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Ratgeber · Selbständige & Unternehmen § 19 UStG 5 Jahre Bindung Musterschreiben

Kleinunternehmerregelung: verzichten oder zurückwechseln

Ohne Umsatzsteuer auf der Rechnung gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Wer investiert oder überwiegend an Unternehmen liefert, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser – für mindestens fünf Jahre.

Gründerin prüft ihre UmsatzsteueroptionSeit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei gestellt – der Vorsteuerabzug entfällt dadurch vollständig.

Die Kleinunternehmerregelung spart Bürokratie und kostet Vorsteuer – die Rechnung ist einfach, die Bindung lang. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Kleinunternehmer nach § 19 UStG erheben keine Umsatzsteuer. Seit 2025 gilt: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort ab diesem Umsatz. Auf die Anwendung kann verzichtet werden; die Erklärung bindet für fünf Kalenderjahre. Danach ist der Widerruf zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.

Die Umsatzgrenzen seit 2025

Grenzen im Überblick
GrenzeBedeutung
25.000 € VorjahresumsatzWird sie überschritten, entfällt die Regelung ab dem Folgejahr
100.000 € laufendes JahrBei Überschreiten endet die Regelung sofort – ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet
ExistenzgründungIm Gründungsjahr ist allein die 25.000-€-Grenze maßgeblich, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate
GesamtumsatzMaßgeblich sind die vereinnahmten Entgelte; bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben außer Betracht
Der Systemwechsel ab 2025

Kleinunternehmerumsätze werden seit 2025 als steuerfreie Umsätze behandelt. Damit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen – nicht nur faktisch, sondern systematisch. Auf Rechnungen ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen.

Wann sich der Verzicht rechnet

  • Überwiegend Geschäftskunden Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten – der Bruttopreis spielt keine Rolle.
  • Hohe Anfangsinvestitionen Wer Maschinen, Fahrzeuge oder Ausstattung anschafft, holt sich die Vorsteuer zurück.
  • Hohe laufende Vorsteuer Wareneinkauf, Fremdleistungen, Miete mit Umsatzsteuerausweis.
  • Gegen den Verzicht spricht Privatkundengeschäft – dort verteuert die Umsatzsteuer den Endpreis unmittelbar.
  • Bürokratie Mit dem Verzicht kommen Voranmeldungen, Rechnungspflichtangaben und die Jahreserklärung.
Auch rückwirkend möglich

Der Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres erklärt werden. Wer im Gründungsjahr investiert hat, kann die Option daher häufig noch nachträglich ziehen.

Musterschreiben zum Anpassen

Zwei Varianten: Verzicht auf die Regelung oder Widerruf des Verzichts nach Ablauf der Bindung.

Muster · Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Max Mustermann · Musterstraße 1 · 12345 Musterstadt
Steuernummer: 000/000/00000
Finanzamt Musterstadt
Amtsstraße 5 · 12345 Musterstadt
Musterstadt, den 14. Januar 2026
Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 3 UStG ab dem 1. Januar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verzichte ich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und optiere zur Regelbesteuerung.
Hintergrund: Im laufenden Jahr sind Investitionen in Betriebsausstattung von rund 46.000 € netto geplant. Zudem erbringe ich meine Leistungen nahezu ausschließlich gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Mir ist bekannt, dass diese Erklärung mich für mindestens fünf Kalenderjahre bindet. Um Mitteilung der künftigen Voranmeldungspflichten wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Muster · Widerruf des Verzichts
Max Mustermann · Musterstraße 1 · 12345 Musterstadt
Steuernummer: 000/000/00000
Finanzamt Musterstadt
Amtsstraße 5 · 12345 Musterstadt
Musterstadt, den 8. Januar 2031
Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ab dem 1. Januar 2031
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 14. Januar 2026 habe ich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die fünfjährige Bindungsfrist ist mit Ablauf des Jahres 2030 abgelaufen.
Hiermit widerrufe ich den Verzicht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2031. Der Gesamtumsatz des Jahres 2030 hat 25.000 € nicht überschritten; im laufenden Jahr erwarte ich Umsätze von rund 19.000 €.
Ich bitte um Bestätigung, dass ab dem 1. Januar 2031 wieder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann

