Ein eigener Pauschalierungstatbestand für „Mobilitätsbudgets“ war im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, wurde aber nicht umgesetzt. Wer heute ein Budget anbietet, kombiniert daher bestehende Begünstigungen. Prüfe den aktuellen Rechtsstand, bevor du mit einem Pauschalsatz kalkulierst.
Zuletzt fachlich geprüft am 20. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Zuschüsse und Sachleistungen für den Öffentlichen Personennahverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, mindern aber die Entfernungspauschale; alternativ ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % ohne Anrechnung möglich. Für Sharing, Taxi oder Mikromobilität greift regelmäßig die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat. Dienstfahrräder sind bei Zusätzlichkeit steuerfrei. Ein einheitlicher Pauschalsteuersatz speziell für Mobilitätsbudgets existiert derzeit nicht – Sachzuwendungen können unter Voraussetzungen nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden.
ÖPNV: steuerfrei oder 25 % pauschal
Arbeitgeberzuschüsse zu Job- und Deutschlandticket sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Der steuerfreie Betrag mindert die Entfernungspauschale des Beschäftigten. Wer das vermeiden will, kann die Leistung mit 25 % pauschal versteuern – dann bleibt die Pendlerpauschale unangetastet.
Die 50-€-Freigrenze für flexible Bausteine
Für Bausteine ohne eigene Befreiung – Car- und Bikesharing, E-Scooter, gelegentliche Taxifahrten – ist die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat das Mittel der Wahl. Sie gilt nur für Sachbezüge, nicht für Geldzahlungen, und ist eine Freigrenze: Ein Euro darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig. Andere Sachbezüge zählen mit.
Budget aus mehreren Bausteinen (Beispiel pro Monat)
Dienstrad und Ladestrom
Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads ist steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt; bei Entgeltumwandlung greift die Bewertung mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung. Ladestrom und Ladeinfrastruktur für Elektro- und Hybridfahrzeuge im Betrieb sind ebenfalls begünstigt. Beide Bausteine passen gut in ein Budget, folgen aber eigenen Regeln.
Wird das Budget als frei verfügbarer Geldbetrag ausgezahlt oder auf Wunsch in Geld umgewandelt, liegt Barlohn vor – voll steuer- und beitragspflichtig. Setze auf zweckgebundene Gutscheine oder Abrechnung gegen Belege.
§ 37b EStG und die Grenzen der Pauschalierung
Sachzuwendungen können unter den Voraussetzungen des § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden – das ist jedoch eine Wahlrechtsausübung mit Sozialversicherungsfolgen und keine Universallösung für Mobilität. Für Arbeitgeber heißt das: Bausteine einzeln bewerten, im Lohnkonto dokumentieren und die politische Entwicklung beobachten.
Deine Checkliste: Mobilitätsbudget sorgfältig aufsetzen
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Mobilitätsbudget sorgfältig aufsetzen
6 Punkte · Mobilität- Bausteine einzeln bewertenÖPNV, Rad, Sharing, Laden.
- Zusätzlichkeit sichernKein umgewandeltes Gehalt.
- 50-€-Freigrenze überwachenAlle Sachbezüge zusammen zählen.
- Anrechnung bedenken§ 3 Nr. 15 mindert die Pendlerpauschale.
- Barlohn vermeidenZweckbindung statt Auszahlung.
- Lohnkonto dokumentierenBelege und Bewertungen aufbewahren.
Häufige Fragen (FAQ)
Gibt es 2026 einen Pauschalsteuersatz für Mobilitätsbudgets?
Ein eigener Tatbestand war geplant, ist aber nicht umgesetzt worden. Kalkuliere mit den bestehenden Regelungen und prüfe den aktuellen Rechtsstand.
Ist das Deutschlandticket steuerfrei?
Ja, Zuschüsse zum ÖPNV-Ticket sind bei Zusätzlichkeit steuerfrei – sie mindern jedoch die Entfernungspauschale. Alternativ ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % möglich.
Wie funktioniert die 50-€-Freigrenze?
Sachbezüge bis 50 € pro Monat bleiben steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Darf ich das Budget in Geld auszahlen?
Dann liegt Barlohn vor und die Begünstigungen entfallen. Nutze zweckgebundene Sachleistungen oder Belegabrechnung.
Ist ein Dienstrad im Budget möglich?
Ja. Bei Zusätzlichkeit ist die Überlassung steuerfrei; bei Entgeltumwandlung gilt die 0,25-%-Bewertung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 20. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


