Für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wirtschaftlich führt das zur vollständigen Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung – unabhängig vom Anschaffungsmonat. Es handelt sich um ein Wahlrecht der Finanzverwaltung, nicht um eine Sofortabschreibung im Sinne des Gesetzes.
Zuletzt fachlich geprüft am 24. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Katalog umfasst Computer, Desktop- und Notebook-Systeme, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, Peripheriegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, Beamer und Monitore sowie Betriebs- und Anwendersoftware einschließlich ERP- und Warenwirtschaftssystemen. Nicht erfasst sind Smartphones, Tablets in Sonderfällen, Server-Infrastruktur außerhalb des Katalogs, Telekommunikationsanlagen und Maschinen mit integrierter Software. Das Wahlrecht kann je Wirtschaftsgut ausgeübt werden; wer es nicht nutzt, schreibt regulär über die amtliche AfA-Tabelle ab. Für Wirtschaftsgüter bis 800 € netto bleibt daneben die GWG-Sofortabschreibung, bis 1.000 € der Sammelposten möglich.
Welche Geräte und Programme erfasst sind
Der Katalog ist abschließend und umfasst neben dem eigentlichen Rechner ausdrücklich Peripheriegeräte: Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, Beamer, Headset, externe Speicher und Monitore. Auf der Softwareseite zählen Betriebs- und Anwendersoftware dazu, ausdrücklich auch ERP- und Warenwirtschaftssysteme sowie individuell entwickelte Anwendungen.
Arbeitsplatz komplett im Anschaffungsjahr
Wahlrecht: nutzen oder nicht
Die Ein-Jahres-Nutzungsdauer ist keine Pflicht. Du kannst sie je Wirtschaftsgut ansetzen oder regulär über die AfA-Tabelle abschreiben – bei Computerhardware üblicherweise drei Jahre. Eine Verteilung auf mehrere Jahre kann sinnvoll sein, wenn im Anschaffungsjahr ohnehin ein Verlust entsteht oder der Grenzsteuersatz in Folgejahren höher liegt.
Abgrenzung zu GWG und Sammelposten
Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € netto bleibt die GWG-Sofortabschreibung die einfachste Lösung. Zwischen 250 € und 1.000 € kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre aufzulösen ist – dann aber einheitlich für alle Zugänge des Jahres. Achte darauf: Ein Monitor ist nicht selbständig nutzbar und damit für sich genommen kein GWG; über die Ein-Jahres-Regelung wird er trotzdem sofort abgeschrieben.
Auch bei einjähriger Nutzungsdauer bleibt das Wirtschaftsgut Anlagevermögen. Es ist im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei späterer Entnahme oder Veräußerung mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Private Mitnutzung und Arbeitnehmer
Bei gemischter Nutzung ist der berufliche Anteil maßgeblich; eine überwiegend private Nutzung schließt den Betriebsausgabenabzug aus. Arbeitnehmer können Arbeitsmittel ebenfalls im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen – bei nachweislich überwiegend beruflicher Nutzung. Ein Nutzungsanteil von mindestens 90 % erspart die Aufteilung.
Deine Checkliste: Digitale Anschaffungen richtig buchen
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Digitale Anschaffungen richtig buchen
6 Punkte · Gewinnermittlung- Katalog abgleichenFällt das Gerät unter die Verwaltungsregelung?
- Wahlrecht bewusst ausübenEin Jahr oder AfA-Tabelle – je nach Ergebnis.
- GWG-Grenze prüfenBis 800 € netto oft der einfachste Weg.
- Sammelposten-Folgen bedenkenEinheitlich für alle Zugänge des Jahres.
- Anlagenverzeichnis pflegenAuch bei Vollabschreibung erfassen.
- Privatanteil dokumentierenBerufliche Nutzung nachvollziehbar machen.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich meinen Computer sofort abschreiben?
Praktisch ja: Die Finanzverwaltung lässt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu, sodass die vollen Kosten im Anschaffungsjahr abfließen.
Gilt das auch für Software?
Ja, für Betriebs- und Anwendersoftware einschließlich ERP- und Warenwirtschaftssystemen.
Sind Smartphones erfasst?
Nein. Sie fallen nicht unter den Katalog und werden regulär über die AfA-Tabelle abgeschrieben.
Muss ich die Ein-Jahres-Nutzungsdauer anwenden?
Nein. Es ist ein Wahlrecht, das du je Wirtschaftsgut ausüben kannst.
Gilt das auch für Arbeitnehmer?
Ja. Arbeitsmittel können bei überwiegend beruflicher Nutzung im Anschaffungsjahr voll als Werbungskosten angesetzt werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 24. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


