Kapitel 1Familienleistungsausgleich: Kindergeld oder Freibeträge
Das Existenzminimum des Kindes wird verfassungsrechtlich zwingend steuerfrei gestellt. Der Gesetzgeber erfüllt diesen Auftrag über den Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG: Zunächst wird monatlich Kindergeld gezahlt (2026: 259 € je Kind, § 66 EStG); im Rahmen der Veranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Abzug des Kinderfreibetrags von 6.828 € zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.928 € günstiger ist (§ 32 Abs. 6 EStG).
Wichtig ist die Rechtsfolge der Günstigerprüfung: Wirkt der Freibetragsabzug günstiger, wird das gezahlte Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Freibeträge senken außerdem stets die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – auch dann, wenn beim Einkommensteuertarif das Kindergeld günstiger ist.
So prüfst du deinen Fall
- Kindergeldanspruch dem Grunde nach klären: Kind unter 18, in Ausbildung bis 25 oder ohne Ausbildungsplatz, § 32 Abs. 4 EStG.
- Anlage Kind je Kind ausfüllen und Zeiträume exakt angeben – auch Übergangszeiten zwischen Schule und Ausbildung von bis zu vier Monaten.
- Freibeträge zwischen den Eltern zuordnen: hälftig oder auf Antrag vollständig, wenn die Unterhaltspflicht nicht erfüllt wird.
- Übertragung des BEA-Freibetrags bei getrennt lebenden Eltern prüfen, § 32 Abs. 6 Satz 6 ff. EStG.
- Bescheid gegenlesen: Enthält die Berechnung die Hinzurechnung des Kindergelds, ist der Freibetrag angesetzt worden.
- Bei Zweifeln über die Kindergeldfestsetzung Einspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einlegen – dort gilt ebenfalls die Monatsfrist des § 355 AO.
PraxishinweisDer Kindergeldanspruch verjährt schnell: Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wird Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat gezahlt. Bei Geburt, Ausbildungsbeginn oder Wechsel des Obhutverhältnisses sollte der Antrag deshalb ohne Verzögerung gestellt werden.
Kapitel 2Betreuungskosten, Schulgeld und Ausbildungsfreibetrag
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit zwei Dritteln, seit 2025 mit 80 % der Aufwendungen und höchstens 4.800 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Begünstigt sind Kita, Tagesmutter, Hort und Betreuung durch Angehörige, wenn ein Vertrag besteht und unbar gezahlt wird. Nicht begünstigt sind Verpflegung, Nachhilfe, Sport- und Musikunterricht.
Schulgeld für eine allgemeinbildende Privatschule ist mit 30 %, höchstens 5.000 € je Kind abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG); der Anteil für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ist herauszurechnen. Für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in Berufsausbildung gibt es den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € (§ 33a Abs. 2 EStG).
Familienbezogene Abzüge 2026| Position | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|
| Kindergeld | 259 € je Kind und Monat | § 66 EStG |
|---|
| Kinderfreibetrag | 6.828 € je Kind (beide Eltern) | § 32 Abs. 6 EStG |
|---|
| BEA-Freibetrag | 2.928 € je Kind | § 32 Abs. 6 EStG |
|---|
| Betreuungskosten | 80 %, max. 4.800 € je Kind | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
|---|
| Schulgeld | 30 %, max. 5.000 € je Kind | § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG |
|---|
| Ausbildungsfreibetrag | 1.200 € je Kind | § 33a Abs. 2 EStG |
|---|
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 4.260 € + 240 € je weiteres Kind | § 24b EStG |
|---|
Kapitel 3Ehegattenbesteuerung: Splitting, Steuerklasse, Faktorverfahren
Ehegatten und Lebenspartner können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Die Zusammenveranlagung führt zum Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG und wirkt umso stärker, je unterschiedlicher die Einkommen sind. Die Wahl ist bis zur Bestandskraft des Bescheids änderbar; nach Eintritt der Bestandskraft nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 351 AO.
Die Steuerklassenkombination beeinflusst nur den monatlichen Abzug. III/V maximiert das laufende Netto des Höherverdienenden, führt aber häufig zur Nachzahlung; IV/IV mit Faktor nach § 39f EStG verteilt die Splittingwirkung monatsgenau. Bei Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld lohnt der Blick auf die Bemessungsgrundlage: Nettoentgeltbezogene Leistungen folgen der Steuerklasse.
