Nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung wird es beim Kindergeld eng: Ab dann schadet jede Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden. Umso wichtiger ist die Frage, was überhaupt als Erstausbildung zählt.
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun für kurze berufsqualifizierende Lehrgänge beantwortet – und die Familienkassen korrigiert.
Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Nach dem Urteil vom 22. April 2026 verbraucht die Ausbildung zum Rettungssanitäter die Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht. Damit bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, obwohl das Kind während der Suche nach einem Ausbildungsplatz in Vollzeit erwerbstätig war.
Der Fall: Rettungssanitäter, dann Vollzeitjob
Ein Kind hatte nach der Schule eine Ausbildung zum Rettungshelfer und anschließend zum Rettungssanitäter absolviert. Danach arbeitete es in Vollzeit weiter und bewarb sich zugleich um einen Ausbildungsplatz.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf: Die Erstausbildung sei abgeschlossen, die Vollzeittätigkeit deshalb schädlich. Der BFH sah das anders.
Ein Lehrgang, der nicht in einem geordneten Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung nach dem BBiG oder einer vergleichbaren Regelung steht, verbraucht die Erstausbildung nicht.
Was das für Familien bedeutet
Solange die Erstausbildung nicht verbraucht ist, kommt es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit nicht an. Kindergeld gibt es weiter, wenn das Kind – bis zum 25. Geburtstag – eine Ausbildung sucht und sich ernsthaft bewirbt.
Die Suche muss belegt sein: Bewerbungen, Absagen, Registrierung bei der Arbeitsagentur. Die Familienkasse verlangt regelmäßig Nachweise für jeden Monat.
Wurde Kindergeld mit dem Argument „Erstausbildung abgeschlossen“ gestrichen, lohnt der Einspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
Was als Erstausbildung gilt
Erstausbildung ist ein geordneter Ausbildungsgang mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten in Vollzeit und einer Abschlussprüfung. Ein Studium zählt ebenso dazu wie eine duale Ausbildung.
Kurzlehrgänge, Praktika, freiwillige Dienste und Einstiegsqualifizierungen bleiben außen vor. Auch der Ausbildungsabbruch führt nicht zum Verbrauch.
Rechnung für ein Kind, 21 Jahre
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Kindergeldanspruch sichern
5 Punkte · Steuerticker · Familie- Ausbildungsgang prüfenDauer, Ordnung und Abschlussprüfung des Lehrgangs dokumentieren.
- Bewerbungen sammelnFür jeden Monat mindestens einen Nachweis der Ausbildungsplatzsuche aufbewahren.
- Bescheid prüfenAufhebungs- und Rückforderungsbescheide auf die Begründung „Erstausbildung“ ansehen.
- Einspruch einlegenInnerhalb eines Monats unter Hinweis auf BFH III R 7/24.
- Altersgrenze beachtenDer Anspruch endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt das Urteil auch für andere Lehrgänge?
Maßgeblich ist, ob ein geordneter Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung vorliegt. Kurzlehrgänge ohne diese Merkmale verbrauchen die Erstausbildung regelmäßig nicht.
Wie viel darf mein Kind nach der Erstausbildung arbeiten?
Höchstens 20 Wochenstunden. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleiben unschädlich.
Kann ich Kindergeld rückwirkend bekommen?
Die rückwirkende Auszahlung ist auf sechs Monate vor Antragseingang begrenzt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Was ist mit dem Kinderfreibetrag?
Er folgt denselben Voraussetzungen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 7. September 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


