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Ratgeber · Familie Alleinerziehende Steuerklasse II 2026

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wer sein Kind allein großzieht, trägt die Lasten allein – der Fiskus gleicht das teilweise aus. Der Entlastungsbetrag bringt 4.260 € Freibetrag im Jahr, plus 240 € je weiterem Kind. Dieser Ratgeber zeigt, wer ihn bekommt und wie du ihn dir sicherst.

Alleinerziehende mit Kind zu HauseDer Entlastungsbetrag wird über die Steuerklasse II schon monatlich berücksichtigt.

Alleinerziehende schultern Betreuung und Haushalt ohne zweiten Erwachsenen. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG mildert diese Mehrbelastung steuerlich ab – vorausgesetzt, du erfüllst die Bedingungen.

Zuletzt fachlich geprüft am 12. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 € im Jahr für das erste Kind, für jedes weitere Kind kommen 240 € hinzu. Voraussetzung: Du bildest mit mindestens einem Kind, für das dir Kindergeld zusteht, einen Haushalt – und keine weitere erwachsene Person lebt darin (Ausnahme: eigene, ebenfalls kindergeldberechtigte Kinder). Über die Steuerklasse II wird der Grundbetrag bereits im Monatslohn berücksichtigt; den Erhöhungsbetrag beantragst du gesondert.

Höhe des Entlastungsbetrags

Entlastungsbetrag 2026 (§ 24b EStG)
Betrag pro Jahr
Grundbetrag (1. Kind)4.260 €
je weiterem Kind+ 240 €
Beispiel: 2 Kinder4.500 €
Beispiel: 3 Kinder4.740 €

Die Voraussetzungen

  • Zu deinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhältst.
  • Das Kind ist bei dir mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet.
  • Es lebt keine andere volljährige Person im Haushalt, die eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
  • Ausnahme: volljährige eigene Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird, sind unschädlich.

Achtung: Haushaltsgemeinschaft

Der Betrag entfällt, sobald eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt und sich eine Haushaltsgemeinschaft vermuten lässt – etwa ein neuer Partner. Bei volljährigen eigenen Kindern in Ausbildung (mit Kindergeldanspruch) bleibt der Anspruch dagegen bestehen.

Steuerklasse II und Antrag

Als Arbeitnehmer bekommst du über die Steuerklasse II den Grundbetrag bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug. Den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder trägst du über die Anlage Kind in der Steuererklärung ein bzw. lässt ihn als Freibetrag eintragen. Im Trennungsjahr gilt der Betrag zeitanteilig ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.

Rechenbeispiel

Alleinerziehend mit zwei Kindern

Grundbetrag 1. Kind4.260 €
Erhöhung 2. Kind+ 240 €
Entlastungsbetrag 20264.500 €

Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen – die genaue Ersparnis hängt vom Steuersatz ab.


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Was du zusammenstellen solltest

6 Punkte · Anlage Kind
  • Kindergeldanspruch prüfenFür mindestens ein Kind im Haushalt.
  • Meldeadresse abgleichenKind bei dir gemeldet?
  • Haushaltsgemeinschaft ausschließenKeine weitere erwachsene Person.
  • Steuerklasse II beantragenGrundbetrag schon im Monatslohn.
  • Erhöhungsbetrag eintragen240 € je weiterem Kind.
  • Anlage Kind ausfüllenIn der Steuererklärung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

4.260 € für das erste Kind, plus 240 € für jedes weitere Kind. Bei zwei Kindern sind es also 4.500 €, bei drei Kindern 4.740 €.

Bekomme ich den Betrag automatisch?

Den Grundbetrag über die Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug. Den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder musst du gesondert beantragen bzw. in der Anlage Kind angeben.

Verliere ich den Betrag, wenn ein neuer Partner einzieht?

In der Regel ja. Sobald eine weitere volljährige Person eine Haushaltsgemeinschaft mit dir bildet, entfällt der Entlastungsbetrag – anders als bei eigenen Kindern mit Kindergeldanspruch.

Zählt ein volljähriges Kind im Haushalt schädlich?

Nein, wenn für dieses Kind noch Kindergeld gezahlt wird (z. B. während der Ausbildung). Dann bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen.

Gilt der Betrag auch im Trennungsjahr?

Ja, zeitanteilig. Ab dem Monat, in dem du die Voraussetzungen erfüllst (allein mit Kind, keine Haushaltsgemeinschaft), steht dir der Betrag anteilig zu.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 12. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 38b EStG – Steuerklasse II. Gesetze im Internet.
  3. § 31 f. EStG – Kindergeld / Kinderfreibetrag. Gesetze im Internet.
  4. Entlastungsbetrag 2026: Grundbetrag 4.260 €, Erhöhungsbetrag 240 € je weiterem Kind.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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