Kleinunternehmer bleibt, wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 € Gesamtumsatz erzielt. Neu ist die Systematik: Die Umsätze sind steuerfrei, nicht bloß „nicht erhoben“. Die 100.000-€-Grenze wirkt ohne Übergangsjahr.
Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird die 100.000-€-Grenze im Jahr überschritten, endet die Regelung sofort – ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt, ist Umsatzsteuer auszuweisen. Bei Gründung im laufenden Jahr gilt die 25.000-€-Grenze ohne Hochrechnung auf zwölf Monate. Auf die Regelung kann verzichtet werden; der Verzicht bindet fünf Kalenderjahre. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzug.
Die beiden Umsatzgrenzen
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Die Vorjahresgrenze liegt bei 25.000 €, die Grenze für das laufende Jahr bei 100.000 €. Anders als früher wird der Gründungsumsatz nicht mehr auf das ganze Jahr hochgerechnet – bei Gründung zählt allein, ob 25.000 € im Gründungsjahr überschritten werden.
Überschreiten: sofort statt nächstes Jahr
Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerbefreiung ab diesem Umsatz. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist bereits steuerpflichtig. Es gibt kein Übergangsjahr mehr. Bereits gestellte Rechnungen des Jahres bleiben unberührt – künftige Leistungen sind mit Umsatzsteuer abzurechnen.
Grenzüberschreitung im laufenden Jahr
Verzicht und Fünfjahresbindung
Wer Vorsteuer ziehen will – etwa bei hohen Investitionen oder überwiegend gewerblichen Kunden – kann auf die Regelung verzichten. Die Erklärung ist gegenüber dem Finanzamt abzugeben; sie bindet fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf wirkt erst ab dem Beginn des Folgejahres nach Ablauf der Bindung.
Weist ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer in der Rechnung aus, schuldet er sie – der Kunde hat dennoch keinen sicheren Vorsteuerabzug. Rechnungen brauchen stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
Pflichten, E-Rechnung und Erklärung
Kleinunternehmer müssen in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben; eine Jahreserklärung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. E-Rechnungen müssen sie empfangen können, für eigene Ausgangsrechnungen bestehen Erleichterungen. Sobald du in die Regelbesteuerung wechselst, gelten Voranmeldungs-, Aufzeichnungs- und Rechnungspflichten in vollem Umfang.
Deine Checkliste: Umsatzgrenzen im Griff behalten
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Umsatzgrenzen im Griff behalten
6 Punkte · Selbständige- Vorjahresumsatz feststellen25.000 € Gesamtumsatz maßgeblich.
- Laufendes Jahr mitzählen100.000 € wirken sofort.
- Preise vorbereitenNetto/Brutto-Kommunikation für Kunden.
- Verzicht durchrechnenVorsteuer gegen Mehraufwand stellen.
- Rechnungshinweis setzenBefreiung nach § 19 UStG nennen.
- E-Rechnungsempfang sichernPostfach und Format klären.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch sind die Kleinunternehmergrenzen 2026?
25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr.
Was passiert bei Überschreiten der 100.000 €?
Die Befreiung endet sofort. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.
Wird der Umsatz im Gründungsjahr hochgerechnet?
Nein. Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 € ohne Umrechnung auf zwölf Monate.
Wie lange bindet der Verzicht?
Fünf Kalenderjahre. Danach ist ein Widerruf zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen?
Ja, empfangsfähig musst du sein. Für eigene Ausgangsrechnungen gelten Erleichterungen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


