Die Günstigerprüfung vergleicht die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % mit deinem persönlichen Steuersatz – und wendet die für dich günstigere Variante an.
Zuletzt fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer belegt. Liegt dein persönlicher Steuersatz darunter, kannst du über die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) die Erträge zum niedrigeren Tarif versteuern und dir zu viel einbehaltene Steuer erstatten lassen. Du beantragst sie mit einem Kreuz in der Anlage KAP – das Finanzamt wählt automatisch die günstigere Berechnung. Ein Nachteil entsteht nicht.
Was die Günstigerprüfung leistet
Bei Kapitalerträgen behält die Bank pauschal 25 % Abgeltungsteuer (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) ein. Dieser feste Satz ist für Gutverdiener ein Vorteil, für Menschen mit niedrigem Einkommen aber oft zu hoch. Die Günstigerprüfung stellt deinen individuellen Tarif dem Pauschalsatz gegenüber und wendet den niedrigeren an.
Da das Finanzamt die Prüfung von Amts wegen zu deinen Gunsten vornimmt, kann sie nie zu einer höheren Steuer führen als die 25 % – im schlechtesten Fall bleibt es beim Pauschalsatz.
Wann sich der Antrag lohnt
Die Günstigerprüfung bringt vor allem dann Geld, wenn dein zu versteuerndes Einkommen niedrig ist – etwa bei:
- Rentnern und Pensionären mit geringen sonstigen Einkünften;
- Studierenden und Auszubildenden mit Nebenjob;
- Eltern in Elternzeit oder bei Teilzeit;
- allen, deren Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.
Kapitalerträge 4.000 € über dem Pauschbetrag
Liegt dein persönlicher Satz über 25 %, ändert die Günstigerprüfung nichts – es bleibt beim Pauschalsatz.
So beantragst du sie
Du stellst den Antrag ganz einfach: In der Anlage KAP setzt du das Kreuz bei „Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“. Trage deine Erträge und die einbehaltene Kapitalertragsteuer ein – die Beträge findest du in der Steuerbescheinigung deiner Bank.
Auch wenn deine Bank die Steuer bereits einbehalten hat, lohnt der Blick: Über die Günstigerprüfung holst du zu viel gezahlte Beträge zurück. Kombiniere den Antrag mit dem Sparerpauschbetrag und – falls zutreffend – einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung als Alternative
Wer dauerhaft ein so niedriges Einkommen hat, dass gar keine Einkommensteuer anfällt, muss nicht jedes Jahr die Günstigerprüfung beantragen. Stattdessen gibt es die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung): Du beantragst sie beim Finanzamt (Formular NV 1 A), reichst sie bei deiner Bank ein – und die behält dann gar keine Abgeltungsteuer mehr ein.
- gilt in der Regel für drei Jahre;
- ideal für Rentner, Kinder mit Depot und Studierende ohne nennenswerte weitere Einkünfte;
- erspart die jährliche Erstattung über die Steuererklärung.
Zusammenspiel mit Sparerpauschbetrag, Soli & Kirchensteuer
Die Günstigerprüfung wirkt zusätzlich zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Zuerst bleibt dieser Freibetrag steuerfrei, erst der übersteigende Teil wird verglichen. Zwei weitere Effekte:
| Position | Wirkung |
|---|---|
| Solidaritätszuschlag | entfällt, wenn zum niedrigen Tarif veranlagt wird |
| Kirchensteuer | wird auf die tatsächliche Steuer neu berechnet |
| Sparerpauschbetrag | bleibt vorrangig steuerfrei |
Richte parallel einen Freistellungsauftrag ein, damit Erträge bis 1.000 € schon an der Quelle steuerfrei bleiben – mehr dazu im Ratgeber Sparerpauschbetrag optimal nutzen.
Ablauf beim Finanzamt
Du musst nichts rechnen – das Finanzamt vergleicht automatisch. Der Weg in Kürze:
- Steuerbescheinigung(en) der Bank(en) bereitlegen;
- in der Anlage KAP Erträge und einbehaltene Steuer eintragen und die Günstigerprüfung ankreuzen;
- das Finanzamt rechnet beide Varianten und wendet die günstigere an;
- ein Zuviel an Abgeltungsteuer wird erstattet.
Setze das Häkchen im Zweifel immer – ergibt die Prüfung keinen Vorteil, bleibt es einfach bei den 25 %. Ein Nachteil kann durch den Antrag nicht entstehen.

„Ein einziges Kreuz in der Anlage KAP – mehr braucht es nicht, um bei niedrigem Einkommen weniger als 25 % auf Kapitalerträge zu zahlen.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 32d Abs. 6 EStG
Die häufigsten Fehler
- Günstigerprüfung gar nicht beantragen. Bei niedrigem Einkommen verschenkst du Erstattung.
- Steuerbescheinigung nicht anfordern. Ohne sie fehlen die Zahlen für die Anlage KAP.
- NV-Bescheinigung vergessen. Bei dauerhaft niedrigem Einkommen bequemer als die jährliche Prüfung.
- Freistellungsauftrag ungenutzt lassen. Erträge bis 1.000 € können direkt steuerfrei bleiben.
- Angst vor Nachteilen. Die Prüfung kann die Steuer nie über 25 % anheben.
Deine Checkliste
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Günstigerprüfung nutzen
7 Punkte · § 32d Abs. 6 EStG- Persönlichen Satz geschätztLiegt er unter 25 %?
- Steuerbescheinigung besorgtErträge + einbehaltene Steuer.
- Anlage KAP ausgefülltKreuz für Günstigerprüfung gesetzt.
- Sparerpauschbetrag berücksichtigt1.000 € / 2.000 € Freibetrag.
- NV-Bescheinigung geprüftBei dauerhaft geringem Einkommen.
- Weitere Einkünfte einbezogenRenten, Lohn, Mieten.
- Erklärung eingereichtErstattung folgt mit dem Bescheid.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Günstigerprüfung?
Sie vergleicht die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % mit deinem persönlichen Steuersatz und wendet den niedrigeren an. Beantragt wird sie über die Anlage KAP.
Kann die Günstigerprüfung nachteilig sein?
Nein. Das Finanzamt prüft zu deinen Gunsten. Ist dein persönlicher Satz höher als 25 %, bleibt es beim Pauschalsatz – teurer wird es nie.
Für wen lohnt sie sich?
Vor allem für Menschen mit niedrigem Einkommen: Rentner, Studierende, Eltern in Elternzeit oder alle mit einem Grenzsteuersatz unter 25 %.
Wie beantrage ich die Günstigerprüfung?
Mit einem Kreuz in der Anlage KAP und der Angabe deiner Kapitalerträge sowie der einbehaltenen Steuer aus der Steuerbescheinigung der Bank.
Bekomme ich zu viel gezahlte Steuer zurück?
Ja. Ist dein persönlicher Satz niedriger, erstattet das Finanzamt die Differenz zwischen einbehaltener Abgeltungsteuer und deinem Tarif.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 14. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

