Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle wurde aufgehoben. Verluste aus Optionen, Futures, CFDs oder wertlos gewordenen Forderungen sind damit wieder mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Der Aktien-Verrechnungskreis bleibt bestehen.
Zuletzt fachlich geprüft am 20. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht mit Lohn oder Gewinnen. Innerhalb dieser Einkünfte gilt weiterhin ein Sonderkreis: Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar. Die frühere Deckelung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle auf 20.000 € pro Jahr ist entfallen und in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Nicht genutzte Verluste werden gesondert festgestellt und unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen – ein Rücktrag ist nicht möglich.
Was sich geändert hat
Der Gesetzgeber hat die Sätze zur besonderen Verlustverrechnung bei Termingeschäften und bei Forderungsausfällen in § 20 Abs. 6 EStG gestrichen. Die frühere Grenze von 20.000 € pro Jahr und der zwingende Vortrag sind damit Geschichte. Die Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden – ein Blick in ältere Bescheide lohnt sich.
Die Verlustverrechnungskreise
Es bleiben zwei Ebenen: Aktienverluste aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind nur mit Aktiengewinnen verrechenbar. Alle anderen Verluste – Fonds, Anleihen, Zertifikate, Termingeschäfte, Forderungsausfälle – laufen in den allgemeinen Verlusttopf und mindern dort auch Zinsen und Dividenden.
Verrechnung im allgemeinen Topf (Beispiel)
Bankebene, Verlustbescheinigung, Anlage KAP
Die Bank verrechnet automatisch – aber nur innerhalb desselben Instituts. Wer Depots bei mehreren Banken hat, braucht bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung, um Verluste über die Anlage KAP mit Gewinnen anderer Banken zu verrechnen. Ohne Antrag bleibt der Verlust im Depot stehen und wird nur dort vorgetragen.
Die Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des Verlustjahres bei der Bank beantragt werden. Danach ist der Verlust institutsgebunden – eine Verrechnung über die Steuererklärung ist für dieses Jahr nicht mehr möglich.
Aktienverluste: offen, aber begrenzt
Die Beschränkung für Aktienverluste steht seit Jahren in der verfassungsrechtlichen Diskussion; ein Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Bis zu einer Entscheidung bleibt die Regelung anzuwenden. Wer betroffen ist, kann seinen Bescheid mit Einspruch offenhalten und auf das anhängige Verfahren verweisen.
Deine Checkliste: Verluste sauber verrechnen
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Verluste sauber verrechnen
6 Punkte · Kapital- Verlustarten trennenAktien separat, alles andere gemeinsam.
- Depots vergleichenGewinne und Verluste über Banken hinweg.
- Verlustbescheinigung beantragenFrist: 15. Dezember.
- Anlage KAP ausfüllenFremde Verluste eintragen und belegen.
- Alte Bescheide prüfenTermingeschäfte in offenen Fällen.
- Feststellung kontrollierenVerlustvortrag im Bescheid nachlesen.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die 20.000-€-Grenze für Termingeschäfte noch?
Nein. Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle ist aufgehoben und in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.
Kann ich Aktienverluste mit Zinsen verrechnen?
Nein. Verluste aus Aktienveräußerungen sind nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar.
Wie verrechne ich Verluste über mehrere Banken?
Mit einer Verlustbescheinigung der verlustführenden Bank, beantragt bis 15. Dezember, und Eintragung in der Anlage KAP.
Kann ich Kapitalverluste mit dem Gehalt verrechnen?
Nein. Verluste aus Kapitalvermögen mindern nur Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Ist ein Verlustrücktrag möglich?
Nein. Nicht genutzte Kapitalverluste werden ausschließlich in künftige Jahre vorgetragen – zeitlich unbegrenzt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 20. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


