Enden des Tarifs: Der Einstieg in den Spitzensteuersatz wandert nach oben, die Reichensteuer nach unten – und darüber kommt eine neue Stufe.
Tarifschwellen bei Einzelveranlagung
Wer entlastet wird
Die Entlastung kommt aus drei Bausteinen: Grundfreibetrag (12.348 € heute, geplant 12.900 € im Jahr 2028), Kindergeld (259 € heute, geplant 272 €) und Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € heute, geplant 1.430 €). Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt die Ersparnis für kleine und mittlere Einkommen mit zwei Kindern im Jahr 2028 zwischen etwa 400 € und knapp 700 € jährlich.
Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen erst im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts final beziffert werden.
Wie gegenfinanziert wird
Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über die Reichensteuer mit der neuen 47-%-Stufe. Hinzu kommen zwei Kürzungen, die viele Haushalte direkt treffen: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 % auf 5 % steigen.
Für Selbstständige und Gesellschafter
Die Reform betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Wo Gewinne über der neuen 45-%-Schwelle liegen, gewinnt die zeitliche Steuerung von Ausschüttungen, Veräußerungen und Investitionen an Gewicht – ebenso die Frage nach Thesaurierungsbegünstigung oder Rechtsform. Solche Entscheidungen sollten vor dem Jahreswechsel 2026/2027 geprüft werden.
Was jetzt sinnvoll ist
1. Eigenes zu versteuerndes Einkommen zu den neuen Schwellen ins Verhältnis setzen. 2. Handwerkerleistungen, die ohnehin geplant sind, zeitlich prüfen. 3. Bei Minijobs die höhere Pauschsteuer ab 2027 einkalkulieren. 4. Größere Gewinnrealisierungen mit Blick auf 2026 versus 2027 durchrechnen. 5. Gesetzgebungsverfahren verfolgen – die Zahlen können sich noch verschieben.
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Tarifreform vorbereiten
5 Punkte · Steuerticker · Gesetzgebung- Eigene Tarifzone bestimmenWo liegt mein zu versteuerndes Einkommen?
- Handwerkerleistungen timen20 % gelten noch, 15 % sind geplant.
- Minijobs neu kalkulierenPauschsteuer 5 % ab 2027 geplant.
- Gewinnrealisierung planen2026 gegen 2027 rechnen.
- Gesetzgebung verfolgenPolitische Einigung ist kein Gesetz.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann soll die Reform gelten?
Ab 1.1.2027, mit voller Wirkung ab 2028. Der Gesetzgebungsprozess steht noch aus.
Wo beginnt der Spitzensteuersatz künftig?
Nach den Plänen bei 70.600 € (Einzelveranlagung) bzw. 141.200 € (Zusammenveranlagung).
Was ist die 47-%-Stufe?
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € (560.000 € bei Zusammenveranlagung) soll auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von 2 Prozentpunkten kommen.
Was wird gekürzt?
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (auf 15 %, max. 900 €) und die Minijob-Pauschsteuer steigt auf 5 %.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 3. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


