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Selbst-Check · Erben & Schenken

Hält die Verschonung für Ihr Betriebsvermögen?

Sieben Prüfschritte durch die Systematik der Unternehmensnachfolge: begünstigungsfähiges Vermögen, 90-Prozent-Test, Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung, Lohnsummen, Behaltensfristen und die Sonderregeln für Großerwerbe.

90-Prozent-Test entscheidet alles 85 % oder 100 % Verschonung Behaltensfrist 5 oder 7 Jahre Großerwerbe ab 26 Mio. €

Prüfstrecke: Verschonung in sieben Schritten

Die Strecke folgt der Prüfungsreihenfolge des Gesetzes: erst begünstigungsfähiges Vermögen, dann der 90-Prozent-Test als Ausschlusskriterium, dann Verschonungsmodell, Lohnsummen, Behaltensfristen und Großerwerbsregeln. Werte bitte zum geplanten oder eingetretenen Stichtag eintragen.

Was der Selbst-Check leistet – und was nicht

Die Prüfstrecke bildet die Prüfungsschritte ab, die das Gesetz für den jeweiligen Tatbestand vorgibt. Sie liefert eine allgemeine Einordnung und zeigt mögliche Handlungswege. Sie ist keine Prüfung Ihrer Unterlagen und keine Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG). Ihre Angaben bleiben lokal im Browser.

Prüfungsreihenfolge: vier Stufen bis zur Verschonung

  1. Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG): inländisches Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften bei mehr als 25 % unmittelbarer Beteiligung oder mit wirksamem Poolvertrag.
  2. 90-Prozent-Test (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG): Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts, entfällt jede Verschonung – auch für den produktiven Teil.
  3. Ermittlung des begünstigten Vermögens: Abzug des Verwaltungsvermögens, Finanzmitteltest mit Sockelbetrag von 15 %, Schuldenverrechnung, unschädliches Verwaltungsvermögen bis 10 % des begünstigten Vermögens, junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel stets voll steuerpflichtig.
  4. Verschonung: Regelverschonung mit 85 % oder Optionsverschonung mit 100 %, jeweils mit Lohnsummen- und Behaltensregeln; bei Großerwerben ab 26 Mio. € Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung.
Der häufigste Fehler

Hohe Bankguthaben am Stichtag. Beim 90-Prozent-Test werden Finanzmittel nach Verwaltungsauffassung ohne Schuldenverrechnung angesetzt – ein liquiditätsstarker Handelsbetrieb kann so trotz voll produktiver Tätigkeit aus der Verschonung fallen. Wer den Stichtag steuern kann, steuert vor allem die Liquidität.

Verwaltungsvermögen und Finanzmitteltest

Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 4 ErbStG insbesondere:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke – mit Ausnahmen bei Betriebsaufspaltung, Konzernüberlassung, Betriebsverpachtung an einen Nachfolger und Wohnungsunternehmen mit mehr als 300 Wohnungen.
  • Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 %, soweit kein Poolvertrag besteht.
  • Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten – soweit nicht Hauptzweck des Betriebs.
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen.
  • Finanzmittel, soweit sie 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens übersteigen (nach Abzug der Schulden).

Junges Verwaltungsvermögen – innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag eingelegt – und junge Finanzmittel sind stets voll steuerpflichtig und können nicht durch den Sockelbetrag oder das unschädliche Verwaltungsvermögen abgedeckt werden. Kurzfristige Umschichtungen vor dem Stichtag laufen deshalb regelmäßig ins Leere; wirksame Maßnahmen brauchen mehr als zwei Jahre Vorlauf.

Regel- oder Optionsverschonung: die Entscheidung

RegelverschonungOptionsverschonung
Verschonungsabschlag85 %100 %
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Mindestlohnsumme (ab 16 Beschäftigte)400 %700 %
Höchstquote Verwaltungsvermögen—20 %
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGbis 150.000 €, abschmelzend—
Antraggesetzlicher Regelfallunwiderruflich

Die Optionsverschonung ist rechnerisch attraktiver, verlangt aber zwei zusätzliche Jahre Stabilität und eine deutlich höhere Lohnsumme. In beschäftigungsintensiven, konjunkturabhängigen Branchen ist die Regelverschonung häufig die robustere Wahl: 15 % Steuer auf das begünstigte Vermögen sind planbar, ein Lohnsummenverstoß im sechsten Jahr nicht. Der unwiderrufliche Antrag sollte erst nach Durchrechnung mehrerer Szenarien gestellt werden.

Behaltensfristen, Verstöße und Heilung

Verstöße nach § 13a Abs. 6 ErbStG lassen die Verschonung zeitanteilig entfallen – für jedes angefangene Jahr, das noch offen ist. Die wichtigsten Tatbestände:

  • Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen.
  • Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen, auch bei Weiterführung des Restbetriebs.
  • Überentnahmen: Entnahmen, die Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 € übersteigen.
  • Bestimmte Umwandlungen und Einbringungen, wenn Vermögen aus der Begünstigung ausscheidet.
  • Unterschreiten der Mindestlohnsumme über den Gesamtzeitraum.

Heilung: Eine Reinvestition des Veräußerungserlöses in begünstigtes Vermögen innerhalb von sechs Monaten kann den Verstoß beseitigen. Voraussetzung ist, dass die Reinvestition im betrieblichen Interesse erfolgt und dokumentiert wird – sie muss vor dem Verkauf geplant sein.

Anzeigepflicht: Verstöße sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer die Anzeige versäumt, riskiert neben der Nachversteuerung den Vorwurf der Steuerverkürzung.

