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Selbst-Check · International & Wegzug

Löst Ihr Wegzug die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus?

Neun Prüfschritte nach der Systematik der jeweiligen Norm: persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich, auslösendes Ereignis, Bewertung, Rückkehrerregelung, Ratenzahlung und Verfahrenspflichten. Am Ende erhalten Sie eine nachvollziehbare Einordnung, eine Zusammenfassung Ihrer Angaben und konkrete Handlungswege.

§ 6 AStG i. d. F. des ATAD-UmsG 7-aus-12-Jahre-Regel 7 Jahresraten statt Sofortzahlung Rechtsstand 2026

Prüfstrecke: Wegzugsbesteuerung in neun Schritten

Die Strecke folgt dem Aufbau des § 6 AStG: zuerst der sachliche und persönliche Anwendungsbereich, dann das auslösende Ereignis, anschließend Bemessungsgrundlage, Entlastungstatbestände und Verfahren. Sie können jederzeit zurückspringen; Ihre Angaben bleiben ausschließlich in diesem Browser gespeichert.

Was der Selbst-Check leistet – und was nicht

Die Prüfstrecke bildet die Prüfungsschritte ab, die das Gesetz für den jeweiligen Tatbestand vorgibt. Sie liefert eine allgemeine Einordnung und zeigt mögliche Handlungswege. Sie ist keine Prüfung Ihrer Unterlagen und keine Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG). Ihre Angaben bleiben lokal im Browser.

Rechtsrahmen 2026: Was § 6 AStG heute anordnet

§ 6 AStG fingiert eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zum gemeinen Wert, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verliert. Die Vorschrift wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz grundlegend neu gefasst und gilt in dieser Form für Tatbestände ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Drei Änderungen prägen die Praxis seither:

  1. Einheitliche Behandlung von EU- und Drittstaatsfällen. Die früher unbefristete, zinslose Stundung für EU/EWR-Wegzüge ist entfallen. An ihre Stelle tritt für alle Fälle die Ratenzahlung über sieben Jahre (§ 6 Abs. 4 AStG), im Regelfall gegen Sicherheitsleistung.
  2. Neue Vorbesitzzeit. Erfasst werden nur Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Die Zeiten müssen nicht zusammenhängen.
  3. Erweiterte Rückkehrerregelung. Der Anspruch entfällt bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren; auf Antrag verlängert sich die Frist um bis zu fünf Jahre, wenn die Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht wird (§ 6 Abs. 3 AStG).

Die drei Tatbestände im Überblick

TatbestandAuslöserTypischer Fall
Nr. 1Beendigung der unbeschränkten SteuerpflichtAufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
Nr. 2Unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige PersonSchenkung an Kinder im Ausland, Erbfall mit Auslandserben
Nr. 3Ausschluss oder Beschränkung des deutschen BesteuerungsrechtsAnsässigkeitswechsel nach DBA trotz fortbestehendem Wohnsitz
Praxishinweis zur Reihenfolge

Der Wert wird auf den Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses ermittelt. Wer den Wegzug zeitlich steuert – etwa nach einem schwachen Geschäftsjahr oder vor einer Finanzierungsrunde – beeinflusst die Bemessungsgrundlage stärker als jede nachgelagerte Argumentation.

Bemessungsgrundlage: der gemeine Wert ist der eigentliche Streitpunkt

Die Steuer bemisst sich nach § 17 Abs. 2 EStG: gemeiner Wert der Anteile abzüglich Anschaffungskosten. Auf den Gewinn wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, 60 % sind steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag ergibt sich eine effektive Belastung von rund 26,6 % des Gewinns, bei 45 % rund 28,5 %.

Bewertungswege

  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG): Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre mal Kapitalisierungsfaktor 13,75. Führt bei ertragsstarken, personenbezogenen Gesellschaften häufig zu überhöhten Werten.
  • Gutachten nach IDW S1: Discounted-Cash-Flow-Bewertung mit unternehmensindividuellem Kapitalisierungszins, Berücksichtigung von Klumpenrisiken, Inhaberabhängigkeit und fehlender Fungibilität. In der Regel der belastbarere Weg.
  • Substanzwert als Untergrenze: § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG – bei ertragsschwachen Gesellschaften relevant.
  • Kaufpreise Dritter: Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag gehen jeder Schätzung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Wer ohne eigenes Wertkonzept in die Veranlagung geht, verhandelt über die Zahl des Finanzamts. In Einspruchsverfahren liegen die Bewertungsdifferenzen erfahrungsgemäß im zweistelligen Prozentbereich – bei siebenstelligen Gewinnen ist das die größte Einzelposition des Falls.

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Wertmindernde Faktoren, die belegt werden sollten: Inhaberabhängigkeit, Vinkulierungs- und Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag, Minderheitsposition ohne Kontrolle, Abhängigkeit von einzelnen Kunden, ausstehende Investitionen und branchentypische Multiplikatoren.

