Nicht der Umsatz entscheidet über das Ergebnis einer Kassenprüfung, sondern die Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.
Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss es durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen. Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln aufzuzeichnen, jeder Kunde erhält einen Beleg (§ 146a Abs. 2 AO). Kassensysteme sind dem Finanzamt elektronisch über ELSTER zu melden. Ohne Kassenpflicht bleibt die offene Ladenkasse zulässig – dann aber mit täglichem Kassenbericht. Bei formellen Mängeln droht eine Hinzuschätzung, unabhängig davon, ob Umsätze fehlen.
Die Grundpflichten bei Bargeschäften
Steuerlich gilt zunächst der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht: Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festzuhalten (§ 146 AO). Bei einer Vielzahl von Barverkäufen an unbekannte Kunden gibt es Erleichterungen – wer aber ein elektronisches System einsetzt, muss ohnehin einzeln aufzeichnen.
- Unveränderbarkeit Einmal erfasste Daten dürfen nicht gelöscht oder nachträglich geändert werden; Änderungen müssen protokolliert sein.
- Vollständigkeit Auch Trainingsbuchungen, Stornos und Retouren gehören ins Journal.
- Zeitgerechtheit Bareinnahmen sind täglich festzuhalten.
- Aufbewahrung Alle Einzeldaten, Programmierprotokolle und Auswertungen sind digital und maschinell auswertbar vorzuhalten.
Ein häufiger Prüfungsmangel: Das Kassensystem kann die Einzeldaten nicht im geforderten Format exportieren. Fordere die Exportfunktion beim Kassenhersteller aktiv ein und teste sie – am besten vor der ersten Prüfung.
TSE und Belegausgabepflicht
Elektronische Kassensysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die TSE signiert jeden Vorgang und macht nachträgliche Manipulationen sichtbar. Zertifiziert werden die Einrichtungen durch das BSI; sie können als Hardware (SD-Karte, USB-Stick) oder als Cloud-Lösung ausgeführt sein.
Mit jedem Geschäftsvorfall ist ein Beleg auszugeben – in Papierform oder elektronisch. Der Kunde muss ihn nicht mitnehmen, du musst ihn aber zur Verfügung stellen. Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht ist beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen auf Antrag möglich, wird von den Finanzämtern aber restriktiv gehandhabt.
| Angabe | Erläuterung |
|---|---|
| Name und Anschrift | des leistenden Unternehmers |
| Datum und Zeitpunkt | Beginn und Ende des Vorgangs |
| Art und Menge | der gelieferten Gegenstände oder Leistungen |
| Transaktionsnummer | fortlaufend, aus der TSE |
| Entgelt und Steuerbetrag | aufgeteilt nach Steuersätzen |
| Seriennummer | des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls |
| Prüfwert | Signatur der TSE |
Die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind dem Finanzamt elektronisch über das ELSTER-Portal zu melden. Die Verwaltung hatte die Meldepflicht lange ausgesetzt; seit Anfang 2025 ist sie umzusetzen.
| Fall | Frist |
|---|---|
| Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden | Meldung bis zum 31. Juli 2025 |
| Anschaffung ab dem 1. Juli 2025 | innerhalb eines Monats nach Anschaffung |
| Außerbetriebnahme | innerhalb eines Monats – nur, wenn das System zuvor gemeldet wurde |
| Wechsel des Systems | Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Systems |
Zu melden sind unter anderem Art und Anzahl der eingesetzten Systeme, deren Seriennummern, die Seriennummern der TSE sowie Anschaffungs- und gegebenenfalls Außerbetriebnahmedatum. Wichtig: Es sind stets alle Systeme einer Betriebsstätte in einer Meldung zu übermitteln – eine Einzelmeldung ersetzt die übrigen nicht.
Die Meldepflicht knüpft an die Nutzung an, nicht an das Eigentum. Auch gemietete oder geleaste Systeme sowie Taxameter und Wegstreckenzähler sind zu melden.
Offene Ladenkasse: erlaubt, aber anspruchsvoll
Eine Registrierkassenpflicht besteht nicht. Wer keine elektronische Kasse einsetzt, darf weiterhin eine offene Ladenkasse führen – etwa eine Geldkassette auf dem Wochenmarkt. Die Anforderungen an die Dokumentation sind dann allerdings hoch.
- Täglicher Kassenbericht Auszählung des Kassenbestands, rückwärts gerechnet über Entnahmen, Einlagen und Anfangsbestand.
- Zählprotokoll Empfehlenswert: eine stückgenaue Auflistung der gezählten Scheine und Münzen.
- Kassensturzfähigkeit Der rechnerische Bestand muss jederzeit mit dem tatsächlichen übereinstimmen.
- Keine Minusbestände Ein negativer Kassenbestand ist ein sicherer Prüfungsmangel.