Liquidität: Für die Steuer auf Betriebsvermögen kommt eine Stundung nach § 28 ErbStG von bis zu sieben Jahren in Betracht; bei Erwerben von Todes wegen ist das erste Jahr zinslos. Bei Großerwerben ergänzt § 28a ErbStG die Erlassmöglichkeit nach Verschonungsbedarfsprüfung.

Quellen, Verwaltungsanweisungen & Rechtsprechung

Alle Prüfschritte dieses Selbst-Checks sind an die nachstehenden Rechtsgrundlagen und Entscheidungen gebunden. Rechtsstand: 2026. Prüfen Sie bei laufenden Verfahren immer den aktuellen Verfahrensstand.

Gesetz
§ 13a ErbStG

Verschonungsabschlag von 85 %, Abzugsbetrag von bis zu 150.000 €, Lohnsummenregelung mit Staffelung nach Beschäftigtenzahl, Behaltensfrist und Verstoßtatbestände (Abs. 6), Antrag auf Optionsverschonung (Abs. 10).

Gesetz
§ 13b ErbStG

Begünstigungsfähiges Vermögen (Abs. 1), 90-Prozent-Test (Abs. 2), Katalog des Verwaltungsvermögens und Finanzmitteltest mit Sockelbetrag von 15 % (Abs. 4), junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel.

Gesetz
§ 13c ErbStG und § 28a ErbStG

Großerwerbe ab 26 Mio. €: Abschmelzmodell mit Reduzierung des Abschlags je 750.000 € über der Schwelle sowie Verschonungsbedarfsprüfung mit Einsatz der Hälfte des verfügbaren Vermögens.

Gesetz
§ 28 ErbStG

Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen bis zu sieben Jahre; bei Erwerben von Todes wegen ist das erste Jahr zinslos.

Gesetz
§§ 11, 199 ff. BewG

Ermittlung des gemeinen Werts von Betriebsvermögen und Anteilen: vereinfachtes Ertragswertverfahren, Substanzwert als Untergrenze, Vorrang tatsächlicher Verkäufe.

Verwaltung
Erbschaftsteuer-Richtlinien und koordinierte Ländererlasse

Verwaltungsauffassung zu Verwaltungsvermögen, Finanzmitteltest, Lohnsummenermittlung, Behaltensregeln und Anzeigepflichten.

Verfahren
§ 30 ErbStG, § 153 AO, §§ 347, 355 AO, § 89 Abs. 2 AO

Anzeigepflichten beim Erwerb und bei Verstößen, Berichtigung, Einspruch mit Monatsfrist und verbindliche Auskunft vor Umstrukturierungen.

Aktualität

Zur Behandlung von Finanzmitteln beim 90-Prozent-Test und zur Reichweite der Ausnahmen für überlassene Grundstücke sind weiterhin Verfahren anhängig. Bei liquiditätsstarken Betrieben lohnt es sich, den Einspruch offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Häufige Fragen zu diesem Fall

Was ist der 90-Prozent-Test?

Ein Ausschlusskriterium: Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt jede Verschonung – auch für den produktiven Teil (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Betroffen sind vor allem Betriebe mit hohen Bankguthaben am Stichtag, weil Finanzmittel für diesen Test nach Verwaltungsauffassung ohne Schuldenverrechnung angesetzt werden.

Regel- oder Optionsverschonung – was ist besser?

Rechnerisch die Optionsverschonung mit 100 %. Praktisch hängt es an der Stabilität: Sie verlangt sieben Jahre Behaltensfrist, eine Mindestlohnsumme von 700 % und höchstens 20 % Verwaltungsvermögen. Der Antrag ist unwiderruflich. In konjunkturabhängigen, personalintensiven Branchen ist die Regelverschonung mit 85 % und fünf Jahren oft die robustere Wahl.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist?

Die Verschonung entfällt zeitanteilig für die noch offenen Jahre. Der Verstoß ist innerhalb eines Monats anzuzeigen. Eine Reinvestition des Erlöses in begünstigtes Vermögen innerhalb von sechs Monaten kann heilen – das muss vor dem Verkauf geplant werden. Für die Nachsteuer kommt eine Stundung nach § 28 ErbStG in Betracht.

Sind vermietete Immobilien begünstigt?

Grundsätzlich nicht: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sind Verwaltungsvermögen. Ausnahmen bestehen unter anderem bei Betriebsaufspaltung, Überlassung im Konzern, Verpachtung eines ganzen Betriebs an einen Nachfolger und bei Wohnungsunternehmen mit mehr als 300 Wohnungen. Ohne Ausnahmetatbestand scheitert die Verschonung häufig schon am 90-Prozent-Test.

Was gilt ab 26 Mio. € Erwerb?

Es besteht ein Wahlrecht zwischen dem Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG – der Verschonungsabschlag sinkt je 750.000 € über der Schwelle um einen Prozentpunkt – und der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, bei der der Erwerber die Hälfte seines verfügbaren Vermögens einsetzen muss. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Wie lange dauert eine sinnvolle Nachfolgeplanung?

Realistisch zwei bis fünf Jahre. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag sind stets voll steuerpflichtig; Poolverträge, Betriebsaufspaltungen und Umstrukturierungen brauchen zusätzlich Vorlauf. Freibeträge lassen sich über mehrere Übertragungen im Zehnjahresrhythmus mehrfach nutzen – auch das setzt frühzeitige Planung voraus.

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* Pflichtfeld · Ihre Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Zwei Jahre Vorlauf

Junges Verwaltungsvermögen der letzten zwei Jahre ist immer voll steuerpflichtig.

Wer den Stichtag plant, entscheidet über Millionen – nicht der Steuerberater am Tag danach.

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