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Ratgeber · Steuerticker · Gesetzgebunggeplant ab 202715 % statt 20 %max. 900 €

Handwerkerbonus: 300 € weniger

Bislang 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € im Jahr. Nach den Reformplänen sollen es nur noch 15 % und maximal 900 € sein – ein guter Grund, geplante Arbeiten zu terminieren.

Handwerker bei Renovierungsarbeiten in einer WohnungNur Arbeitskosten zählen – Material war und bleibt außen vor.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist einer der wenigen Posten, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – nicht vom Einkommen. Das macht sie besonders wertvoll: Jeder Euro Ermäßigung senkt die Steuer um einen Euro.

Genau hier setzt die geplante Gegenfinanzierung der Einkommensteuerreform an.

Zuletzt fachlich geprüft am 2. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus derzeit eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 € im Jahr. Nach den Reformplänen soll sie auf 15 % und höchstens 900 € pro Jahr sinken. Damit sind Aufwendungen von rund 6.000 € weiterhin die Obergrenze, aus der die Ermäßigung berechnet wird – der Bonus fällt aber um bis zu 300 € geringer aus.

Alt gegen neu

Die Grundstruktur bleibt: begünstigt sind Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung – Barzahlung ist ausgeschlossen.

Beispiel

Handwerkerrechnung mit 6.000 € Arbeitskosten

Ermäßigung bisher (20 %)1.200 €
Ermäßigung geplant (15 %)900 €
Differenz−300 €
Wirkungdirekt von der Steuerschuld

Warum das Datum zählt

Für die Ermäßigung gilt das Abflussprinzip: Entscheidend ist das Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird – nicht das Jahr der Leistung oder der Rechnungsstellung. Wer eine größere Maßnahme ohnehin plant, kann deshalb steuern, in welchem Jahr der Bonus anfällt. Wer zwei Maßnahmen hat, verteilt sie besser über zwei Jahre, weil der Höchstbetrag pro Jahr gilt.

Nicht überstürzen

Die Kürzung ist geplant, nicht beschlossen. Arbeiten vorzuziehen lohnt nur, wenn sie ohnehin anstehen – eine schlechte Handwerkerwahl kostet mehr als 300 € Bonus.

Abgrenzung zu anderen Förderungen

Nicht verwechseln: Für energetische Maßnahmen gibt es die separate Steuerermäßigung nach § 35c EStG (20 % über drei Jahre, max. 40.000 € je Objekt) oder alternativ den Zuschuss aus der Bundesförderung. Diese Wege schließen sich gegenseitig aus. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Gartenpflege, Pflege) gilt weiter der eigene Ermäßigungsrahmen von 20 %, maximal 4.000 € – von der geplanten Kürzung ist ausdrücklich die Handwerkerleistung betroffen.

Auch für Mieter relevant

Mieter können ihren Anteil an Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn die Abrechnung die begünstigten Arbeitskosten ausweist oder eine Bescheinigung der Verwaltung vorliegt. Auch dort würde die Kürzung wirken.


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5 Punkte · Steuerticker · Gesetzgebung
  • Rechnung mit Arbeitskosten verlangenMaterial getrennt ausweisen lassen.
  • Unbar zahlenBarzahlung schließt die Ermäßigung aus.
  • Zahlungsjahr steuernAbflussprinzip nutzen.
  • Maßnahmen aufteilenHöchstbetrag gilt pro Jahr.
  • § 35c prüfenEnergetische Maßnahmen separat rechnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Ermäßigung aktuell?

20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr.

Was ist geplant?

Eine Absenkung auf 15 % und höchstens 900 € pro Jahr.

Welches Jahr zählt?

Das Jahr der Zahlung – nicht das der Leistung oder Rechnungsstellung.

Sind Materialkosten begünstigt?

Nein. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 2. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Steuerinfo August 2026: Einkommensteuerreform 2027 – Das sind die Pläne der Bundesregierung. Benefitax GmbH, Mandanteninformation 08/2026, Quelle: Ergebnisse des Koalitionsausschusses „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026.
  2. Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – August 2026: Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform. Nitz Steuerberatung, Mandanteninformation vom 1.8.2026, Rechtsstand 15.7.2026, Quelle: Ernst Röbke Verlag.
  3. § 35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
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