- Einzelveranlagung kann günstiger sein bei Verlustverrechnung, Progressionsvorbehalt oder außergewöhnlichen Belastungen mit unterschiedlicher zumutbarer Belastung.
- Gnadensplitting: Im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr bleibt der Splittingtarif erhalten, § 32a Abs. 6 EStG.
- Trennungsjahr: Zusammenveranlagung ist für das gesamte Jahr möglich, wenn die Ehegatten wenigstens einen Tag zusammengelebt haben.
- Wechsel: Steuerklassenwechsel ist mehrfach im Jahr möglich, § 39 Abs. 6 EStG; sinnvoll vor Elternzeit oder Lohnersatzbezug.
Kapitel 4Trennung, Unterhalt und Alleinerziehende
Nach der Trennung entscheidet der Haushalt: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € plus 240 € je weiterem Kind setzt voraus, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Kindergeld zusteht, und dass keine andere volljährige Person zur Haushaltsgemeinschaft zählt (§ 24b EStG). Die Steuerklasse II bildet den Betrag bereits im Lohnsteuerabzug ab.
Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist im Realsplitting bis 13.805 € als Sonderausgaben abziehbar, wenn die empfangende Person zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG); die Zustimmung löst dort eine Versteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG aus, weshalb ein Nachteilsausgleich vereinbart werden sollte. Ohne Zustimmung bleibt nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Grundfreibetrag.
- Trennungszeitpunkt dokumentieren – er bestimmt Veranlagungsart und Steuerklasse.
- Kindergeldberechtigung neu anmelden, wenn das Kind den Haushalt wechselt.
- Entlastungsbetrag beantragen und Steuerklasse II eintragen lassen.
- Unterhaltsvereinbarung prüfen: Realsplitting mit Anlage U und Nachteilsausgleich oder Abzug nach § 33a EStG.
- Kinderbetreuungskosten nur bei der Person ansetzen, die sie getragen hat und zu deren Haushalt das Kind gehört.
- Übertragung von Kinder- und BEA-Freibetrag prüfen, wenn der andere Elternteil den Barunterhalt nicht leistet.
AchtungDer Entlastungsbetrag entfällt für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen (Monatsprinzip). Zieht eine neue volljährige Person in den Haushalt ein, ist zu prüfen, ob eine Haushaltsgemeinschaft entsteht – die Widerlegungsmöglichkeit ist eng.
Kapitel 5Haushaltsnahe Leistungen, Krankheits- und Pflegekosten
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, für Handwerkerleistungen 20 % bis 1.200 €, für Minijobs im Haushalt 20 % bis 510 €. Voraussetzung sind Rechnung und unbare Zahlung; Materialkosten bleiben außer Betracht.
Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, jedoch nur oberhalb der zumutbaren Belastung von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Familienstand und Kinderzahl. Der Nachweis erfolgt über Verordnung; bei Kur, Zahnersatz oder psychotherapeutischer Behandlung ist die vorherige Attestierung entscheidend.
Kapitel 6Fristen, Bescheid und Rechtsschutz in Familiensachen
Familien treffen zwei Behörden: Das Finanzamt entscheidet über Freibeträge und Veranlagung, die Familienkasse über Kindergeld. Beide Verfahren richten sich nach der Abgabenordnung – der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO), die Klage binnen eines Monats nach der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht (§ 47 FGO).
- Abgabefrist beachten: Erklärung 2025 bis 31. Juli 2026, mit Beratung bis 30. April 2027.
- Bescheide der Familienkasse getrennt prüfen – Aufhebung und Rückforderung nach § 70 Abs. 2 EStG treffen oft mehrere Jahre.
- Rückforderung von Kindergeld: Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO prüfen und Ratenzahlung nach § 222 AO beantragen.
- Bei laufenden Musterverfahren Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO anregen.
- Fristversäumnis: Wiedereinsetzung nach § 110 AO mit Nachweis der Hinderung beantragen.
- Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragen, wenn eine Rückforderung sofort fällig würde.