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Ratgeber · Selbständige§ 4 Abs. 4 EStGEÜR2026

Betriebsausgaben: was du als Selbständiger absetzen darfst

Jeder Euro, den du für deinen Betrieb ausgibst, senkt deinen Gewinn – und damit deine Steuer. Aber nicht alles ist absetzbar, und manche Kosten nur teilweise. Dieser Ratgeber sortiert, was als Betriebsausgabe zählt, was typisch ist und wo der Fiskus Grenzen zieht.

Selbständiger sortiert Belege am SchreibtischBetrieblich veranlasst? Diese eine Frage entscheidet, ob eine Ausgabe deinen Gewinn mindert.

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch deinen Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) – sie mindern deinen Gewinn und damit die Steuerlast.

Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Absetzbar ist, was betrieblich veranlasst ist: Waren, Software, Büro, Fahrzeuge, Fortbildung, Versicherungen. Einige Kosten sind nur begrenzt abziehbar: Bewirtung zu 70 %, Geschenke an Geschäftspartner bis 50 € pro Person und Jahr. Privat veranlasste Kosten der Lebensführung sind nicht abziehbar; bei gemischter Nutzung wird aufgeteilt. Alles fließt in die EÜR.

Was eine Betriebsausgabe ist

Entscheidend ist der betriebliche Anlass. Sobald eine Ausgabe objektiv mit deiner selbständigen Tätigkeit zusammenhängt, ist sie grundsätzlich abziehbar – unabhängig davon, ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig war. Bei gemischt genutzten Gütern (z. B. Telefon, Auto) wird der betriebliche Anteil geschätzt oder per Nachweis (Fahrtenbuch) ermittelt.

Typische Betriebsausgaben

  • Wareneinsatz und Material;
  • Miete und Nebenkosten für Büro oder Werkstatt;
  • Arbeitsmittel und Software (Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort, teurere über die AfA);
  • Fahrzeug- und Reisekosten inklusive Verpflegungspauschalen;
  • Fortbildung, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden;
  • Versicherungen mit betrieblichem Bezug, Steuerberatung, Kontoführung;
  • Personalkosten und Fremdleistungen.

Nur begrenzt oder gar nicht abziehbar

Sonderfälle beim Abzug
KostenartAbzug
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass70 % (bei ordnungsgemäßem Beleg)
Geschenke an Geschäftspartnerbis 50 € je Person und Jahr
Arbeitszimmernach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Private Lebensführungnicht abziehbar
Geldbußen, Strafennicht abziehbar
Häufiger Fehler

Bewirtungsbelege ohne Anlass und Teilnehmer werden nicht anerkannt. Notiere immer den geschäftlichen Anlass und die Namen der Teilnehmer auf dem Beleg – sonst streicht das Finanzamt den Abzug komplett, nicht nur die 30 %.

Geringwertige Wirtschaftsgüter & Abschreibung

Wie du eine Anschaffung absetzt, hängt vom Nettopreis ab. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) entscheidet über Sofortabzug oder Verteilung über mehrere Jahre:

Anschaffung und Abzug (netto)
NettopreisBehandlung
bis 800 €GWG – sofort in voller Höhe
250 € bis 1.000 € (Wahlrecht)Sammelposten, Auflösung über 5 Jahre
über 800 €Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA)
Computer, Notebook, SoftwareNutzungsdauer 1 Jahr – faktisch sofort

Für Computerhardware und Betriebssoftware lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu – der volle Betrag wirkt also praktisch sofort. Wer die Steuerlast eines guten Jahres senken will, kann zudem einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % für geplante Anschaffungen vorziehen.

Fahrzeug- & Reisekosten

Beim betrieblich genutzten Fahrzeug hast du zwei Wege: Gehört es zum Betriebsvermögen, sind alle Kosten Betriebsausgaben, der Privatanteil wird versteuert (1-%-Regel oder Fahrtenbuch). Nutzt du deinen privaten Pkw betrieblich, setzt du 0,30 € je gefahrenem Kilometer an.

  • Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit: 14 € (mehr als 8 Std.) bzw. 28 € (24 Std.) pro Tag;
  • Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe;
  • Bahn, Mietwagen, ÖPNV voll als Reisekosten;
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nur mit der Entfernungspauschale (2026: 0,38 €/km ab dem 1. km).