Entlastung: Rückkehrerregelung, Ratenzahlung, Sicherheiten

1. Rückkehrerregelung (§ 6 Abs. 3 AStG)

Wird die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet, entfällt der Steueranspruch rückwirkend. Auf Antrag verlängert das Finanzamt um bis zu fünf Jahre, wenn die Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht wird. Schädlich sind in der Zwischenzeit: Veräußerung, unentgeltliche Übertragung, Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des gemeinen Werts.

2. Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG)

Auf Antrag ist die Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten – zinslos, solange die Raten fristgerecht fließen, jedoch regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung. Der Anspruch entfällt rückwirkend, wenn Anteile veräußert oder übertragen werden, schädliche Ausschüttungen erfolgen, Raten nicht gezahlt werden oder Mitwirkungspflichten verletzt werden.

3. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (§ 6 Abs. 5 AStG)

Während der Raten- oder Stundungsphase ist jährlich die Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile weiter gehalten werden. Diese Pflicht wird in der Praxis am häufigsten verletzt – mit der Folge des sofortigen Widerrufs.

InstrumentWirkungVoraussetzung
Rückkehr § 6 Abs. 3Anspruch entfällt vollständigRückkehr in 7 (+5) Jahren, keine schädlichen Vorgänge
Raten § 6 Abs. 4Streckung auf 7 Jahre, zinslosAntrag, im Regelfall Sicherheitsleistung
Stundung § 222 AOErgänzende BilligkeitsmaßnahmeErhebliche Härte, keine Anspruchsgefährdung
AdV § 361 AO / § 69 FGOVollziehung gestopptErnstliche Zweifel, etwa an der Bewertung

Gestaltungen vor dem Wegzug – und ihre Folgekosten

Jede Gestaltung muss vor dem auslösenden Ereignis wirksam sein und wirtschaftliche Substanz haben; andernfalls droht § 42 AO. Die vier praxisrelevanten Wege:

  1. Einbringung in eine inländische gewerbliche Personengesellschaft. Anteile im inländischen Betriebsvermögen werden von § 6 AStG nicht erfasst, weil das deutsche Besteuerungsrecht bestehen bleibt. Zu prüfen: gewerbliche Prägung, Betriebsstätte und tatsächliche Geschäftsleitung, Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, Sperrfristen nach § 22 UmwStG, Gewerbesteuer auf laufende Erträge.
  2. Veräußerung vor dem Wegzug. Reguläre Besteuerung nach § 17 EStG, dafür Liquidität und keine Bewertungsunsicherheit. Bei ohnehin geplantem Exit meist die günstigste Variante.
  3. Übertragung auf eine Familienstiftung. Eine inländische Stiftung hält die Anteile steuerpflichtig, löst aber Erbschaftsteuer und die Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre aus. Bei Auslandsstiftungen greift die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG.
  4. Timing und Wertsteuerung. Wegzug nach schwachem Geschäftsjahr, vor Realisierung von Großaufträgen oder vor Bewertungssprüngen durch Finanzierungsrunden.
Reihenfolge zählt

Umstrukturierungen brauchen typischerweise drei bis zwölf Monate Vorlauf – Notartermine, Handelsregister, gegebenenfalls verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Wer erst nach der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beginnt, verliert die wirksamsten Instrumente.

Verfahren, Fristen und typische Fehler

  • Erklärungspflicht: Der fiktive Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung des Jahres des auslösenden Ereignisses zu erklären, bei Auslandsbezug zusätzlich in der Anlage AUS.
  • Anzeige nach § 138 Abs. 2 AO: Erwerb und Veräußerung von Auslandsbeteiligungen sowie die Verlegung des Wohnsitzes sind anzuzeigen.
  • Antrag auf Ratenzahlung: Sinnvoll bereits mit der Erklärung, spätestens mit dem Einspruch gegen den Bescheid.
  • Einspruchsfrist: Ein Monat nach Bekanntgabe (§§ 347, 355 AO); Aussetzung der Vollziehung zusätzlich beantragen.
  • Jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG während der Raten- oder Stundungsphase.

Fünf Fehler, die teuer werden

  1. Wegzug ohne Bewertungsgutachten – das Finanzamt setzt das vereinfachte Ertragswertverfahren an.
  2. Ratenantrag ohne Sicherheitsangebot – wird abgelehnt, statt verhandelt.
  3. Rückkehrabsicht behauptet, aber nicht dokumentiert – keine Verlängerung auf zwölf Jahre.
  4. Ausschüttung während der Ratenphase über der Viertelgrenze – rückwirkender Widerruf.
  5. Umstrukturierung nach dem Wegzugsstichtag – wirkungslos, gegebenenfalls § 42 AO.

Quellen, Verwaltungsanweisungen & Rechtsprechung

Alle Prüfschritte dieses Selbst-Checks sind an die nachstehenden Rechtsgrundlagen und Entscheidungen gebunden. Rechtsstand: 2026. Prüfen Sie bei laufenden Verfahren immer den aktuellen Verfahrensstand.

Gesetz
§ 6 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses

Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes: Tatbestände (Abs. 1), Vorbesitzzeit 7 aus 12 Jahren (Abs. 2), Rückkehrerregelung (Abs. 3), Ratenzahlung (Abs. 4), Mitteilungspflichten (Abs. 5).

