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Ratgeber · Vermietung Möblierungszuschlag 66 % Anlage V

Möblierte Vermietung steuerlich optimieren

Möblierte Wohnungen erzielen höhere Mieten, gerade in Städten mit vielen Berufspendlern und Studierenden. Steuerlich bringt das einen Möblierungszuschlag und die Abschreibung der Einrichtung mit sich – aber auch die 66-%-Grenze im Blick zu behalten. Dieser Ratgeber erklärt, wie du 2026 richtig rechnest.

Vermieter prüft die Ausstattung einer möblierten WohnungMöbliert vermieten bringt höhere Mieten – und einen Möblierungszuschlag, der sauber begründet sein will.

Wer möbliert vermietet, kann für die überlassene Einrichtung einen Zuschlag zur Miete verlangen und die Möbel als Werbungskosten abschreiben. Gleichzeitig gilt – wie bei jeder Vermietung – die 66-%-Grenze für den vollen Werbungskostenabzug. Beides zusammen macht die möblierte Vermietung steuerlich attraktiv, aber erklärungsbedürftig. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 8. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei möblierter Vermietung darfst du zusätzlich zur ortsüblichen Miete einen Möblierungszuschlag verlangen. Die Möbel selbst schreibst du ab – geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto sofort, teurere Einrichtung über die Nutzungsdauer (bei Möbeln regelmäßig 13 Jahre). Für den vollen Werbungskostenabzug muss die vereinbarte Miete (inklusive Möblierungszuschlag) mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen (§ 21 Abs. 2 EStG); darunter kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig.

Der Möblierungszuschlag

Für die Überlassung von Möbeln darfst du einen Zuschlag zur ortsüblichen Kaltmiete verlangen. Er bildet den Wertverzehr und die Kapitalbindung der Einrichtung ab. Der Zuschlag erhöht deine Mieteinnahmen – gleichzeitig kannst du die Anschaffungskosten der Möbel über die AfA gegenrechnen.

Möbel abschreiben

Die Behandlung der Einrichtung richtet sich nach dem Preis des einzelnen Gegenstands:

Abschreibung der Einrichtung
Anschaffungskosten je GegenstandBehandlung
bis 800 € nettoSofort voll als Werbungskosten (GWG)
über 800 € nettoVerteilung über die Nutzungsdauer
Möbel (Nutzungsdauer)regelmäßig 13 Jahre laut AfA-Tabelle
Rechenbeispiel

Möblierungszuschlag und AfA

Eine Wohnung wird für 500 € möbliert. Die Einrichtung kostete 6.500 € (Abschreibung über 13 Jahre = 500 €/Jahr):

Möblierungszuschlag pro Jahr+ 6.000 €
abzüglich Möbel-AfA− 500 €
abzüglich sonstige Werbungskostenindividuell
Zu versteuernder Überschuss (Möbelanteil)5.500 €

Die 66-%-Grenze beachten

Wie bei jeder Vermietung gilt § 21 Abs. 2 EStG: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Werbungskosten voll abziehbar. Liegt sie darunter, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig. Bei möblierter Vermietung wird der Möblierungszuschlag in die Vergleichsmiete einbezogen – rechne ihn also mit.

Zuschlag sauber ermitteln

Für den Möblierungszuschlag gibt es keine bundeseinheitliche Pauschale. Üblich ist eine Ableitung aus den Anschaffungskosten und der Nutzungsdauer zuzüglich einer angemessenen Verzinsung. Dokumentiere deine Berechnung – sie stützt sowohl die Miethöhe als auch die 66-%-Prüfung.

Eintragung in der Anlage V

Die gesamten Mieteinnahmen inklusive Möblierungszuschlag trägst du in die Anlage V ein. Die Möbel-AfA und die übrigen Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand, Gebäude-AfA) ziehst du dort ab. Führe eine Aufstellung der Einrichtungsgegenstände mit Kaufdatum, Preis und Nutzungsdauer – das erleichtert die jährliche Abschreibung und einen möglichen Nachweis.


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Zuschlag und AfA richtig ansetzen

6 Punkte · § 21 EStG
  • Möblierungszuschlag berechnenAus Anschaffungskosten und Nutzungsdauer ableiten.
  • Möbelliste führenGegenstand, Preis, Kaufdatum, Nutzungsdauer.
  • GWG sofort absetzenEinzelstücke bis 800 € netto.
  • Teure Möbel abschreibenNutzungsdauer regelmäßig 13 Jahre.
  • 66-%-Grenze prüfenZuschlag in die Vergleichsmiete einbeziehen.
  • Alles in Anlage V eintragenEinnahmen und Werbungskosten getrennt.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich für Möbel mehr Miete verlangen?

Ja. Für die überlassene Einrichtung ist ein Möblierungszuschlag zur ortsüblichen Kaltmiete zulässig. Er erhöht deine Mieteinnahmen.

Wie schreibe ich die Möbel ab?

Einzelstücke bis 800 € netto sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter, teurere Möbel über die Nutzungsdauer – bei Möbeln laut AfA-Tabelle regelmäßig 13 Jahre.

Zählt der Möblierungszuschlag zur 66-%-Grenze?

Ja. Bei der Prüfung, ob die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete erreicht, wird der Möblierungszuschlag einbezogen.

Was passiert unter der 66-%-Grenze?

Liegt die vereinbarte Miete darunter, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig. Der volle Abzug ist dann nicht mehr möglich.

Gibt es eine Pauschale für den Möblierungszuschlag?

Nein, keine bundeseinheitliche. Üblich ist eine Ableitung aus Anschaffungskosten und Nutzungsdauer zuzüglich einer angemessenen Verzinsung – dokumentiere deine Berechnung.

Wo trage ich die Einnahmen ein?

In der Anlage V. Dort erfasst du die gesamten Mieteinnahmen inklusive Zuschlag und ziehst Möbel-AfA sowie die übrigen Werbungskosten ab.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 8. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 66-%-Grenze. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (Möbel-AfA). Gesetze im Internet.
  3. BMF: AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Möbel: 13 Jahre).
  4. BFH-Rechtsprechung zur Ermittlung des Möblierungszuschlags bei Vermietung.
  5. Finanztip: Steuern bei Vermietung. Stand 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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