Wer auf sein Geld wartet, sollte nicht auch noch die Umsatzsteuer vorstrecken – genau dafür gibt es die Istversteuerung. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.
Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Grundfall ist die Sollversteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, ob der Kunde gezahlt hat. Auf Antrag erlaubt § 20 UStG die Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Zulässig ist sie bei einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 € im Vorjahr, bei Befreiung von der Buchführungspflicht oder für Angehörige freier Berufe. Der Antrag ist formlos und wirkt in der Regel ab Beginn des Kalenderjahres.
Soll- und Istversteuerung im direkten Vergleich
| Merkmal | Sollversteuerung | Istversteuerung |
|---|---|---|
| Grundlage | vereinbarte Entgelte | vereinnahmte Entgelte |
| Steuer entsteht | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung | mit Ablauf des Zeitraums der Zahlung |
| Anwendung | gesetzlicher Regelfall | nur auf Antrag und Genehmigung |
| Liquidität | Vorfinanzierung bei langen Zahlungszielen | keine Vorfinanzierung |
| Anzahlungen | Steuer entsteht bereits mit Vereinnahmung | Steuer entsteht mit Vereinnahmung |
Der Unterschied wird sichtbar, sobald zwischen Rechnung und Zahlung Zeit vergeht. Wer im Dezember eine Rechnung über 50.000 € netto schreibt und erst im Februar bezahlt wird, führt bei der Sollversteuerung 9.500 € Umsatzsteuer ab, bevor ein Cent auf dem Konto ist.
Steht fest, dass ein Kunde nicht zahlt, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG zu berichtigen – die abgeführte Umsatzsteuer wird zurückgeholt. Das setzt allerdings voraus, dass die Uneinbringlichkeit belegt ist, etwa durch erfolglose Mahnungen oder eine Insolvenz.
Wer die Istversteuerung beantragen darf
- Umsatzgrenze Der Gesamtumsatz des Vorjahres beträgt nicht mehr als 800.000 €. Die Grenze wurde zum 1. Januar 2024 von 600.000 € angehoben.
- Keine Buchführungspflicht Wer von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit ist, kann unabhängig vom Umsatz die Istversteuerung beantragen.
- Freie Berufe Angehörige freier Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG können unabhängig von der Umsatzhöhe wechseln – solange sie nicht freiwillig bilanzieren.
Bei Betriebseröffnung wird der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Jahres auf zwölf Monate hochgerechnet. Wer im Juli startet und bis Dezember 300.000 € erwartet, liegt hochgerechnet bei 600.000 € und damit unter der Grenze.
Wird der Vorjahresumsatz von 800.000 € überschritten, endet die Istversteuerung mit Ablauf des Jahres – auch ohne ausdrückliche Aufhebung. Wer die Umstellung übersieht, meldet ein ganzes Jahr falsch an.
Antrag stellen und sauber umstellen
Der Antrag ist formlos möglich – ein kurzes Schreiben oder eine Nachricht über ELSTER genügt. Er gilt bis auf Widerruf. Das Finanzamt genehmigt die Istversteuerung durch Verwaltungsakt; erst mit der Genehmigung darfst du sie anwenden.
| Angabe | Erläuterung |
|---|---|
| Steuernummer und Betriebsangaben | eindeutige Zuordnung |
| Gewünschter Beginn | in der Regel der 1. Januar des Jahres |
| Erfüllte Voraussetzung | Umsatzgrenze, fehlende Buchführungspflicht oder freier Beruf |
| Gesamtumsatz des Vorjahres | als Nachweis der Grenze |
Beim Wechsel dürfen Umsätze weder doppelt erfasst noch übersehen werden. Forderungen aus der Zeit der Sollversteuerung, die erst nach dem Wechsel bezahlt werden, wurden bereits versteuert – sie dürfen nicht erneut angemeldet werden. Eine Stichtagsliste aller offenen Posten zum Umstellungstag ist Pflichtprogramm.
Der Wechsel zurück zur Sollversteuerung ist ebenfalls möglich – etwa wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Auch hier gilt: Zum Stichtag offene Forderungen sind im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Wechsel zu versteuern.