- Trennung privat/betrieblich Private Entnahmen und Einlagen sind zu belegen und zu datieren.
Eine Tabellenkalkulation ist nachträglich veränderbar und erfüllt die GoBD-Anforderungen nicht. Wer digital führen will, braucht eine revisionssichere Lösung – oder führt das Kassenbuch handschriftlich.
Kassen-Nachschau und die Folgen von Mängeln
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO ist keine Außenprüfung: Sie erfolgt unangekündigt, während der üblichen Geschäftszeiten und ohne vorherige Prüfungsanordnung. Der Prüfer darf Geschäftsräume betreten, einen Kassensturz verlangen, Daten der TSE auslesen und Testkäufe vornehmen.
- Ausweis verlangen Der Prüfer weist sich unaufgefordert aus, sobald er die Nachschau beginnt.
- Zugriff ermöglichen Zugang zu Kassendaten, Programmierprotokollen und Verfahrensdokumentation.
- Übergang zur Außenprüfung Bei Beanstandungen kann der Prüfer ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen – dann schriftlich mitgeteilt.
Fehlen Programmierprotokolle, Verfahrensdokumentation oder Einzeldaten, kann das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verwerfen und nach § 162 AO hinzuschätzen – auch ohne Nachweis, dass Umsätze fehlen. Zusätzlich droht ein Bußgeld nach § 379 AO.
Deshalb gilt: Die Verfahrensdokumentation ist kein Papierkram, sondern die Verteidigungslinie. Sie beschreibt Kassensystem, Bedienung, Schnittstellen, Datensicherung und Zuständigkeiten – und wird bei jeder Änderung fortgeschrieben.
Bäckerei mit drei Filialen
Ein Kassensystem je Filiale, alle vor Juli 2025 angeschafft, plus ein neues System ab August 2026.
Deine Checkliste: Kassenführung prüfen
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Jahres-Check Bargeschäfte
10 Punkte · Selbständige & Unternehmen- 1. TSE-Zertifikat prüfenLäuft es ab? Zertifikate haben eine begrenzte Laufzeit.
- 2. Alle Systeme über ELSTER meldenImmer alle Systeme einer Betriebsstätte gemeinsam.
- 3. Belegausgabe sicherstellenAuch elektronisch zulässig.
- 4. Datenexport testenEinzeldaten im maschinell auswertbaren Format.
- 5. Programmierprotokolle sichernJede Änderung am Kassensystem dokumentieren.
- 6. Verfahrensdokumentation aktualisierenAblauf, Zuständigkeiten, Datensicherung.
- 7. Tageskassenberichte führenBei offener Ladenkasse täglich.
- 8. Kassensturzfähigkeit prüfenRechnerischer und tatsächlicher Bestand.
- 9. Privatentnahmen belegenDatiert und nachvollziehbar.
- 10. Aufbewahrung sichernZehn Jahre, digital und lesbar.
Häufige Fragen (FAQ)
Brauche ich zwingend eine elektronische Kasse?
Nein. Eine Registrierkassenpflicht besteht nicht. Wer eine offene Ladenkasse führt, muss allerdings täglich einen Kassenbericht erstellen und die Kassensturzfähigkeit jederzeit sicherstellen.
Was ist eine TSE?
Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Sie signiert jeden Kassenvorgang und macht nachträgliche Manipulationen erkennbar. Zertifiziert werden die Einrichtungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Bis wann muss ich meine Kasse melden?
Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung über ELSTER zu melden.
Muss ich jedem Kunden einen Bon geben?
Du musst den Beleg zur Verfügung stellen. Ob der Kunde ihn mitnimmt, ist unerheblich. Ein elektronischer Beleg genügt, wenn der Kunde ihn entgegennehmen kann.
Kann ich mich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?
Auf Antrag ist eine Befreiung beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen möglich. Die Finanzämter erteilen sie jedoch nur zurückhaltend und widerruflich.
Was passiert bei einer Kassen-Nachschau?
Ein Prüfer erscheint unangekündigt während der Geschäftszeiten, weist sich aus und darf Kassendaten einsehen, einen Kassensturz verlangen und Testkäufe vornehmen. Bei Beanstandungen kann er zur Außenprüfung übergehen.
Reicht ein Kassenbuch in Excel?
Nein. Eine Tabellenkalkulation ist nachträglich veränderbar und erfüllt die Anforderungen an die Unveränderbarkeit nicht. Zulässig sind handschriftliche Kassenbücher oder revisionssichere Software.
Was droht bei Mängeln?
Formelle Mängel können zur Verwerfung der Buchführung und zu einer Hinzuschätzung nach § 162 AO führen. Zusätzlich sind Bußgelder nach § 379 AO möglich – unabhängig davon, ob tatsächlich Umsätze verkürzt wurden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


