Solarstrom vom eigenen Dach ist steuerlich so einfach geworden wie nie. Zwei Regelungen greifen ineinander: der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer und die Einkommensteuerbefreiung für kleine Anlagen. Für die meisten Privathaushalte fällt damit rund um die PV-Anlage praktisch keine Steuer mehr an.
Zuletzt fachlich geprüft am 18. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp fällt seit 2023 keine Umsatzsteuer an (Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG). Zusätzlich sind die Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Balkonkraftwerke sind ebenfalls erfasst.
0 % Umsatzsteuer beim Kauf
Beim Kauf und der Montage einer Solaranlage berechnet der Fachbetrieb 0 % Umsatzsteuer, sofern die Anlage auf oder an einem Wohngebäude installiert wird und die 30-kWp-Grenze nicht übersteigt. Du zahlst also den Nettopreis – ohne den Umweg über einen Vorsteuerabzug. Damit lohnt es sich für Privatleute nicht mehr, extra zur Regelbesteuerung zu optieren.
Einkommensteuerfrei bis 30 kWp
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb kleiner Anlagen steuerfrei: bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, bis 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilienhäusern – gedeckelt auf 100 kWp pro Person. Ist die Anlage begünstigt, entfällt die Anlage EÜR für die PV-Anlage komplett; auch der Eigenverbrauch muss nicht mehr versteuert werden.
Balkonkraftwerke
Steckerfertige Balkonkraftwerke profitieren genauso vom Nullsteuersatz und liegen mit ihrer geringen Leistung ohnehin weit unter den Einkommensteuergrenzen. Für sie fällt weder beim Kauf Umsatzsteuer noch auf den erzeugten Strom Einkommensteuer an. Melderechtlich sind sie stark vereinfacht worden.
Anmeldung & Finanzamt
Die Anlage muss weiterhin im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Beim Finanzamt ist für steuerbefreite Anlagen dank Nullsteuersatz und Steuerbefreiung meist keine gesonderte Anmeldung mehr nötig – die frühere Pflicht zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurde für kleine PV-Anlagen erheblich entschärft.
Kaufpreis: netto = brutto, weil 0 % Umsatzsteuer. Der eingespeiste und selbst verbrauchte Strom ist einkommensteuerfrei (unter 30 kWp). Ergebnis: keine Umsatzsteuer, keine Anlage EÜR, keine Steuer auf die Einspeisevergütung.
Die häufigsten Fehler
- Umsatzsteuer zahlen: Achte darauf, dass der Betrieb den Nullsteuersatz korrekt ausweist.
- Unnötig zur Regelbesteuerung optieren: Der Vorsteuervorteil ist seit dem Nullsteuersatz weggefallen.
- Marktstammdatenregister vergessen: Die Registrierung bleibt Pflicht, unabhängig von der Steuer.
- Große Anlagen falsch einschätzen: Über 30 kWp bzw. 100 kWp pro Person greift die Befreiung nicht mehr voll.
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Vor Kauf und Betrieb
5 Punkte- Nullsteuersatz prüfen0 % USt auf Kauf und Montage bis 30 kWp.
- Leistungsgrenze beachten30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit, max. 100 kWp pro Person.
- Keine Regelbesteuerung nötigDer Vorsteuervorteil entfällt seit dem Nullsteuersatz.
- MarktstammdatenregisterAnlage bei der Bundesnetzagentur registrieren.
- Einnahmen steuerfreiBei begünstigten Anlagen keine Anlage EÜR mehr.
Häufige Fragen (FAQ)
Zahle ich beim Kauf einer Solaranlage Umsatzsteuer?
Nein. Auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden gilt seit 2023 der Nullsteuersatz – der Fachbetrieb berechnet 0 % Umsatzsteuer.
Sind die Einnahmen aus meiner PV-Anlage steuerfrei?
Ja, bei Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Einheit sind Einnahmen und Eigenverbrauch nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, gedeckelt auf 100 kWp pro Person.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke?
Ja. Steckerfertige Balkonkraftwerke fallen ebenfalls unter den Nullsteuersatz und liegen weit unter den Einkommensteuergrenzen.
Muss ich die Anlage beim Finanzamt anmelden?
Für kleine, steuerbefreite Anlagen ist meist keine gesonderte steuerliche Anmeldung mehr nötig. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt jedoch Pflicht.
Lohnt sich noch die Option zur Regelbesteuerung?
In der Regel nicht. Da der Kauf ohnehin umsatzsteuerfrei ist, entfällt der frühere Vorteil des Vorsteuerabzugs.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 18. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


