Beenden Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch gehört nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb – er ist unabhängig vom Freibetrag von 500.000 € steuerfrei. Anschließend kann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden; das ist die eigentliche Schaukel.
Zuletzt fachlich geprüft am 23. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Die Beendigung des Güterstands erfolgt durch notariellen Ehevertrag; die Ausgleichsforderung kann in Geld oder durch Übertragung von Vermögensgegenständen erfüllt werden. Die Übertragung von Grundstücken zur Erfüllung ist grunderwerbsteuerfrei, kann aber einkommensteuerlich als Veräußerung gelten. Der Bundesfinanzhof hat die Gestaltung – auch mit anschließender Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft – ausdrücklich anerkannt und keinen Missbrauch nach § 42 AO gesehen.
So wird der Zugewinn berechnet
Gegenübergestellt werden Anfangsvermögen bei Eheschließung und Endvermögen bei Beendigung des Güterstands. Das Anfangsvermögen wird um den Kaufkraftschwund indexiert; Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte schuldet die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne.
Beispielrechnung Zugewinnausgleich
Ablauf: notarieller Ehevertrag in zwei Schritten
Im ersten Schritt wird die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag beendet – meist durch Vereinbarung der Gütertrennung. Damit entsteht die Ausgleichsforderung. Im zweiten Schritt kann derselbe oder ein späterer Vertrag die Zugewinngemeinschaft neu begründen. Für die künftige Berechnung beginnt dann ein neues Anfangsvermögen.
Erfüllung der Forderung und ertragsteuerliche Fallstricke
Die Forderung kann durch Geldzahlung, Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder Unternehmensanteilen erfüllt werden. Wird ein Grundstück übertragen, ist der Vorgang grunderwerbsteuerfrei, gilt einkommensteuerlich aber als entgeltliche Veräußerung – innerhalb der Zehnjahresfrist kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.
Die Gestaltung trägt nur, wenn sie tatsächlich durchgeführt wird: Der Ausgleich muss ernstlich geschuldet, beziffert und erfüllt werden. Ein bloßes Hin- und Herschieben auf dem Papier oder eine sofortige Rückschenkung gefährdet die Anerkennung.
Wann sich die Schaukel anbietet
Typische Anlässe sind ein stark ungleich verteiltes Vermögen, ausgeschöpfte Freibeträge nach früheren Schenkungen, die Vorbereitung weiterer Übertragungen an Kinder aus beiden Vermögenssphären und die Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Auch als Baustein der Nachfolgeplanung im Unternehmen ist sie verbreitet.
Deine Checkliste: Güterstandsschaukel vorbereiten
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Güterstandsschaukel vorbereiten
6 Punkte · Ehegatten- Vermögensstatus aufnehmenAnfangs- und Endvermögen beider Seiten.
- Indexierung berücksichtigenAnfangsvermögen um Kaufkraftschwund anpassen.
- Notartermin planenBeendigung und Neubegründung sauber trennen.
- Erfüllung festlegenGeld, Immobilie oder Anteile – mit Fristenblick.
- Ertragsteuer prüfenVeräußerungsgewinn bei Sachleistung möglich.
- Dokumentation sichernBezifferung und tatsächliche Erfüllung nachweisen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Zugewinnausgleich steuerfrei?
Ja. Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb – unabhängig vom Ehegattenfreibetrag.
Ist die Güterstandsschaukel zulässig?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat die Gestaltung anerkannt und keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angenommen.
Braucht es einen Notar?
Ja. Eheverträge zur Beendigung und Neubegründung des Güterstands sind notariell zu beurkunden.
Kann ich mit einer Immobilie ausgleichen?
Ja, allerdings gilt das einkommensteuerlich als entgeltliche Veräußerung – die Zehnjahresfrist ist zu prüfen.
Wie oft ist das möglich?
Eine feste Grenze gibt es nicht, entscheidend ist die ernsthafte Durchführung jedes einzelnen Schritts.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 23. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


