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Ratgeber · Ausbildung & StudiumAusbildungsdienstverhältnisErstattung2026

Azubi-Steuererklärung: fast immer lohnt sie sich

Die Ausbildungsvergütung ist Arbeitslohn – und damit zählen alle Kosten rund um die Ausbildung als Werbungskosten, ohne den 6.000-€-Deckel der Erstausbildung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Positionen zählen und wie du die Erstattung holst.

Auszubildender prüft seine LohnabrechnungAusbildung im Dienstverhältnis: voller Werbungskostenabzug statt Sonderausgabendeckel.

Wer eine betriebliche Ausbildung macht, steht steuerlich besser da als Studierende in der Erstausbildung: Die Ausbildung findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, deshalb sind alle Kosten unbegrenzte Werbungskosten – auch wenn es die erste Berufsausbildung ist.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: 13. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Ausbildungsvergütung ist Arbeitslohn nach § 19 EStG. Weil die Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis läuft, greift der Ausschluss des § 9 Abs. 6 EStG nicht: Fahrten, Arbeitsmittel, Prüfungsgebühren und Umzugskosten sind unbegrenzt abziehbar. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € fällt ohnehin keine Einkommensteuer an – gezahlte Lohnsteuer kommt dann vollständig zurück.

Ausbildungsvergütung, Grundfreibetrag, Erstattung

Die Vergütung wird über die Lohnabrechnung versteuert. In Steuerklasse I bleibt sie bis rund 1.400 € monatlich lohnsteuerfrei; darüber behält der Betrieb Lohnsteuer ein. Liegt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, entsteht keine Einkommensteuer – die einbehaltene Lohnsteuer wird über die Erklärung vollständig erstattet.

Sozialversicherungsbeiträge sind davon unabhängig und werden nicht erstattet. Sie wirken aber als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG und mindern das Einkommen zusätzlich, sobald Steuer anfällt.

Kennzahlen für Auszubildende 2026
PositionWertRechtsgrundlage
Grundfreibetrag12.348 €§ 32a EStG
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €§ 9a EStG
Entfernungspauschale0,38 € ab dem 1. km§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Arbeitsmittel Sofortabzug800 € netto§ 6 Abs. 2 EStG
Verpflegung bei Auswärtstätigkeitüber 8 Std. anteilig§ 9 Abs. 4a EStG
Antragsveranlagung4 Jahre rückwirkend§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
PflichtveranlagungNebeneinkünfte über 410 €§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Umzugskostenberuflich veranlasst voll§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG

Diese Kosten setzt du als Azubi ab

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch abgezogen. Erst wer darüber kommt, profitiert von Einzelnachweisen – bei Auszubildenden mit längerem Weg zum Betrieb und zur Berufsschule ist das schnell erreicht.

  • Fahrten zum Ausbildungsbetrieb: Entfernungspauschale für die einfache Strecke, der Betrieb ist erste Tätigkeitsstätte.
  • Fahrten zur Berufsschule: Auswärtstätigkeit – 0,30 € je gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg, plus Verpflegungspauschale bei mehr als acht Stunden Abwesenheit.
  • Arbeitsmittel: Fachbücher, Werkzeug, Arbeitskleidung mit Schutzfunktion, Laptop, Software, Büromaterial.
  • Prüfungs- und Kursgebühren: Zwischen- und Abschlussprüfung, Vorbereitungskurse, Nachhilfe mit Ausbildungsbezug.
  • Bewerbungskosten: auch für die Zeit vor Ausbildungsbeginn und für erfolglose Bewerbungen.
  • Umzug: Wenn du für die Ausbildung umziehst und die Fahrzeit sich täglich um mindestens eine Stunde verkürzt.
  • Zweitwohnung: bei auswärtiger Blockschule oder überbetrieblicher Ausbildung mit eigenem Haupthausstand.
Rechenbeispiel · Azubi im zweiten Jahr

Erstattung durch Einzelnachweise

Ausbildungsvergütung13.800 €
Fahrten zum Betrieb (220 Tage × 18 km × 0,30 €)1.188 €
Fahrten zur Berufsschule (40 Tage × 60 km × 0,30 €)720 €
Arbeitsmittel und Fachbücher410 €
Prüfungsgebühren und Vorbereitungskurs290 €
Werbungskosten gesamt2.608 €
Wirkung über dem Pauschbetrag (1.230 €)1.378 €
Erstattung bei rund 14 % Durchschnittsbelastung≈ 193 €

Kommen Umzug oder eine Zweitwohnung hinzu, steigt die Erstattung deutlich – oft auf mehrere Hundert Euro.

Berufsschule ist kein Arbeitsweg

Die Berufsschule ist keine erste Tätigkeitsstätte. Fahrten dorthin sind Auswärtstätigkeiten: Es zählen 0,30 € je tatsächlich gefahrenen Kilometer – also die doppelte Strecke – und bei mehr als acht Stunden Abwesenheit zusätzlich die Verpflegungspauschale. Das ist der am häufigsten übersehene Posten in Azubi-Erklärungen.

Musst du abgeben – oder darfst du?

