Die Kleinunternehmerregelung spart Bürokratie und kostet Vorsteuer – die Rechnung ist einfach, die Bindung lang. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.
Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Kleinunternehmer nach § 19 UStG erheben keine Umsatzsteuer. Seit 2025 gilt: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort ab diesem Umsatz. Auf die Anwendung kann verzichtet werden; die Erklärung bindet für fünf Kalenderjahre. Danach ist der Widerruf zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Die Umsatzgrenzen seit 2025
| Grenze | Bedeutung |
|---|---|
| 25.000 € Vorjahresumsatz | Wird sie überschritten, entfällt die Regelung ab dem Folgejahr |
| 100.000 € laufendes Jahr | Bei Überschreiten endet die Regelung sofort – ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet |
| Existenzgründung | Im Gründungsjahr ist allein die 25.000-€-Grenze maßgeblich, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate |
| Gesamtumsatz | Maßgeblich sind die vereinnahmten Entgelte; bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben außer Betracht |
Kleinunternehmerumsätze werden seit 2025 als steuerfreie Umsätze behandelt. Damit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen – nicht nur faktisch, sondern systematisch. Auf Rechnungen ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen.
Wann sich der Verzicht rechnet
- Überwiegend Geschäftskunden Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten – der Bruttopreis spielt keine Rolle.
- Hohe Anfangsinvestitionen Wer Maschinen, Fahrzeuge oder Ausstattung anschafft, holt sich die Vorsteuer zurück.
- Hohe laufende Vorsteuer Wareneinkauf, Fremdleistungen, Miete mit Umsatzsteuerausweis.
- Gegen den Verzicht spricht Privatkundengeschäft – dort verteuert die Umsatzsteuer den Endpreis unmittelbar.
- Bürokratie Mit dem Verzicht kommen Voranmeldungen, Rechnungspflichtangaben und die Jahreserklärung.
Der Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres erklärt werden. Wer im Gründungsjahr investiert hat, kann die Option daher häufig noch nachträglich ziehen.
Musterschreiben zum Anpassen
Zwei Varianten: Verzicht auf die Regelung oder Widerruf des Verzichts nach Ablauf der Bindung.
Fünf Jahre Bindung – und der Weg zurück
- Beginn der Bindung Die Frist beginnt mit dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht gilt.
- Widerruf Nach Ablauf der fünf Jahre ist der Widerruf nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich.
- Voraussetzung für die Rückkehr Die Umsatzgrenzen des § 19 UStG müssen wieder eingehalten sein.
- Vorsteuerberichtigung Beim Wechsel kann eine Berichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden – vor allem bei Wirtschaftsgütern mit längerem Berichtigungszeitraum.
- Rechnungen anpassen Nach dem Wechsel darf keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden; ein unberechtigter Ausweis wird nach § 14c UStG geschuldet.
Wer nach dem Verzicht große Investitionen mit Vorsteuerabzug getätigt hat und dann zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss die Vorsteuer anteilig zurückzahlen – bei Gebäuden über zehn Jahre, bei beweglichen Wirtschaftsgütern über fünf Jahre.
Investition im Gründungsjahr
Gründerin mit 21.000 € Umsatz und geplanten Investitionen von 46.000 € netto. Kunden sind ausschließlich Unternehmen.
Deine Checkliste: Verzicht prüfen und erklären
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Schritt für Schritt
9 Punkte · Selbständige & Unternehmen- 1. Umsatzgrenzen prüfen25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufendes Jahr.
- 2. Kundenstruktur analysierenPrivat- oder Geschäftskunden?
- 3. Vorsteuervolumen schätzenInvestitionen und laufende Kosten.
- 4. Fünfjahresbindung einkalkulierenAuch bei sinkenden Umsätzen.
- 5. Erklärung schriftlich abgebenFormlos ans Finanzamt oder über ELSTER.
- 6. Rechnungen umstellenAlle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
- 7. Voranmeldungen einplanenZeitraum vom Finanzamt bestätigen lassen.
- 8. Buchhaltung anpassenSteuerschlüssel und Auswertungen.
- 9. Rückwechsel rechtzeitig planen§ 15a UStG im Blick behalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025?
Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 € nicht übersteigen.
Was passiert bei Überschreiten der 100.000-€-Grenze?
Die Kleinunternehmerregelung endet sofort. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.
Wie erkläre ich den Verzicht?
Formlos schriftlich gegenüber dem Finanzamt oder elektronisch über ELSTER. Der Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des betreffenden Jahres erklärt werden.
Wie lange bin ich an den Verzicht gebunden?
Mindestens fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem ersten Jahr, für das der Verzicht gilt.
Wann lohnt sich der Verzicht?
Vor allem bei hohen Investitionen und bei Kunden, die selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Privatkunden verteuert die Umsatzsteuer dagegen den Endpreis.
Wie komme ich zur Kleinunternehmerregelung zurück?
Nach Ablauf der fünf Jahre durch Widerruf mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an – vorausgesetzt, die Umsatzgrenzen sind wieder eingehalten.
Muss ich beim Rückwechsel Vorsteuer zurückzahlen?
Möglicherweise. Für Wirtschaftsgüter im Berichtigungszeitraum des § 15a UStG ist die abgezogene Vorsteuer anteilig zu berichtigen – bei Gebäuden über zehn, bei beweglichen Wirtschaftsgütern über fünf Jahre.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


