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Ratgeber · Immobilien 0 % USt bis 30 kWp steuerfrei

Photovoltaik steuerfrei betreiben

Wer eine Solaranlage kauft, zahlt beim Kauf keine Umsatzsteuer und muss die Einnahmen bis 30 kWp nicht versteuern. 2026 bleiben diese Erleichterungen bestehen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Anlagen profitieren und worauf du achten musst.

Photovoltaik-Anlage auf einem WohnhausBis 30 kWp bleiben die Einnahmen aus der Solaranlage einkommensteuerfrei.

Für private Photovoltaik-Anlagen gelten zwei Steuervorteile: der Nullsteuersatz bei Kauf und Installation sowie die Einkommensteuer-Befreiung der Erträge. Beim Kauf einer Anlage auf oder an einem Wohngebäude fällt keine Umsatzsteuer an, und Einspeise- wie Eigenverbrauchserträge sind bis zur Leistungsgrenze steuerfrei. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Auf die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen für Wohngebäude fällt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % an – das gilt 2026 fort. Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp (bei Einfamilienhäusern) bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit sind einkommensteuerfrei, gedeckelt auf 100 kWp pro Person. Wer nur solche steuerfreien Anlagen betreibt, muss dafür in der Regel keine Anlage EÜR mehr abgeben.

Nullsteuersatz beim Kauf

Lieferung und Montage einer PV-Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden werden mit 0 % Umsatzsteuer abgerechnet – Module, Speicher und Wechselrichter inklusive. Für dich bedeutet das: Der Bruttopreis entspricht dem Nettopreis, ein Vorsteuerabzug ist nicht nötig.

Einnahmen bis 30 kWp steuerfrei

Erträge aus Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (bzw. 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilienhäusern) sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei – sowohl die Einspeisevergütung als auch der Eigenverbrauch.

Keine Anlage EÜR mehr

Betreibst du ausschließlich steuerbefreite Anlagen, entfällt in der Regel die Pflicht zur Gewinnermittlung. Das spart Aufwand bei der Steuererklärung erheblich.

Kleinunternehmer bleiben

Da der Kauf ohnehin ohne Umsatzsteuer erfolgt, lohnt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung meist nicht mehr. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG musst du keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom abführen und sparst dir Voranmeldungen.

Wenn die Anlage größer ist

Überschreitet deine Anlage die Leistungsgrenzen, werden die Erträge steuerpflichtig und du ermittelst einen Gewinn. Auch dann bleiben aber viele Kosten – etwa Abschreibung und Wartung – als Betriebsausgaben abziehbar.

Grenze im Blick behalten

Die Befreiung ist pro Steuerpflichtigem auf insgesamt 100 kWp gedeckelt. Wer mehrere Anlagen besitzt, sollte die Summe prüfen.

Rechenbeispiel

Typische 12-kWp-Anlage aufs Einfamilienhaus

So wirken sich die Vorteile bei einer üblichen Dachanlage aus:

Umsatzsteuer beim Kauf0 €
Einspeisevergütung p. a.steuerfrei
Eigenverbrauchsteuerfrei
Einkommensteuer auf Erträge0 €

Deine Checkliste: Photovoltaik-Steuer

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Solaranlage steuerlich optimal

6 Punkte · Immobilien
  • Leistung prüfenBis 30 kWp bzw. 15 kWp je Einheit?
  • Nullsteuersatz nutzenKauf ohne Umsatzsteuer bestätigen lassen.
  • Kleinunternehmer bleiben§ 19 UStG spart Voranmeldungen.
  • Anlage EÜR klärenBei reiner Befreiung meist nicht nötig.
  • 100-kWp-Grenze checkenAlle eigenen Anlagen summieren.
  • Anmeldung MarktstammdatenregisterPflicht für jede PV-Anlage.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Kauf einer PV-Anlage 2026 umsatzsteuerfrei?

Ja. Für Anlagen auf oder an Wohngebäuden gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 % auf Lieferung und Installation.

Bis zu welcher Größe sind die Einnahmen steuerfrei?

Bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern, 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei größeren Gebäuden, gedeckelt auf 100 kWp pro Person.

Muss ich eine Anlage EÜR abgeben?

Wenn du ausschließlich steuerbefreite Anlagen betreibst, in der Regel nicht.

Gilt die Befreiung auch für den Eigenverbrauch?

Ja, sowohl die Einspeisevergütung als auch der selbst genutzte Strom sind steuerfrei.

Was passiert bei größeren Anlagen?

Dann sind die Erträge steuerpflichtig; im Gegenzug sind Betriebsausgaben wie Abschreibung abziehbar.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 22. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung Photovoltaik. Gesetze im Internet.
  2. § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für PV-Anlagen. Gesetze im Internet.
  3. BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen, Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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