Gesetz
§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG

Anknüpfung an Anteile ab 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre; Teileinkünfteverfahren mit 60 % steuerpflichtigem Anteil.

Gesetz
§ 11 BewG, §§ 199 ff. BewG

Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile; vereinfachtes Ertragswertverfahren mit Kapitalisierungsfaktor und Substanzwertuntergrenze.

Gesetz
§ 19 Abs. 3 InvStG

Gleichstellung qualifizierter Investmentanteile mit Anteilen im Sinne des § 17 EStG.

BMF
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG-Anwendungsschreiben)

Verwaltungsauffassung zu Tatbeständen, Bewertung, Ratenzahlung, Sicherheitsleistung und Mitteilungspflichten – für Finanzämter bindend, für Gerichte nicht.

EuGH
EuGH, Urteil vom 26.02.2019 – C-581/17 (Wächtler)

Wegzug in die Schweiz: Sofortbesteuerung ohne Stundungsmöglichkeit verstößt gegen das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz. Grundlage der Stundungsrechtsprechung in Schweiz-Fällen.

EuGH
EuGH, Urteile vom 11.03.2004 – C-9/02 (de Lasteyrie du Saillant) und vom 07.09.2006 – C-470/04 (N)

Grundsatzentscheidungen zur Wegzugsbesteuerung im Binnenmarkt: Sofortbesteuerung und belastende Sicherheitsleistungen sind an den Grundfreiheiten zu messen.

EU-Recht
Art. 5 ATAD (Richtlinie (EU) 2016/1164)

Unionsrechtlicher Rahmen der Entstrickungsbesteuerung mit Ratenzahlung über fünf Jahre für Unternehmen – Vorbild der Neuregelung, aber nicht deckungsgleich mit § 6 AStG.

Verfahren
§ 138 Abs. 2 AO, § 152 AO, §§ 347, 355 AO, § 361 AO, § 69 FGO, § 363 Abs. 2 AO

Anzeigepflichten bei Auslandsbezug, Verspätungszuschlag, Einspruch mit Monatsfrist, Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens.

Aktualität

Zur Vereinbarkeit der Sofortbesteuerung und der Sicherheitsleistung mit dem Unionsrecht sind weiterhin Verfahren anhängig, insbesondere für Wegzüge in die Schweiz und in EU/EWR-Staaten. Wer betroffen ist, sollte den Einspruch offenhalten und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

Häufige Fragen zu diesem Fall

Ab welcher Beteiligungsquote greift die Wegzugsbesteuerung?

Ab 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Quote irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem auslösenden Ereignis erreicht war (§ 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Mittelbare Beteiligungen über Holdinggesellschaften zählen mit. Gleichgestellt sind Investmentanteile nach § 19 Abs. 3 InvStG ab 1 % oder ab 500.000 € Anschaffungskosten.

Kann ich die Wegzugsteuer noch stunden wie früher?

Die unbefristete, zinslose Stundung für EU/EWR-Fälle ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz entfallen. An ihrer Stelle steht die Ratenzahlung über sieben Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG), im Regelfall gegen Sicherheitsleistung. Bei glaubhaft gemachter Rückkehrabsicht kommt eine Stundung bis zur Rückkehr in Betracht. Für Wegzüge in die Schweiz wird auf Basis der Wächtler-Rechtsprechung eine weitergehende Stundung vertreten – streitig, daher Antrag stellen und Einspruch offenhalten.

Was passiert, wenn ich innerhalb von sieben Jahren zurückkomme?

Der Steueranspruch entfällt rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG), sofern die Anteile nicht veräußert oder übertragen wurden und keine Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des gemeinen Werts erfolgt sind. Bereits gezahlte Raten werden erstattet. Die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht wird.

Löst eine Schenkung an mein im Ausland lebendes Kind die Steuer aus?

Ja. Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person ist ein eigener Tatbestand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) – auch wenn Sie selbst in Deutschland bleiben. Zusätzlich fällt Schenkungsteuer an; die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) und die Anrechnung nach § 35b EStG sind zu prüfen.

Wie hoch ist die Belastung konkret?

Steuerpflichtig sind 60 % des fiktiven Gewinns (gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten). Bei 42 % Spitzensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag ergibt das rund 26,6 % des Gewinns, bei 45 % rund 28,5 %. Bei einem Gewinn von 2 Mio. € liegt die Belastung damit in der Größenordnung von 530.000 bis 570.000 € – ohne Kirchensteuer.

Was ist, wenn ich die Steuer nicht zahlen kann?

Die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG ist das primäre Instrument; sie setzt im Regelfall eine Sicherheitsleistung voraus. Ergänzend kommen eine Stundung nach § 222 AO, in Ausnahmefällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) und – bei streitiger Bewertung – die Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Praktisch führt der wirksamste Weg über ein Wertgutachten.

Muss ich den Wegzug dem Finanzamt melden?

Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Anzuzeigen sind Auslandsbeteiligungen und Beteiligungserwerbe nach § 138 Abs. 2 AO; während der Raten- oder Stundungsphase besteht zusätzlich die jährliche Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 AStG. Versäumnisse können Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und den Widerruf der Ratenzahlung auslösen.

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