Finanzamt bleibt untätig? Untätigkeitseinspruch
Entscheidet das Finanzamt über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO auch ohne vorherigen Verwaltungsakt zulässig. Der Konfigurator formuliert den Untätigkeitseinspruch samt Fristsetzung.
Untätigkeitseinspruch-Konfigurator
Belegen Sie, dass Sie einen Antrag gestellt haben, seither angemessene Zeit verstrichen ist und das Finanzamt keinen zureichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Entscheidung.
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Erst Untätigkeitseinspruch, dann § 46 FGO
- Im Steuerrecht ist bei Untätigkeit über einen Antrag der Untätigkeitseinspruch der richtige Weg (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Reagiert das Finanzamt auch auf einen anhängigen Einspruch nicht, ist nach sechs Monaten die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO möglich.
- Setzen Sie stets eine angemessene, konkrete Frist und dokumentieren Sie Ihre Sachstandsanfragen.
Wann ist der Untätigkeitseinspruch zulässig?
Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist zulässig, wenn über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Was angemessen ist, richtet sich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache; oft werden mehrere Monate angesetzt.
Rechtsgrundlage
- § 347 Abs. 1 Satz 2 AO – Einspruch bei Untätigkeit über einen Antrag.
- § 46 FGO – Untätigkeitsklage nach sechs Monaten.
- § 355 AO – Einspruchsfrist (bei Untätigkeit ohne Bedeutung).
Pflichtangaben & Aufbau
- Bezeichnung des unbeschiedenen Antrags mit Datum
- Darlegung der verstrichenen angemessenen Frist
- Hinweis auf fehlende Mitteilung eines zureichenden Grundes
- Konkrete Fristsetzung zur Entscheidung
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob eine angemessene Frist verstrichen ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
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