Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Hebesatz von etwa 400 % gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer nahezu vollständig aus. Begrenzt ist sie zweifach: auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf den anteiligen Ermäßigungshöchstbetrag.
Zuletzt fachlich geprüft am 17. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Begünstigt sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften – nicht die Körperschaftsteuer der GmbH. Der Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt die Anrechnung auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Zusätzlich darf nie mehr angerechnet werden, als tatsächlich an Gewerbesteuer gezahlt wurde. Bei Mitunternehmerschaften wird der Messbetrag nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt – Vorabgewinne und Sondervergütungen bleiben dabei außer Betracht, was zu Verwerfungen führen kann. Ein Anrechnungsüberhang verfällt; er ist weder vor- noch rücktragsfähig.
Die Berechnung Schritt für Schritt
Ausgangspunkt ist der Gewerbesteuermessbetrag: Gewerbeertrag abzüglich Freibetrag von 24.500 €, multipliziert mit der Steuermesszahl von 3,5 %. Das Vierfache dieses Messbetrags mindert die tarifliche Einkommensteuer – zusätzlich mindert sich auch der Solidaritätszuschlag entsprechend.
Gewerbeertrag 150.000 €, Hebesatz 400 %
Zwei Begrenzungen – und der Anrechnungsüberhang
Erstens: Angerechnet wird höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei Hebesätzen unter 400 % greift diese Grenze. Zweitens: Der Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt die Anrechnung auf den Anteil der Einkommensteuer, der rechnerisch auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer neben dem Gewerbebetrieb hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten hat, verliert Anrechnungsvolumen.
Ein nicht genutzter Anrechnungsbetrag geht ersatzlos verloren – ein Vor- oder Rücktrag in andere Jahre ist ausgeschlossen. Bei schwankenden Ergebnissen lohnt es sich, Gewinne und Aufwendungen periodengerecht zu steuern.
Hebesatz und Standortwahl
Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % ist die Gewerbesteuer für Personenunternehmen weitgehend neutral. Darüber entsteht eine definitive Zusatzbelastung: Bei 500 % bleiben rund ein Fünftel der Gewerbesteuer ungedeckt. Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung – dort wirkt der Hebesatz in voller Höhe.
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Der Messbetrag wird nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt – ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnen und Sondervergütungen. Gesellschafter mit hoher Tätigkeitsvergütung erhalten dadurch weniger Anrechnungsvolumen, als ihrem Anteil an der Gewerbesteuerbelastung entspricht. Bei mehrstöckigen Strukturen wird der Betrag durchgereicht.
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Anrechnung ausschöpfen
6 Punkte · Personenunternehmen- Messbetrag prüfenAus dem Gewerbesteuermessbescheid übernehmen.
- Hebesatz vergleichenÜber 400 % entsteht Zusatzbelastung.
- Höchstbetrag berechnenAnteil der ESt auf gewerbliche Einkünfte.
- Andere Verluste beachtenSie mindern das Anrechnungsvolumen.
- Gewinnverteilung prüfenVorabgewinne verschieben die Verteilung.
- Überhang vermeidenErgebnisse periodengerecht steuern.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Gewerbesteueranrechnung?
Das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags mindert die tarifliche Einkommensteuer.
Bis zu welchem Hebesatz ist die Gewerbesteuer neutral?
Bis rund 400 %. Darüber verbleibt eine definitive Zusatzbelastung.
Gilt § 35 EStG auch für die GmbH?
Nein. Die Anrechnung betrifft nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Einkommensteuerpflichtigen.
Was ist der Ermäßigungshöchstbetrag?
Die Anrechnung ist auf den Anteil der Einkommensteuer begrenzt, der rechnerisch auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Kann ein Anrechnungsüberhang vorgetragen werden?
Nein. Nicht genutzte Beträge verfallen ersatzlos.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 17. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