Arbeitszimmer & Homeoffice

Auch Selbständige setzen ein häusliches Arbeitszimmer nur ab, wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet – dann in voller Höhe, sonst über die Jahrespauschale von 1.260 €. Ohne eigenen Raum bleibt die Homeoffice-Tagespauschale von 6 € je Tag (max. 1.260 €). Details im Ratgeber Häusliches Arbeitszimmer.

Rechenbeispiel · Gewinnwirkung

Freiberuflerin, Betriebsausgaben sammeln

Betriebseinnahmen60.000 €
Betriebsausgaben (Software, Büro, Reise, AfA)− 18.000 €
zu versteuernder Gewinn42.000 €

Jeder zusätzlich belegte Euro Betriebsausgabe senkt den Gewinn – und damit direkt die Einkommensteuer.

Vorweggenommene & nachträgliche Betriebsausgaben

Auch Kosten vor der ersten Rechnung sind absetzbar: Gründungsberatung, erste Ausstattung, Website, Anmeldegebühren – als vorweggenommene Betriebsausgaben. Ebenso zählen nachträgliche Kosten nach Betriebsaufgabe, etwa noch offene Rechnungen. Bei der EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Ausgaben wirken im Jahr der Zahlung.

Redaktions-Tipp

Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen rund um den Jahreswechsel gilt die 10-Tage-Regel: Zahlungen bis zum 10. Januar werden noch dem Vorjahr zugeordnet – nützlich zur Gewinnsteuerung.

Belege & Aufzeichnungspflichten

Ohne Beleg keine Betriebsausgabe. Für die EÜR reicht eine geordnete Sammlung, doch die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung (GoBD) verlangen Vollständigkeit und Unveränderbarkeit – auch bei digitalen Belegen. Bewahre Rechnungen und Kontonachweise zehn Jahre auf.

Selbständiger sortiert seine Belege

„Betriebsausgaben sind kein Papierkram, sondern bares Geld – wer lückenlos sammelt, versteuert nur den echten Gewinn.“

– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 4 Abs. 4 EStG

Die häufigsten Fehler

  1. Bewirtungsbeleg ohne Anlass und Teilnehmer. Ohne Angaben streicht das Finanzamt den ganzen Betrag.
  2. Teure Anschaffungen sofort voll absetzen. Über 800 € netto ist abzuschreiben.
  3. Privatanteil nicht herausrechnen. Bei Telefon, Auto und Internet zählt nur der betriebliche Teil.
  4. Umsatzsteuer falsch behandeln. Vorsteuerabzugsberechtigte buchen netto, Kleinunternehmer brutto.
  5. Gründungskosten vergessen. Ausgaben vor dem Start sind absetzbar.

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Ausgaben prüfen

7 Punkte · § 4 EStG
  • Betrieblicher Anlass klarZusammenhang mit der Tätigkeit.
  • Belege vollständigRechnung + Zahlungsnachweis.
  • Gemischte Nutzung aufgeteiltBetrieblicher Anteil geschätzt/belegt.
  • Bewirtung mit Anlass & NamenNur dann 70 % absetzbar.
  • Geschenke unter 50 € geprüftGrenze je Person und Jahr.
  • GWG vs. AfA entschiedenSofortabzug oder Abschreibung.
  • In EÜR eingetragenAusgaben korrekt zugeordnet.
0 von 7 erledigtFall mit der KI klären

Häufige Fragen (FAQ)

Was sind Betriebsausgaben?

Alle Aufwendungen, die durch deinen Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie mindern deinen Gewinn und damit deine Steuer.

Sind Bewirtungskosten voll absetzbar?

Nein. Bei geschäftlichem Anlass sind 70 % der angemessenen Bewirtungskosten abziehbar, sofern der Beleg Anlass und Teilnehmer ausweist.

Wie viel darf ein Geschenk kosten?

Geschenke an Geschäftspartner sind nur abziehbar, wenn sie pro Person und Jahr 50 € nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug ganz.

Kann ich gemischt genutzte Dinge absetzen?

Nur den betrieblichen Anteil. Bei Telefon, Internet oder Auto wird der betriebliche Nutzungsanteil geschätzt oder – etwa per Fahrtenbuch – nachgewiesen.

Wo trage ich Betriebsausgaben ein?

In die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR). Dort werden sie den Betriebseinnahmen gegenübergestellt und ergeben den Gewinn.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

  1. § 4 Abs. 4 EStG – Betriebsausgaben. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 4 Abs. 5 EStG – nicht abziehbare Betriebsausgaben. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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