Was mit dem Vorsteuerabzug passiert
Bislang gilt: Auch bei der Istversteuerung darfst du die Vorsteuer bereits mit Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung ziehen – unabhängig davon, ob du sie schon bezahlt hast. Das ist ein zusätzlicher Vorteil des Verfahrens.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Istversteuerers künftig erst mit der Zahlung zuzulassen. Dafür wird die Rechnung um eine entsprechende Angabe ergänzt. Die Regelung greift für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden – Buchhaltungsprozesse sollten das rechtzeitig abbilden.
Unverändert bleiben die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs: eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, eine Leistung für das Unternehmen und keine Verwendung für steuerfreie Ausgangsumsätze, die den Abzug ausschließen.
Praxis: Wer profitiert und wer nicht
- Deutlicher Vorteil Dienstleister mit langen Zahlungszielen, Handwerksbetriebe mit Abschlagsrechnungen, Agenturen mit Firmenkunden und 60-Tage-Zielen.
- Kaum ein Unterschied Einzelhandel, Gastronomie und alle Bargeschäfte – dort fallen Leistung und Zahlung zusammen.
- Nachteil möglich Betriebe mit hohem Wareneinkauf auf Ziel: Der Vorsteuerabzug bleibt zwar erhalten, ab 2028 verschiebt er sich aber auf den Zahlungszeitpunkt.
- Kleinunternehmer Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus – die Frage stellt sich erst beim Wechsel zur Regelbesteuerung.
Unabhängig vom Verfahren gilt: Anzahlungen und Vorauszahlungen lösen die Umsatzsteuer immer mit ihrer Vereinnahmung aus. Wer eine Anzahlung erhält, muss sie im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs anmelden – auch als Sollversteuerer.
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Schritt für Schritt
9 Punkte · Selbständige & Unternehmen- 1. Gesamtumsatz des Vorjahres ermittelnGrenze: 800.000 €.
- 2. Alternative Voraussetzung prüfenFreier Beruf oder keine Buchführungspflicht.
- 3. Formlosen Antrag stellenÜber ELSTER oder per Schreiben ans Finanzamt.
- 4. Genehmigung abwartenErst danach umstellen.
- 5. Stichtagsliste offener ForderungenVerhindert Doppelversteuerung.
- 6. Buchhaltungssoftware umstellenSteuerschlüssel und Auswertungen anpassen.
- 7. Anzahlungen gesondert prüfenSie folgen immer dem Zahlungszeitpunkt.
- 8. Umsatzgrenze jährlich überwachenÜberschreitung beendet die Istversteuerung.
- 9. Vorsteuerregeln ab 2028 vormerkenAbzug künftig erst bei Zahlung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Ist- und Sollversteuerung?
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung, unabhängig von der Zahlung. Bei der Istversteuerung entsteht sie erst, wenn der Kunde tatsächlich zahlt.
Welche Umsatzgrenze gilt für die Istversteuerung?
Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 800.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2024; zuvor lag sie bei 600.000 €.
Wie beantrage ich die Istversteuerung?
Formlos beim zuständigen Finanzamt, in der Regel über ELSTER. Der Antrag sollte Steuernummer, gewünschten Beginn, die erfüllte Voraussetzung und den Vorjahresumsatz enthalten. Anwenden darfst du das Verfahren erst nach der Genehmigung.
Dürfen Freiberufler unabhängig vom Umsatz wechseln?
Ja. Angehörige freier Berufe können die Istversteuerung unabhängig von der Umsatzhöhe beantragen, solange sie nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen.
Was passiert mit offenen Rechnungen beim Wechsel?
Sie dürfen nicht doppelt erfasst werden. Umsätze, die unter der Sollversteuerung bereits angemeldet wurden, bleiben bei Zahlungseingang außen vor. Umgekehrt sind beim Rückwechsel die offenen Forderungen im ersten Zeitraum nachzuversteuern.
Ändert sich etwas beim Vorsteuerabzug?
Bisher nicht: Die Vorsteuer darf mit Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung gezogen werden. Für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden, ist vorgesehen, den Abzug aus Rechnungen eines Istversteuerers erst mit der Zahlung zuzulassen.
Gilt die Istversteuerung auch für Anzahlungen?
Anzahlungen lösen die Umsatzsteuer stets mit ihrer Vereinnahmung aus – in beiden Verfahren. Ein Unterschied ergibt sich hier also nicht.
Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?
Die Istversteuerung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorjahresumsatz die Grenze überschritten hat. Ab dem Folgejahr ist zwingend nach vereinbarten Entgelten zu versteuern.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


