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Ratgeber · Familie Sonderausgaben Privatschule 2026

Schulgeld absetzen

Privatschule, Waldorfschule oder internationale Schule: Wer Schulgeld zahlt, kann einen Teil als Sonderausgaben absetzen. Dieser Ratgeber erklärt die 30-%-Regel, den Höchstbetrag und welche Kosten außen vor bleiben.

Schülerin einer Privatschule beim LernenAbziehbar ist nur das reine Schulgeld – nicht Verpflegung, Betreuung oder Unterkunft.

Schulgeld für eine Privatschule kann die Steuerlast senken: Der Staat lässt 30 % der Kosten als Sonderausgaben zu – bis zu einem Höchstbetrag je Kind. Wichtig ist, welche Kosten überhaupt als Schulgeld gelten.

Zuletzt fachlich geprüft am 15. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Du kannst 30 % des Schulgeldes für ein Kind, für das dir Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, als Sonderausgaben absetzen – höchstens 5.000 € pro Kind und Jahr. Begünstigt sind anerkannte Privatschulen in Deutschland und im EU-/EWR-Raum, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen. Nicht abziehbar sind Kosten für Verpflegung, Beherbergung und Betreuung.

Die 30-%-Regel und der Höchstbetrag

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben abziehbar, gedeckelt auf 5.000 € je Kind und Jahr. Der Höchstbetrag ist erreicht, wenn das Schulgeld rund 16.667 € beträgt. Bei zusammen veranlagten Eltern gilt der Betrag gemeinsam je Kind.

Rechenbeispiel

Schulgeld 6.000 € im Jahr

gezahltes Schulgeld6.000 €
davon 30 %1.800 €
abziehbare Sonderausgaben1.800 €

Unter dem Höchstbetrag von 5.000 € – der volle 30-%-Anteil ist absetzbar.

Welche Schulen begünstigt sind

  • Kindergeldanspruch bzw. Kinderfreibetrag für das Kind
  • Schule in Deutschland oder im EU-/EWR-Raum
  • anerkannter allgemeinbildender oder berufsbildender Abschluss
  • das Kind besucht die Schule tatsächlich

Was nicht zählt

Nicht zum begünstigten Schulgeld gehören Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Betreuung (etwa im Internat) sowie Aufwendungen für Nachhilfe, Musik- oder Sportunterricht außerhalb des Schulbetriebs. Diese Posten musst du herausrechnen.

Bescheinigung sichern

Die Schule sollte den begünstigten Schulgeldanteil gesondert bescheinigen. So trennst du das reine Schulgeld sauber von Verpflegung und Betreuung – das erleichtert die Anerkennung durch das Finanzamt.

Wo trägst du es ein?

Das Schulgeld gibst du in der Anlage Kind an. Es zählt zu den Sonderausgaben und wirkt sich unabhängig vom Abzug der Kinderbetreuungskosten aus – beide lassen sich nebeneinander nutzen.


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Was du zusammenstellen solltest

6 Punkte · Anlage Kind
  • Kindergeldanspruch prüfenVoraussetzung für den Abzug.
  • Schulanerkennung sicherstellenAnerkannter Abschluss, EU/EWR.
  • Reines Schulgeld ermittelnOhne Verpflegung und Betreuung.
  • Bescheinigung der Schule holenGetrennter Ausweis der Posten.
  • 30 % / Höchstbetrag beachtenMax. 5.000 € je Kind.
  • In Anlage Kind eintragenAls Sonderausgaben.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Schulgeld kann ich absetzen?

30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 € je Kind und Jahr. Der Höchstbetrag ist bei rund 16.667 € Schulgeld erreicht.

Gilt das auch für Schulen im Ausland?

Für Schulen im EU-/EWR-Raum ja, wenn sie zu einem anerkannten Abschluss führen. Schulen außerhalb der EU sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Sind Internatskosten absetzbar?

Nur der reine Schulgeldanteil. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Internat sind nicht abziehbar.

Brauche ich eine Bescheinigung?

Empfehlenswert. Die Schule sollte den begünstigten Schulgeldanteil gesondert ausweisen, damit das Finanzamt den Abzug problemlos anerkennt.

Kann ich Schulgeld und Betreuungskosten gleichzeitig absetzen?

Ja. Schulgeld ist eine Sonderausgabe, Kinderbetreuungskosten werden separat berücksichtigt – beide Abzüge sind nebeneinander möglich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 15. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Schulgeld. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 32 EStG – Kinder / Kindergeldanspruch. Gesetze im Internet.
  3. Höchstbetrag 5.000 € je Kind und Jahr, 30 % der Aufwendungen (Stand 2026).
SteuerNest Redaktion
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