Das beliebteste Ehegattentestament ist steuerlich eine Falle. Das Berliner Testament schützt den überlebenden Partner – kostet die Familie aber oft unnötig Erbschaftsteuer. Dieser Ratgeber zeigt die Fallen und die Auswege.
Beim Berliner Testament (§ 2269 BGB) setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Steuerlich problematisch: Der Freibetrag der Kinder verfällt im ersten Erbfall, das Vermögen ballt sich beim Zweitversterbenden, und Pflichtteilsansprüche können auftreten. Gegenmittel: Vermächtnisse, Freibetragsnutzung und die Jastrowsche Klausel.
Die Steuerfallen
- Verfall der Kinderfreibeträge: Im ersten Erbfall erben nur die Ehegatten – die 400.000-€-Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt.
- Vermögensballung: Beim Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder alles auf einmal; ein Freibetrag statt zweier.
- Pflichtteilsrisiko: Enterbte Kinder können im ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern und so die Liquidität des Überlebenden gefährden.
Vermögen 900.000 €, 1 Kind
Mit gestaffelter Übertragung und Nutzung beider Elternfreibeträge ließe sich der steuerpflichtige Betrag deutlich senken.
Auswege & Gestaltung
- Vermächtnis an die Kinder im ersten Erbfall bis zum Freibetrag – so wird der 400.000-€-Freibetrag genutzt.
- Supervermächtnis: flexibles, betragsmäßig offenes Vermächtnis, das der überlebende Ehegatte je nach Lage zuteilt.
- Jastrowsche Klausel: betagte Vermächtnisse zur Abschreckung von Pflichtteilsforderungen.
- Pflichtteilsstrafklausel: Wer im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, wird auch im zweiten auf den Pflichtteil gesetzt.
Wechselbezügliche Verfügungen binden den überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall (§ 2271 BGB). Wer flexibel bleiben will, sollte Änderungs- oder Freistellungsklauseln aufnehmen.
Rechtsprechung
Der BFH befasst sich mit der Besteuerung betagter Vermächtnisse aus der Jastrowschen Klausel: Das Vermächtnis wird beim Schlusserben abgezogen, aber beim Vermächtnisnehmer erst mit Fälligkeit besteuert – die Doppelwirkung ist zu beachten.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum ist das Berliner Testament steuerlich ungünstig?
Weil im ersten Erbfall nur die Ehegatten erben und die Freibeträge der Kinder verfallen; beim zweiten Erbfall ballt sich das Vermögen und wird höher besteuert.
Wie nutze ich die Kinderfreibeträge trotzdem?
Über Vermächtnisse an die Kinder im ersten Erbfall bis zur Höhe des Freibetrags – etwa als Supervermächtnis, das der überlebende Ehegatte flexibel zuteilt.
Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?
Eine Klausel, die ein Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt – zur Abschreckung.
Kann ich das Berliner Testament später ändern?
Zu Lebzeiten beider gemeinsam. Nach dem ersten Erbfall binden wechselbezügliche Verfügungen den Überlebenden (§ 2271 BGB), sofern keine Öffnungsklausel besteht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


