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Ratgeber · SelbständigeUmsatzsteuerVorsteuer2026

Vorsteuerabzug 2026: Umsatzsteuer zurückholen

Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bekommst du die Umsatzsteuer aus deinen Einkäufen vom Finanzamt zurück. Aber nur, wenn die Rechnung stimmt und die Leistung fürs Unternehmen bestimmt ist.

Unternehmerin prüft Eingangsrechnungen am LaptopStimmt die Rechnung und ist die Leistung fürs Unternehmen, holst du die Umsatzsteuer zurück.

Der Vorsteuerabzug ist das Gegenstück zur Umsatzsteuer: Was du beim Einkauf an Umsatzsteuer zahlst, verrechnest du mit der Steuer, die du deinen Kunden berechnest. Unterm Strich belastet die Umsatzsteuer den Unternehmer dadurch nicht – wenn die Formalien stimmen.

Zuletzt fachlich geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 15 UStG darfst du die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen, wenn du Unternehmer bist, die Leistung für dein Unternehmen bezogen hast und eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben vorliegt. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei gemischter Nutzung zählt nur der unternehmerische Anteil; für bestimmte Ausgaben (z. B. Bewirtung) gelten Besonderheiten.

Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Damit du Vorsteuer ziehen darfst, müssen mehrere Bedingungen zugleich erfüllt sein:

  1. Du bist Unternehmer im Sinne des UStG (und kein Kleinunternehmer);
  2. die Leistung wurde für dein Unternehmen bezogen;
  3. es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben vor;
  4. die ausgewiesene Steuer ist gesetzlich geschuldet (kein falsch ausgewiesener Steuerbetrag);
  5. die Ausgangsumsätze schließen den Vorsteuerabzug nicht aus (z. B. steuerfreie Vermietung).
Kleinunternehmer aufgepasst

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist selbst keine Umsatzsteuer aus – und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer ziehen. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann daher der Verzicht auf § 19 UStG sinnvoll sein.

Die ordnungsgemäße Rechnung

Ohne korrekte Rechnung kein Vorsteuerabzug. Sie muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten – fehlt eine, verweigert das Finanzamt den Abzug, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt.

  • vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger;
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers;
  • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsdatum;
  • Menge/Art der Leistung, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.

Die Details erklärt der Ratgeber Erste Rechnung: 9 Pflichtangaben. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € genügen die vereinfachten Angaben.

Gemischte Nutzung & Sonderfälle

Wird ein Gegenstand teils privat, teils unternehmerisch genutzt, ist der Vorsteuerabzug entsprechend aufzuteilen. Bei mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung besteht ein Zuordnungswahlrecht.

Vorsteuer bei typischen Ausgaben
AusgabeVorsteuerabzug
betrieblicher Wareneinkauf, Softwarevoll
Firmenwagen (unternehmerisch)voll bzw. anteilig
Bewirtung (geschäftlich, ordnungsgemäß)voll (100 % Vorsteuer)
Geschenke > 50 € nettokein Abzug
gemischt genutztes Gerätanteilig nach Nutzung
Bewirtung: Besonderheit

Bei geschäftlicher Bewirtung sind ertragsteuerlich nur 70 % Betriebsausgabe – die Vorsteuer ist aber zu 100 % abziehbar, sofern der Beleg ordnungsgemäß ist.

Vorsteuer in der Voranmeldung

Die abziehbare Vorsteuer trägst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein; sie wird mit der von dir vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet. Übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den Überhang.

Rechenbeispiel · Quartal

Ausgangs- und Eingangsumsätze

Umsatzsteuer aus eigenen Rechnungen3.800 €
abzgl. Vorsteuer aus Einkäufen− 2.100 €
Zahllast ans Finanzamt1.700 €

Nur die Differenz führst du ab. Bei hohen Investitionen kann sich ein Vorsteuerüberhang und damit eine Erstattung ergeben.

Unternehmerin bucht Eingangsrechnungen

„Der Vorsteuerabzug macht die Umsatzsteuer für Unternehmen zum Durchlaufposten – vorausgesetzt, die Rechnung stimmt.“

– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 15 UStG

Die häufigsten Fehler

  1. Vorsteuer aus fehlerhafter Rechnung ziehen. Ohne Pflichtangaben kein Abzug.
  2. Privatanteil nicht herausrechnen. Nur der unternehmerische Teil zählt.
  3. Als Kleinunternehmer Vorsteuer ansetzen. Das ist ausgeschlossen.
  4. Leistungsdatum fehlt. Häufiger Grund für die Ablehnung.
  5. Belege nicht aufbewahren. Zehn Jahre Aufbewahrungspflicht (GoBD).

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6 Punkte · § 15 UStG
  • Unternehmereigenschaft prüfenKein Kleinunternehmer.
  • Bezug fürs UnternehmenBetriebliche Veranlassung.
  • Rechnung auf Pflichtangaben prüfen§ 14 UStG vollständig.
  • Privatanteil abgrenzenNur unternehmerischer Teil.
  • In Voranmeldung eintragenMit Umsatzsteuer verrechnen.
  • Belege 10 Jahre archivierenGoBD-konform.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Vorsteuerabzug?

Das Recht des Unternehmers, die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen bzw. mit der eigenen Umsatzsteuer zu verrechnen.

Wer darf Vorsteuer ziehen?

Unternehmer im Sinne des UStG, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen und eine ordnungsgemäße Rechnung haben. Kleinunternehmer sind ausgeschlossen.

Was muss die Rechnung enthalten?

Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG: Namen, Anschriften, Steuernummer/USt-IdNr., Datum, Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Menge/Art, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.

Wie wird bei privater Mitnutzung gerechnet?

Der Vorsteuerabzug ist auf den unternehmerischen Nutzungsanteil beschränkt. Ab 10 % unternehmerischer Nutzung besteht ein Zuordnungswahlrecht.

Kann die Vorsteuer höher sein als die Umsatzsteuer?

Ja. Übersteigt die Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den Überhang – typisch bei hohen Investitionen.

Ist die Vorsteuer bei Bewirtung abziehbar?

Ja, zu 100 %, sofern der Beleg ordnungsgemäß ist – auch wenn ertragsteuerlich nur 70 % Betriebsausgabe sind.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 16. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen. Gesetze im Internet.
  3. § 19 UStG – Kleinunternehmer (kein Vorsteuerabzug). Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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