Eine verbotene Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge höher sind als der voraussichtlich steuerfrei bleibende Teil der späteren Rente. Der BFH hat mit den Urteilen vom 19. Mai 2021 (X R 33/19 und X R 20/19) eine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben.
Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Der BFH hat die geltende Rentenbesteuerung im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt, aber klargestellt: Eine doppelte Besteuerung ist für spätere Jahrgänge möglich und im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist das Nominalwertprinzip – ein Vergleich der aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge mit den steuerfreien Rentenzuflüssen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden 2023 nicht zur Entscheidung angenommen.
Was bedeutet Doppelbesteuerung überhaupt?
Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung: Beiträge zur Altersvorsorge werden zunehmend steuerfrei gestellt, dafür ist die spätere Rente zunehmend steuerpflichtig. Während der Übergangsphase kann es zu einer Überschneidung kommen – Beiträge wurden teils aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt, obwohl die Rente daraus erneut besteuert wird. Genau das ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Die BFH-Urteile vom 19. Mai 2021
In den Verfahren X R 33/19 und X R 20/19 hat der Bundesfinanzhof die Systematik der Rentenbesteuerung bestätigt, zugleich aber eine rechnerische Prüfmethode etabliert. Kernaussagen:
- Die nachgelagerte Besteuerung ist im Grundsatz verfassungsgemäß.
- Eine doppelte Besteuerung darf im Einzelfall nicht eintreten; die Beweislast trägt der Steuerpflichtige.
- Steuerfreie Zuflüsse wie der Grundfreibetrag, der Sonderausgabenabzug oder Hinterbliebenenleistungen zählen nicht zum steuerfrei bleibenden Rententeil.
- Für die heute in Rente gehenden Jahrgänge liegt eine Doppelbesteuerung nach Auffassung des BFH in aller Regel noch nicht vor.
So funktioniert die Nominalwert-Prüfung
Der BFH stellt zwei Summen gegenüber – jeweils in nominalen Euro, ohne Abzinsung:
| Größe A | Größe B |
|---|---|
| aus versteuertem Einkommen gezahlte Rentenbeiträge | voraussichtlich steuerfrei bleibender Teil aller Rentenzuflüsse (Rentenfreibetrag über die statistische Restlebenszeit) |
Ist Größe A größer als Größe B, liegt eine Doppelbesteuerung vor. In die Berechnung fließen auch der Arbeitgeberanteil (steuerfrei) und der individuelle Sonderausgabenabzug der Beitragsjahre ein. Die Rechnung ist aufwendig und braucht deine Beitragshistorie.
Tendenziell eher langjährig Selbständige, die ihre Beiträge vollständig selbst und aus versteuertem Einkommen getragen haben, sowie Jahrgänge mit hohem Besteuerungsanteil und kurzer Restlebenserwartung. Bei Arbeitnehmern mildert der steuerfreie Arbeitgeberanteil die Rechnung.
Und das Bundesverfassungsgericht?
Gegen beide BFH-Urteile wurden Verfassungsbeschwerden erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat sie 2023 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die vom BFH entwickelte Prüfmethode maßgeblich. Der Gesetzgeber hat parallel mit dem Wachstumschancengesetz reagiert und den Anstieg des Besteuerungsanteils ab 2023 auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr verlangsamt, um künftige Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Was heißt das für dich 2026?
Für die meisten Arbeitnehmer-Renten ist eine Doppelbesteuerung nach heutiger Rechtslage unwahrscheinlich. Prüfenswert ist der Fall aber, wenn du
- über viele Jahre freiwillige oder selbst getragene Beiträge geleistet hast,
- einen hohen Besteuerungsanteil hast (Rentenbeginn nach 2020) und
- zusätzlich private Basisrenten (Rürup) bespart hast.
Lohnt sich ein Einspruch?
Da die höchstrichterliche Klärung erfolgt ist, ruht das Verfahren nicht mehr automatisch. Ein Einspruch lohnt sich nur, wenn du eine konkrete Doppelbesteuerung nachweisen kannst – die Beweislast liegt bei dir. Sammle deine Beitragsnachweise und lass die Nominalwert-Rechnung fachkundig erstellen. Gegen einen belastenden Bescheid gilt die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO).
Ein Einspruch nur mit dem pauschalen Verweis auf die Doppelbesteuerung führt heute nicht mehr zum Ruhen des Verfahrens. Du brauchst eine individuelle Berechnung. Ziehe bei wirtschaftlich bedeutenden Fällen einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzu.
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Doppelbesteuerung prüfen
7 Punkte · BFH X R 33/19- Beitragshistorie beschafftVersicherungsverlauf der DRV angefordert.
- Selbst getragene Beiträge summiertAus versteuertem Einkommen gezahlt?
- Besteuerungsanteil bestimmtAus dem Jahr des Rentenbeginns.
- Steuerfreien Rententeil berechnetRentenfreibetrag × Restlebenserwartung.
- Nominalwerte verglichenGröße A gegen Größe B.
- Fachkundigen Rat eingeholtBei bedeutenden Beträgen.
- Einspruchsfrist im Blick1 Monat ab Bekanntgabe.
Häufige Fragen (FAQ)
Werde ich als Rentner doppelt besteuert?
Für die meisten Arbeitnehmer-Renten verneint der BFH das nach heutiger Rechtslage. Eine Doppelbesteuerung ist aber im Einzelfall möglich – vor allem bei langjährig Selbständigen mit selbst getragenen Beiträgen.
Was besagen die BFH-Urteile X R 33/19 und X R 20/19?
Der BFH hat die Rentenbesteuerung im Grundsatz als verfassungsgemäß bestätigt, aber eine konkrete Berechnungsmethode für die Prüfung einer Doppelbesteuerung vorgegeben. Der Grundfreibetrag zählt dabei nicht zum steuerfreien Rententeil.
Ruht mein Einspruch noch automatisch?
Nein. Nach der höchstrichterlichen Klärung und der Nichtannahme durch das BVerfG ruhen Verfahren nicht mehr allein wegen der Doppelbesteuerungsfrage. Du musst eine individuelle Doppelbesteuerung nachweisen.
Wie weise ich eine Doppelbesteuerung nach?
Über das Nominalwertprinzip: Die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge werden dem voraussichtlich steuerfrei bleibenden Teil der Rente gegenübergestellt. Ist Ersteres höher, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Die Beweislast trägst du.
Hat der Gesetzgeber reagiert?
Ja. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils ab 2023 auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr halbiert, sodass die Vollbesteuerung erst ab dem Rentenjahrgang 2058 erreicht wird.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


