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Ratgeber · Familie Trennungsjahr Splitting Realsplitting

Trennung & Scheidung: was steuerlich zählt

Eine Trennung ist emotional belastend – und steuerlich folgenreich. Dieser Ratgeber ordnet, was 2026 gilt: warum die reinen Scheidungskosten nicht mehr abziehbar sind, wie lange das Ehegattensplitting greift, wann welche Steuerklasse gilt und wie Unterhaltszahlungen steuerlich wirken.

Getrenntes Paar bespricht steuerliche Folgen der TrennungDas Trennungsjahr entscheidet mit: Wer den Zeitpunkt kennt, sichert sich ein letztes Mal den Splittingtarif.

Mit der Trennung ändern sich Veranlagung, Steuerklasse und die Behandlung von Unterhalt. Wer die Regeln kennt, vermeidet böse Überraschungen und nutzt die verbleibenden Gestaltungsspielräume – vor allem im Trennungsjahr, in dem der günstige Splittingtarif ein letztes Mal möglich ist. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 8. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die reinen Prozesskosten einer Scheidung sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif noch möglich; ab dem Folgejahr wird einzeln veranlagt. Die Steuerklasse wechselt dann auf I (bzw. II für Alleinerziehende). Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partner ist per Realsplitting bis 13.805 € pro Jahr als Sonderausgabe abziehbar (Anlage U).

Sind Scheidungskosten absetzbar?

Grundsätzlich nein. Seit 2013 sind Prozesskosten – und damit auch die Kosten des Scheidungsverfahrens – nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Absetzbar bleiben nur eng begrenzte Ausnahmen, etwa Kosten, die zur Sicherung der Existenzgrundlage zwingend nötig sind.

Das Trennungsjahr und der Splittingtarif

Für die Zusammenveranlagung reicht es aus, wenn die Ehegatten zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr noch zusammengelebt haben. Trennt ihr euch also im Laufe des Jahres, könnt ihr für dieses Jahr ein letztes Mal gemeinsam veranlagt werden und den günstigen Splittingtarif nutzen.

Veranlagung rund um die Trennung
ZeitraumVeranlagungTarif
Jahr der TrennungZusammenveranlagung möglichSplittingtarif
Erstes Jahr nach der TrennungEinzelveranlagungGrundtarif
Bei Versöhnung im FolgejahrZusammenveranlagung wieder möglichSplittingtarif
Trennungszeitpunkt dokumentieren

Der genaue Trennungszeitpunkt entscheidet über den Splittingtarif. Wer sich Anfang Januar trennt, verliert den Splitting bereits für dieses Jahr. Halte den Zeitpunkt nachvollziehbar fest – das Finanzamt kann ihn hinterfragen.

Steuerklassen nach der Trennung

Im Trennungsjahr könnt ihr die bisherigen Steuerklassen behalten. Ab dem Folgejahr werden beide automatisch in Steuerklasse I eingestuft. Wer ein Kind allein erzieht und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen kann, wechselt in Steuerklasse II.

Unterhalt absetzen: das Realsplitting

Zahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kannst du per Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu 13.805 € pro Jahr (zzgl. übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung: Der Empfänger stimmt zu (Anlage U) und versteuert die Beträge seinerseits als sonstige Einkünfte.

Rechenbeispiel

Realsplitting im Beispiel

Ein Getrenntlebender zahlt 12.000 € Unterhalt und übernimmt 1.200 € Basis-Krankenversicherung des Ex-Partners:

Unterhalt (max. 13.805 €)12.000 €
übernommene KV-/PV-Basisbeiträge1.200 €
Abziehbare Sonderausgaben13.200 €

Kinder, Freibeträge und Unterhalt

Kinderfreibetrag und Kindergeld stehen grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geht an den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Unterhalt an das Kind ist nicht als Realsplitting, sondern nur im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Prüfe zusätzlich, wer Kinderbetreuungskosten trägt und absetzt.


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Steuerlich an alles gedacht?

6 Punkte · Trennungsjahr
  • Trennungszeitpunkt festhaltenEntscheidet über den Splittingtarif.
  • Letztes Splittingjahr nutzenZusammenveranlagung im Trennungsjahr prüfen.
  • Steuerklassenwechsel einplanenAb Folgejahr Klasse I bzw. II.
  • Realsplitting mit Anlage UUnterhalt bis 13.805 € absetzen.
  • Zustimmung des Ex einholenOhne Unterschrift kein Realsplitting.
  • Kinderfreibeträge klärenAufteilung, Entlastungsbetrag, Betreuungskosten.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

In der Regel nein. Prozesskosten der Scheidung sind seit 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur eng begrenzte Ausnahmen sind möglich.

Bekomme ich im Trennungsjahr noch den Splittingtarif?

Ja. Haben die Ehegatten im Kalenderjahr noch zusammengelebt, ist für dieses Jahr die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif ein letztes Mal möglich.

Welche Steuerklasse gilt nach der Trennung?

Ab dem Jahr nach der Trennung Steuerklasse I. Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag wechseln in Steuerklasse II.

Wie viel Unterhalt kann ich absetzen?

Über das Realsplitting bis zu 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben, zuzüglich übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U).

Muss der Ex-Partner dem Realsplitting zustimmen?

Ja. Er muss die Anlage U unterschreiben und die erhaltenen Beträge selbst als sonstige Einkünfte versteuern. Dafür kann ein Nachteilsausgleich vereinbart werden.

Was passiert mit Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Beides steht beiden Elternteilen grundsätzlich je zur Hälfte zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geht an den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 8. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen, Prozesskostenausschluss. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten. Gesetze im Internet.
  3. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Realsplitting (Unterhalt bis 13.805 €). Gesetze im Internet.
  4. BFH-Urteil VI R 9/16 vom 18.05.2017 – Scheidungskosten nicht abziehbar.
  5. Finanztip: Steuern bei Trennung und Scheidung. Stand 2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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