Eine Pflicht zur Abgabe entsteht nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG, etwa bei Steuerklasse VI durch einen zweiten Job, Nebeneinkünften über 410 €, Lohnersatzleistungen über 410 € oder eingetragenem Freibetrag. Ansonsten gilt die Antragsveranlagung: vier Jahre Zeit, für 2022 also bis zum 31. Dezember 2026.

  1. Lohnsteuerbescheinigung des Ausbildungsbetriebs bereitlegen.
  2. Fahrten und Berufsschultage aus dem Berichtsheft oder Stundenplan zusammenstellen.
  3. Belege für Arbeitsmittel, Gebühren und Bewerbungen sortieren.
  4. Erklärung elektronisch über ELSTER oder eine Steuersoftware einreichen.
  5. Bescheid prüfen: angesetzte Werbungskosten mit den erklärten Beträgen vergleichen.
  6. Bei Abweichung Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen, § 355 AO.

Nebenjob, Minijob und mehrere Arbeitgeber

Ein Minijob bis 603 € monatlich neben der Ausbildung wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert und bleibt für dich steuerfrei – er muss dann nicht erklärt werden. Wird der Nebenjob dagegen nach Steuerklasse VI abgerechnet, ist die Abgabe Pflicht; in der Regel entsteht dadurch eine Erstattung, weil der Grundfreibetrag in Steuerklasse VI nicht berücksichtigt wird.

Achtung bei mehreren Ausbildungsverhältnissen oder einem Wechsel im Jahr: Jede Lohnsteuerbescheinigung ist einzeln zu erfassen. Fehlt eine, wird der Bescheid später nach § 173 AO geändert – mit Nachzahlung und Zinsen.

Die häufigsten Fehler

  1. Keine Erklärung abgegeben, weil „zu wenig verdient“ – gerade dann kommt die Lohnsteuer vollständig zurück.
  2. Berufsschulfahrten mit der Entfernungspauschale statt als Auswärtstätigkeit angesetzt.
  3. Verpflegungspauschale für Berufsschultage über acht Stunden vergessen.
  4. Umzugskosten nicht geltend gemacht, obwohl der Umzug beruflich veranlasst war.
  5. Nebenjob nach Steuerklasse VI nicht erklärt – die Erstattung verfällt.
  6. Vierjahresfrist der Antragsveranlagung verstreichen lassen.

Als Azubi Steuern zurückholen

7 Punkte · § 9, § 19, § 46 EStG
  • Lohnsteuerbescheinigung da?Vom Betrieb, für jedes Jahr.
  • Betriebstage gezähltEntfernungspauschale einfache Strecke.
  • Berufsschultage gezählt0,30 € je gefahrenen Kilometer.
  • Verpflegungspauschale geprüftÜber 8 Stunden Abwesenheit.
  • Belege sortiertArbeitsmittel, Gebühren, Bewerbungen.
  • Umzug geprüftBeruflich veranlasst?
  • Vier Jahre rückwirkend genutzt2022 bis 31.12.2026.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich als Azubi eine Steuererklärung abgeben?

Nur wenn ein Pflichttatbestand des § 46 Abs. 2 EStG vorliegt – etwa Steuerklasse VI durch einen zweiten Job, Nebeneinkünfte über 410 € oder ein eingetragener Freibetrag. Ansonsten ist die Abgabe freiwillig und vier Jahre rückwirkend möglich, führt aber fast immer zu einer Erstattung.

Warum gilt für mich nicht der 6.000-€-Deckel?

Weil die betriebliche Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis stattfindet. § 9 Abs. 6 EStG schließt den Werbungskostenabzug nur für Erstausbildungen außerhalb eines Dienstverhältnisses aus. Deine Vergütung ist Arbeitslohn, deshalb sind alle Kosten unbegrenzte Werbungskosten.

Wie rechne ich Fahrten zur Berufsschule ab?

Die Berufsschule ist keine erste Tätigkeitsstätte, sondern Auswärtstätigkeit. Angesetzt werden 0,30 € je tatsächlich gefahrenen Kilometer – also Hin- und Rückweg – sowie bei mehr als acht Stunden Abwesenheit die Verpflegungspauschale. Bei Blockunterricht mit Übernachtung kommen Unterkunftskosten hinzu.

Bekomme ich Sozialversicherungsbeiträge zurück?

Nein, Sozialversicherungsbeiträge werden über die Steuererklärung nicht erstattet. Sie wirken jedoch als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG und mindern das zu versteuernde Einkommen, sobald überhaupt Einkommensteuer anfällt.

Was passiert mit einem Minijob neben der Ausbildung?

Wird er pauschal versteuert, bleibt er für dich steuerfrei und muss nicht erklärt werden. Wird er nach Steuerklasse VI abgerechnet, ist die Erklärung Pflicht – und meist vorteilhaft, weil in Steuerklasse VI kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird und zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Lohnt sich eine Erklärung, wenn ich gar keine Lohnsteuer gezahlt habe?

Direkt nicht – es gibt nichts zu erstatten. Prüfe aber, ob Kapitalertragsteuer einbehalten wurde; dann hilft die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Und sobald du in einem Jahr Lohnsteuer zahlst, lohnt die Erklärung sofort.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Arbeitslohn. Gesetze im Internet.
  3. § 32a EStG – Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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