Nach § 33 UStDV genügen bei einem Bruttobetrag bis 250 € reduzierte Angaben. Erforderlich sind Name und Adresse des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe mit Angabe des Steuersatzes. Der Leistungsempfänger muss nicht genannt werden.
Zuletzt fachlich geprüft am 19. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Die Kleinbetragsgrenze liegt bei 250 € einschließlich Umsatzsteuer. Statt der vollständigen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG reichen vier Angaben – Empfänger, Rechnungsnummer und Nettoausweis sind nicht nötig. Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn der Steuersatz erkennbar ist; die Steuer wird herausgerechnet. Die Erleichterung gilt nicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, beim Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) und im Versandhandel mit besonderen Regeln. Kleinbetragsrechnungen sind zudem von der B2B-E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Die vier Pflichtangaben
Erforderlich sind: Name und vollständige Adresse des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe nebst Steuersatz. Bei Steuerbefreiung genügt ein Hinweis darauf.
Die 250-€-Grenze richtig anwenden
Die Grenze bezieht sich auf den Bruttobetrag der Rechnung, nicht auf einzelne Positionen. Eine Aufteilung eines höheren Betrags auf mehrere Belege ist unzulässig. Enthält ein Beleg Positionen mit 19 % und 7 %, müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden – sonst scheitert der Vorsteuerabzug.
Vorsteuer aus dem Kleinbetrag herausrechnen
Wann die Erleichterung nicht gilt
Keine Kleinbetragsrechnung ist möglich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, in Fällen des Reverse Charge nach § 13b UStG sowie bei bestimmten Fernverkäufen. Dort sind die vollständigen Angaben zwingend – einschließlich Empfänger, Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. und Hinweis auf die Steuerschuldverlagerung.
Für den Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung verlangt § 4 Abs. 5 EStG zusätzliche Angaben: Anlass und Teilnehmer sowie – über 250 € – die Nennung des Bewirtenden auf der Rechnung. Die umsatzsteuerliche Erleichterung hilft hier nicht weiter.
E-Rechnung: Ausnahme für Kleinbeträge
Im inländischen B2B-Bereich gilt die E-Rechnungspflicht – Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind davon jedoch ausgenommen, ebenso Fahrausweise. Sie dürfen weiterhin als Papier- oder einfache PDF-Rechnung erteilt werden. Für die Buchführung bleiben GoBD-Anforderungen an Erfassung und Unveränderbarkeit bestehen.
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Kleinbeträge prüfungsfest erfassen
6 Punkte · Selbständige- Bruttogrenze prüfen250 € inklusive Umsatzsteuer.
- Steuersatz kontrollierenOhne Satz keine Vorsteuer.
- Gemischte Sätze trennen19 % und 7 % separat ausweisen.
- Ausnahmefälle erkennenReverse Charge, EU-Lieferung.
- Bewirtungsangaben ergänzenAnlass und Teilnehmer notieren.
- Digital archivierenGoBD-konform, unveränderbar.
Häufige Fragen (FAQ)
Bis zu welchem Betrag gilt die Kleinbetragsrechnung?
Bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer.
Muss mein Name auf dem Beleg stehen?
Nein. Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Leistungsempfänger nicht anzugeben.
Kann ich Vorsteuer aus einem Kassenzettel ziehen?
Ja, wenn er die vier Pflichtangaben enthält – insbesondere den Steuersatz. Die Steuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet.
Gilt die Erleichterung auch bei Reverse Charge?
Nein. Bei Steuerschuldverlagerung nach § 13b UStG und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind vollständige Angaben erforderlich.
Muss ich Kleinbeträge als E-Rechnung ausstellen?
Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 19. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


