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Ratgeber · Familie 80 % der Kosten max. 4.800 € bis 14 Jahre

Kinderbetreuung absetzen

Kita, Tagesmutter, Hort oder Au-pair: Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren zählen zu 80 Prozent als Sonderausgaben – bis zu 4.800 € je Kind und Jahr.

Eltern im Beratungsgespräch zu BetreuungskostenKita, Hort oder Tagesmutter: 80 % der Kosten sind absetzbar.

Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag sind zu 80 % als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 € pro Kind und Jahr. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 25. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Abziehbar sind 80 % der Betreuungskosten, maximal 4.800 € je Kind und Jahr. Das Kind muss zum Haushalt gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – bei Behinderung gilt eine erweiterte Altersgrenze. Voraussetzung ist immer eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung; Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Verpflegung, Nachhilfe und Freizeitkurse gehören nicht dazu.

Wer die Kosten absetzen kann

Abzugsberechtigt sind Eltern, zu deren Haushalt das Kind gehört – unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind. Bei nicht zusammenlebenden Eltern kann grundsätzlich derjenige abziehen, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Der Höchstbetrag von 4.800 € gilt je Kind, nicht je Elternteil. Bei Einzelveranlagung wird er grundsätzlich hälftig aufgeteilt.

Diese Kosten zählen – und diese nicht

Begünstigt sind Aufwendungen für die reine Betreuung: Kita- und Krippenbeiträge, Tagesmutter, Hort, Ferienbetreuung, Au-pair (Betreuungsanteil), Babysitter und die Betreuung durch Angehörige, wenn ein echter Vertrag vorliegt.

Nicht abziehbar sind Verpflegung, Nachhilfe, Musik- und Sportkurse, Klassenfahrten sowie Fahrtkosten zur Betreuungsperson. Pauschale Beiträge müssen ggf. aufgeteilt werden – die Einrichtung weist den Betreuungsanteil in der Regel aus.

Nie in Bar zahlen

Der Abzug setzt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson voraus. Bargeld führt selbst bei ordnungsgemäßer Rechnung zur Streichung.

So trägst du es ein

Die Kosten gehören in die Anlage Kind, Zeile „Kinderbetreuungskosten“ – dort wird der volle gezahlte Betrag eingetragen, das Finanzamt kürzt automatisch auf 80 % und den Höchstbetrag.

Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung sind steuerfrei, mindern aber die abziehbaren Kosten. Belege bewahre auf und reiche sie nur auf Anforderung ein.

Kombination mit anderen Vorteilen

Neben den Betreuungskosten bleiben Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und – bei Beschäftigung im eigenen Haushalt – teilweise haushaltsnahe Dienstleistungen möglich. Dieselben Kosten lassen sich aber nicht doppelt geltend machen.

Rechenbeispiel

Kita-Beitrag 6.000 € im Jahr, ein Kind

So wirkt der Sonderausgabenabzug 2026:

Gezahlte Betreuungskosten6.000 €
Abziehbar 80 %4.800 €
Höchstbetrag je Kind4.800 €
Sonderausgabenabzug4.800 €

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Betreuungskosten sauber belegen

6 Punkte · Familie
  • Alter des Kindes prüfenBis zum 14. Geburtstag begünstigt.
  • Betreuungsanteil ermittelnVerpflegung herausrechnen.
  • Rechnung oder Bescheid sammelnKita-Bescheid genügt als Nachweis.
  • Überweisung nachweisenKontoauszug aufbewahren.
  • Arbeitgeberzuschuss abziehenSteuerfreie Zuschüsse mindern den Abzug.
  • Anlage Kind ausfüllenVollen Betrag eintragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich 2026 absetzen?

80 % der Kosten, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr.

Bis zu welchem Alter gilt der Abzug?

Bis zum 14. Geburtstag des Kindes; bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ohne diese Grenze.

Zählt das Essensgeld in der Kita?

Nein. Verpflegungsanteile, Nachhilfe und Freizeitkurse sind nicht abziehbar.

Darf ich die Tagesmutter in Bar bezahlen?

Nein. Ohne Überweisung ist der Abzug ausgeschlossen.

Können Großeltern bezahlt werden?

Ja, wenn ein ernst gemeinter Vertrag besteht, die Leistung wie unter Fremden erbracht und per Überweisung bezahlt wird.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 25. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Sonderausgaben. Gesetze im Internet.
  2. § 32 EStG – Kinder, Freibeträge. Gesetze im Internet.
  3. BMF-Hinweise zum Abzug von Kinderbetreuungskosten, Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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