§ 35a EStG gilt nicht nur für Eigentümer: Auch Mieterinnen und Mieter können die in den Nebenkosten enthaltenen Lohnanteile geltend machen. Abgezogen werden 20 % der begünstigten Kosten direkt von der Steuerschuld – bis zu 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung von Vermieter oder Hausverwaltung, die die begünstigten Anteile getrennt ausweist.
Zuletzt fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Begünstigt sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht Material. Typische Positionen aus der Betriebskostenabrechnung: Hausmeister, Treppenhaus- und Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinfeger, Wartung von Aufzug, Heizung und Rauchmeldern sowie Ungezieferbekämpfung. Handwerkerleistungen wie Reparaturen am Gebäude laufen im eigenen Topf mit 20 % bis maximal 1.200 €. Notwendig sind eine Rechnung bzw. Bescheinigung und die unbare Zahlung – bei Mietern reicht die Zahlung der Nebenkosten per Überweisung. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Abrechnung.
Welche Positionen abziehbar sind
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Hausmeisterdienste, Treppenhaus- und Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Ungezieferbekämpfung. Als Handwerkerleistungen gelten Wartungen und Reparaturen: Aufzug, Heizungsanlage, Rauchwarnmelder, Schornsteinfeger, Dach- und Fassadenarbeiten. Nicht begünstigt sind reine Materialkosten, Grundsteuer, Versicherungen, Müllgebühren und Verwaltungskosten.
Die Bescheinigung nach § 35a EStG
Weist die Abrechnung die begünstigten Anteile nicht getrennt aus, hast du einen Anspruch auf eine Bescheinigung gegenüber Vermieter oder Hausverwaltung. Sie muss die Gesamtkosten, den auf dich entfallenden Anteil und die Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten enthalten. Bei Wohnungseigentum übernimmt das die Verwaltung in der Jahresabrechnung.
Beispielabrechnung: 78 m² Wohnung
Zwei Töpfe, zwei Höchstbeträge
Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % von maximal 20.000 €, also bis zu 4.000 € Steuerermäßigung. Handwerkerleistungen: 20 % von maximal 6.000 €, also bis zu 1.200 €. Beide Töpfe bestehen nebeneinander und gelten haushaltsbezogen – Ehepaare und eingetragene Partner teilen sie sich, ebenso Personen in einer gemeinsamen Wohnung.
Praxis: Zeitpunkt, Umzug und Nachholung
Anzusetzen ist die Ermäßigung grundsätzlich im Jahr, in dem die Abrechnung vorliegt – alternativ im Jahr der Vorauszahlungen, wenn du das durchgängig so handhabst. Kommt die Abrechnung erst spät, kannst du sie im Folgejahr geltend machen. Nach einem Umzug stehen dir die Beträge aus beiden Wohnungen zu, der Höchstbetrag bleibt aber einmal pro Jahr bestehen.
Auch bei Mietern gilt: Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Nebenkosten müssen per Überweisung oder Lastschrift geflossen sein – bei Barzahlung an den Vermieter entfällt der Abzug vollständig.
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Nebenkosten steuerlich nutzen
6 Punkte · Mieter- Abrechnung durchgehenLohnanteile je Position markieren.
- Bescheinigung anfordernVermieter oder Verwaltung schriftlich bitten.
- Töpfe trennenDienstleistungen und Handwerker getrennt erfassen.
- Zahlungsweg prüfenÜberweisung oder Lastschrift – nie bar.
- Jahr festlegenAbrechnungsjahr oder Vorauszahlungsjahr, aber konsequent.
- Umzug berücksichtigenBeträge aus beiden Wohnungen ansetzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Können Mieter § 35a EStG nutzen?
Ja. Die in den Nebenkosten enthaltenen Lohnanteile sind wie eigene Aufwendungen abziehbar.
Was ist, wenn die Abrechnung nichts ausweist?
Du kannst von Vermieter oder Hausverwaltung eine Bescheinigung nach § 35a EStG verlangen.
Wie hoch ist die Ermäßigung?
20 % der begünstigten Kosten – maximal 4.000 € für Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen pro Jahr.
Zählt der Winterdienst auf dem Gehweg?
Ja. Auch die Räumung des öffentlichen Gehwegs vor dem Grundstück ist begünstigt.
In welchem Jahr setze ich die Kosten an?
Im Jahr der Abrechnung oder – einheitlich gehandhabt – im Jahr der Vorauszahlungen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 27. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


