Mit § 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen mit 30 % pauschal übernehmen. Die Besteuerung beim Empfänger ist damit abgegolten; er muss die Zuwendung nicht mehr in seiner eigenen Steuererklärung erfassen. Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres – ein Rosinenpicken pro Fall ist ausgeschlossen.
Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Erfasst werden Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, sowie Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer. Ausgenommen sind Zuwendungen, deren Wert je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigt, sowie einzelne Zuwendungen über 10.000 €. Bei eigenen Arbeitnehmern bleibt die Sozialversicherungspflicht bestehen – anders als bei der Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen.
Welche Zuwendungen erfasst werden
Zwei Gruppen fallen unter die Vorschrift: zusätzliche Sachzuwendungen – Incentive-Reisen, Eintrittskarten, Sachpreise, Nutzung von Einrichtungen – und Geschenke ohne Gegenleistung. Nicht erfasst sind Geldzuwendungen, Rabatte, Zugaben im Rahmen eines Leistungsaustauschs und Aufmerksamkeiten bis zur allgemeinen Freigrenze.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
Anzusetzen sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, nicht der gemeine Wert. Bei eigenen Produkten sind es die Herstellungskosten. Auf diese Basis werden 30 % Pauschalsteuer erhoben, dazu Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer – in Summe rund 33 %.
Incentive-Reise für zehn Vertriebspartner
Die 10.000-Euro-Grenzen und das Wahlrecht
Die Pauschalierung ist zweifach begrenzt: Sie scheidet aus, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen, und für einzelne Zuwendungen über 10.000 €. Das Wahlrecht ist für Geschäftspartner und für Arbeitnehmer jeweils einheitlich auszuüben und kann bis zur letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres bzw. zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung getroffen werden.
Bei eigenen Arbeitnehmern führt die Pauschalierung nach § 37b nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Das unterscheidet sie von der Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 EStG.
Betriebsausgabenabzug und Nachweise
Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal der Zuwendung: Ist das Geschenk wegen Überschreitens der 35-Euro-Grenze nicht abziehbar, gilt das auch für die darauf entfallende Pauschalsteuer. Führe je Empfänger Aufzeichnungen über Anlass, Wert und Datum. Den Empfänger musst du über die Übernahme der Steuer unterrichten – formfrei, aber nachweisbar.
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§ 37b richtig anwenden
6 Punkte · Sachzuwendungen- Zuwendungen inventarisierenAnlass, Empfänger, Wert je Vorgang.
- Grenzen prüfen10.000 € je Empfänger und je Einzelzuwendung.
- Wahlrecht einheitlich ausübenGetrennt für Partner und Arbeitnehmer.
- Steuer anmeldenÜber die Lohnsteuer-Anmeldung abführen.
- Empfänger unterrichtenHinweis auf abgeltende Wirkung.
- Abzugsfähigkeit klärenBei nicht abziehbaren Geschenken auch die Steuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach § 37b?
30 % der Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer.
Kann ich pro Fall entscheiden?
Nein. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben, getrennt nach Geschäftspartnern und Arbeitnehmern.
Was gilt ab 10.000 Euro?
Übersteigen die Zuwendungen je Empfänger und Jahr 10.000 € oder liegt eine Einzelzuwendung darüber, ist die Pauschalierung ausgeschlossen.
Werden Sozialabgaben fällig?
Bei eigenen Arbeitnehmern ja. Die Pauschalierung nach § 37b befreit nicht von der Beitragspflicht.
Ist die Pauschalsteuer abziehbar?
Nur, wenn auch die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