Fünf Jahre Bindung – und der Weg zurück

  • Beginn der Bindung Die Frist beginnt mit dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht gilt.
  • Widerruf Nach Ablauf der fünf Jahre ist der Widerruf nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich.
  • Voraussetzung für die Rückkehr Die Umsatzgrenzen des § 19 UStG müssen wieder eingehalten sein.
  • Vorsteuerberichtigung Beim Wechsel kann eine Berichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden – vor allem bei Wirtschaftsgütern mit längerem Berichtigungszeitraum.
  • Rechnungen anpassen Nach dem Wechsel darf keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden; ein unberechtigter Ausweis wird nach § 14c UStG geschuldet.
Die 15a-Falle beim Rückwechsel

Wer nach dem Verzicht große Investitionen mit Vorsteuerabzug getätigt hat und dann zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss die Vorsteuer anteilig zurückzahlen – bei Gebäuden über zehn Jahre, bei beweglichen Wirtschaftsgütern über fünf Jahre.

Rechenbeispiel

Investition im Gründungsjahr

Gründerin mit 21.000 € Umsatz und geplanten Investitionen von 46.000 € netto. Kunden sind ausschließlich Unternehmen.

Investitionen netto46.000 €
Vorsteuer daraus (19 %)8.740 €
Vorsteuer als Kleinunternehmer0 €
Umsatz 202621.000 €
Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen3.990 €
Vorteil des Verzichts im ersten Jahr8.740 €

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Schritt für Schritt

9 Punkte · Selbständige & Unternehmen
  • 1. Umsatzgrenzen prüfen25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufendes Jahr.
  • 2. Kundenstruktur analysierenPrivat- oder Geschäftskunden?
  • 3. Vorsteuervolumen schätzenInvestitionen und laufende Kosten.
  • 4. Fünfjahresbindung einkalkulierenAuch bei sinkenden Umsätzen.
  • 5. Erklärung schriftlich abgebenFormlos ans Finanzamt oder über ELSTER.
  • 6. Rechnungen umstellenAlle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
  • 7. Voranmeldungen einplanenZeitraum vom Finanzamt bestätigen lassen.
  • 8. Buchhaltung anpassenSteuerschlüssel und Auswertungen.
  • 9. Rückwechsel rechtzeitig planen§ 15a UStG im Blick behalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025?

Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 € nicht übersteigen.

Was passiert bei Überschreiten der 100.000-€-Grenze?

Die Kleinunternehmerregelung endet sofort. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.

Wie erkläre ich den Verzicht?

Formlos schriftlich gegenüber dem Finanzamt oder elektronisch über ELSTER. Der Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres erklärt werden.

Wie lange bin ich an den Verzicht gebunden?

Mindestens fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem ersten Jahr, für das der Verzicht gilt.

Wann lohnt sich der Verzicht?

Vor allem bei hohen Investitionen und bei Kunden, die selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Privatkunden verteuert die Umsatzsteuer dagegen den Endpreis.

Wie komme ich zur Kleinunternehmerregelung zurück?

Nach Ablauf der fünf Jahre durch Widerruf mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an – vorausgesetzt, die Umsatzgrenzen sind wieder eingehalten.

Muss ich beim Rückwechsel Vorsteuer zurückzahlen?

Möglicherweise. Für Wirtschaftsgüter im Berichtigungszeitraum des § 15a UStG ist die abgezogene Vorsteuer anteilig zu berichtigen – bei Gebäuden über zehn, bei beweglichen Wirtschaftsgütern über fünf Jahre.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 15a UStG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Gesetze im Internet.
  3. § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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