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Ratgeber · Selbständige 250 € brutto vier Pflichtangaben keine E-Rechnungspflicht

Kleinbetragsrechnung: vier Angaben genügen

Tankbeleg, Bahnticket, Bürobedarf: Bis 250 € brutto braucht eine Rechnung nur vier Angaben – und muss nicht als E-Rechnung ausgestellt werden. Der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem möglich, wenn die Angaben vollständig sind.

Sortierte Belege und Kassenzettel auf dem SchreibtischKleinbetragsrechnungen sind schnell erfasst – fehlt der Steuersatz, ist die Vorsteuer verloren.

Nach § 33 UStDV genügen bei einem Bruttobetrag bis 250 € reduzierte Angaben. Erforderlich sind Name und Adresse des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe mit Angabe des Steuersatzes. Der Leistungsempfänger muss nicht genannt werden.

Zuletzt fachlich geprüft am 19. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Kleinbetragsgrenze liegt bei 250 € einschließlich Umsatzsteuer. Statt der vollständigen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG reichen vier Angaben – Empfänger, Rechnungsnummer und Nettoausweis sind nicht nötig. Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn der Steuersatz erkennbar ist; die Steuer wird herausgerechnet. Die Erleichterung gilt nicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, beim Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) und im Versandhandel mit besonderen Regeln. Kleinbetragsrechnungen sind zudem von der B2B-E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Die vier Pflichtangaben

Erforderlich sind: Name und vollständige Adresse des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe nebst Steuersatz. Bei Steuerbefreiung genügt ein Hinweis darauf.

Die 250-€-Grenze richtig anwenden

Die Grenze bezieht sich auf den Bruttobetrag der Rechnung, nicht auf einzelne Positionen. Eine Aufteilung eines höheren Betrags auf mehrere Belege ist unzulässig. Enthält ein Beleg Positionen mit 19 % und 7 %, müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden – sonst scheitert der Vorsteuerabzug.

Rechenbeispiel

Vorsteuer aus dem Kleinbetrag herausrechnen

Bruttobetrag Beleg119,00 €
Steuersatz19 %
Enthaltene Umsatzsteuer19,00 €
Netto (Betriebsausgabe)100,00 €
Abziehbare Vorsteuer19,00 €

Wann die Erleichterung nicht gilt

Keine Kleinbetragsrechnung ist möglich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, in Fällen des Reverse Charge nach § 13b UStG sowie bei bestimmten Fernverkäufen. Dort sind die vollständigen Angaben zwingend – einschließlich Empfänger, Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. und Hinweis auf die Steuerschuldverlagerung.

Bewirtung braucht mehr

Für den Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung verlangt § 4 Abs. 5 EStG zusätzliche Angaben: Anlass und Teilnehmer sowie – über 250 € – die Nennung des Bewirtenden auf der Rechnung. Die umsatzsteuerliche Erleichterung hilft hier nicht weiter.

E-Rechnung: Ausnahme für Kleinbeträge

Im inländischen B2B-Bereich gilt die E-Rechnungspflicht – Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind davon jedoch ausgenommen, ebenso Fahrausweise. Sie dürfen weiterhin als Papier- oder einfache PDF-Rechnung erteilt werden. Für die Buchführung bleiben GoBD-Anforderungen an Erfassung und Unveränderbarkeit bestehen.


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Kleinbeträge prüfungsfest erfassen

6 Punkte · Selbständige
  • Bruttogrenze prüfen250 € inklusive Umsatzsteuer.
  • Steuersatz kontrollierenOhne Satz keine Vorsteuer.
  • Gemischte Sätze trennen19 % und 7 % separat ausweisen.
  • Ausnahmefälle erkennenReverse Charge, EU-Lieferung.
  • Bewirtungsangaben ergänzenAnlass und Teilnehmer notieren.
  • Digital archivierenGoBD-konform, unveränderbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Bis zu welchem Betrag gilt die Kleinbetragsrechnung?

Bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer.

Muss mein Name auf dem Beleg stehen?

Nein. Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Leistungsempfänger nicht anzugeben.

Kann ich Vorsteuer aus einem Kassenzettel ziehen?

Ja, wenn er die vier Pflichtangaben enthält – insbesondere den Steuersatz. Die Steuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet.

Gilt die Erleichterung auch bei Reverse Charge?

Nein. Bei Steuerschuldverlagerung nach § 13b UStG und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind vollständige Angaben erforderlich.

Muss ich Kleinbeträge als E-Rechnung ausstellen?

Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 19. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 14 UStG – Rechnungen, E-Rechnung. Gesetze im Internet.
  3. § 4 Abs. 5 EStG – Bewirtungsaufwendungen. Gesetze im Internet.
  4. BMF-Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG (E-Rechnung), Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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