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Ratgeber · Steuerticker · FamilieBFH III R 7/24Urteil 22.4.2026§ 32 Abs. 4 EStG

Kindergeld: Erstausbildung bleibt bestehen

Ein kurzer Lehrgang macht die Erstausbildung nicht zunichte. Der BFH hält den Kindergeldanspruch offen – selbst wenn das Kind zwischenzeitlich Vollzeit arbeitet.

Eltern besprechen den KindergeldantragEin Zwischenschritt in der Ausbildung kostet nicht automatisch das Kindergeld.

Nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung wird es beim Kindergeld eng: Ab dann schadet jede Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden. Umso wichtiger ist die Frage, was überhaupt als Erstausbildung zählt.

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun für kurze berufsqualifizierende Lehrgänge beantwortet – und die Familienkassen korrigiert.

Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach dem Urteil vom 22. April 2026 verbraucht die Ausbildung zum Rettungssanitäter die Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht. Damit bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, obwohl das Kind während der Suche nach einem Ausbildungsplatz in Vollzeit erwerbstätig war.

Der Fall: Rettungssanitäter, dann Vollzeitjob

Ein Kind hatte nach der Schule eine Ausbildung zum Rettungshelfer und anschließend zum Rettungssanitäter absolviert. Danach arbeitete es in Vollzeit weiter und bewarb sich zugleich um einen Ausbildungsplatz.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf: Die Erstausbildung sei abgeschlossen, die Vollzeittätigkeit deshalb schädlich. Der BFH sah das anders.

Kernaussage

Ein Lehrgang, der nicht in einem geordneten Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung nach dem BBiG oder einer vergleichbaren Regelung steht, verbraucht die Erstausbildung nicht.

Was das für Familien bedeutet

Solange die Erstausbildung nicht verbraucht ist, kommt es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit nicht an. Kindergeld gibt es weiter, wenn das Kind – bis zum 25. Geburtstag – eine Ausbildung sucht und sich ernsthaft bewirbt.

Die Suche muss belegt sein: Bewerbungen, Absagen, Registrierung bei der Arbeitsagentur. Die Familienkasse verlangt regelmäßig Nachweise für jeden Monat.

Bescheide offen halten

Wurde Kindergeld mit dem Argument „Erstausbildung abgeschlossen“ gestrichen, lohnt der Einspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.

Was als Erstausbildung gilt

Erstausbildung ist ein geordneter Ausbildungsgang mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten in Vollzeit und einer Abschlussprüfung. Ein Studium zählt ebenso dazu wie eine duale Ausbildung.

Kurzlehrgänge, Praktika, freiwillige Dienste und Einstiegsqualifizierungen bleiben außen vor. Auch der Ausbildungsabbruch führt nicht zum Verbrauch.

Beispiel

Rechnung für ein Kind, 21 Jahre

Rettungssanitäter-Lehrgangabgeschlossen
Erwerbstätigkeit40 Std./Woche
Ausbildungsplatzsuchebelegt
Erstausbildung verbraucht?nein
Kindergeldbleibt bestehen

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Kindergeldanspruch sichern

5 Punkte · Steuerticker · Familie
  • Ausbildungsgang prüfenDauer, Ordnung und Abschlussprüfung des Lehrgangs dokumentieren.
  • Bewerbungen sammelnFür jeden Monat mindestens einen Nachweis der Ausbildungsplatzsuche aufbewahren.
  • Bescheid prüfenAufhebungs- und Rückforderungsbescheide auf die Begründung „Erstausbildung“ ansehen.
  • Einspruch einlegenInnerhalb eines Monats unter Hinweis auf BFH III R 7/24.
  • Altersgrenze beachtenDer Anspruch endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das Urteil auch für andere Lehrgänge?

Maßgeblich ist, ob ein geordneter Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung vorliegt. Kurzlehrgänge ohne diese Merkmale verbrauchen die Erstausbildung regelmäßig nicht.

Wie viel darf mein Kind nach der Erstausbildung arbeiten?

Höchstens 20 Wochenstunden. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleiben unschädlich.

Kann ich Kindergeld rückwirkend bekommen?

Die rückwirkende Auszahlung ist auf sechs Monate vor Antragseingang begrenzt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Was ist mit dem Kinderfreibetrag?

Er folgt denselben Voraussetzungen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 7. September 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. BFH, Urteil vom 22.4.2026 – III R 7/24 (Kein Verbrauch der Erstausbildung). Pressemitteilung Nr. 040/26; ECLI:DE:BFH:2026:U.220426.IIIR7.24.0. Teilweise inhaltsgleich: III R 22/24 vom 21.5.2026 (NV). Abgerufen am 7.9.2026.
  2. § 32 Abs. 4 EStG – Kinder, Erwerbstätigkeit nach Erstausbildung. Gesetzestext, Stand 2026
  3. Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse, Kindergeld. Merkblatt Kindergeld 2026
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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