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Ratgeber · Kapital30 % Aktienfonds15 % Mischfonds60/80 % Immobilien

Teilfreistellung: weniger als 25 % Steuer

Fondserträge unterliegen der Abgeltungsteuer – aber nicht in voller Höhe. Je nach Fondsart bleibt ein fester Anteil steuerfrei, als pauschaler Ausgleich für die Steuer auf Fondsebene.

Frau am Laptop wertet Unterlagen im Büro ausDie Quote hängt allein von der Aktien- oder Immobilienquote laut Anlagebedingungen ab.

Seit der Investmentsteuerreform werden Fonds bereits auf Fondsebene besteuert. Als Ausgleich bleibt beim Anleger ein Teil der Erträge steuerfrei – die Teilfreistellung. Sie beträgt 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds sowie 60 bzw. 80 % bei Immobilienfonds.

Zuletzt fachlich geprüft am 18. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Ein Aktienfonds liegt vor, wenn nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % des Wertes in Kapitalbeteiligungen angelegt werden; ein Mischfonds bei mindestens 25 %. Immobilienfonds erhalten 60 %, bei überwiegend ausländischen Immobilien 80 %. Die Teilfreistellung gilt für laufende Ausschüttungen, für die Vorabpauschale und für Veräußerungsgewinne. Verluste werden spiegelbildlich gekürzt. Im Betriebsvermögen gelten höhere Quoten. Die Depotbank berücksichtigt die Freistellung beim Steuerabzug automatisch, sofern der Fonds korrekt eingestuft ist – bei ausländischen Depots ist die Einstufung in der Anlage KAP-INV selbst zu erklären.

Welche Quote für welchen Fonds gilt

Maßgeblich sind die Anlagebedingungen, nicht die tatsächliche Zusammensetzung zu einem Stichtag. Fehlt eine entsprechende Regelung, kann die Teilfreistellung entfallen – bei manchen ausländischen Fonds ein praktisches Problem. Die Einstufung gilt einheitlich für alle Ertragsarten des Fonds.

Rechenbeispiel

Aktien-ETF: 5.000 € Veräußerungsgewinn

Veräußerungsgewinn5.000 €
Teilfreistellung 30 %− 1.500 €
Steuerpflichtiger Betrag3.500 €
Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZrund 923 €
Effektive Belastungrund 18,5 %

Teilfreistellung bei der Vorabpauschale

Auch die jährliche Vorabpauschale thesaurierender Fonds wird um die Teilfreistellung gekürzt. Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird von der Depotbank durch Verkauf von Anteilen oder Belastung des Verrechnungskontos beglichen. Bei einem Verlust im Kalenderjahr fällt keine Vorabpauschale an; bei Wertsteigerung ist sie auf diese begrenzt.

Verluste, Sparerpauschbetrag und Depotwechsel

Verluste aus Fondsanteilen werden spiegelbildlich gekürzt – bei einem Aktienfonds sind also nur 70 % des Verlusts verrechenbar. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € wird auf den bereits gekürzten Ertrag angewendet. Beim Depotübertrag müssen die Anschaffungsdaten mitgeliefert werden, sonst unterstellt die neue Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Veräußerungserlöses.

Ausländische Depots selbst erklären

Bei Depots im Ausland führt niemand Steuer ab. Erträge, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne sind in der Anlage KAP-INV zu erklären – einschließlich der zutreffenden Teilfreistellungsquote.

Höhere Quoten im Betriebsvermögen

Werden Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten, gelten höhere Teilfreistellungssätze – bei Aktienfonds 60 % für natürliche Personen und 80 % für Körperschaften. Für die Gewerbesteuer gilt eine eigene Quote. Die Anteile unterliegen dann nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem regulären Tarif bzw. der Körperschaftsteuer.


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Fondsbesteuerung verstehen

6 Punkte · Kapitalanlage
  • Fondsart bestimmenAktien-, Misch- oder Immobilienfonds?
  • Anlagebedingungen prüfenNur sie begründen die Teilfreistellung.
  • Vorabpauschale einplanenLiquidität zum Jahresanfang bereithalten.
  • Freistellungsauftrag verteilenAuf die richtigen Depots aufteilen.
  • Depotübertrag anmeldenAnschaffungsdaten mit übertragen lassen.
  • Auslandsdepot erklärenAnlage KAP-INV vollständig ausfüllen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds?

30 % im Privatvermögen, sofern der Fonds fortlaufend mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen anlegt.

Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?

Ja. Sie wird auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne gleichermaßen angewendet.

Werden Verluste ebenfalls gekürzt?

Ja, spiegelbildlich. Bei einem Aktienfonds sind 70 % des Verlusts verrechenbar.

Was gilt im Betriebsvermögen?

Dort gelten höhere Quoten – bei Aktienfonds 60 % für natürliche Personen und 80 % für Körperschaften.

Was passiert bei einem Depotwechsel ohne Anschaffungsdaten?

Die neue Bank setzt eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Veräußerungserlöses an; die Korrektur läuft über die Steuererklärung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 18. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 20 InvStG – Teilfreistellung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 18 InvStG – Vorabpauschale. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  4. BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz, Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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