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Ratgeber · Selbständige5 bzw. 10 JahreBagatelle 1.000 €anteilige Korrektur

Vorsteuerberichtigung: zehn Jahre im Blick behalten

Der Vorsteuerabzug ist keine Einbahnstraße. Wer ein Wirtschaftsgut später anders nutzt als geplant, muss anteilig zurückzahlen – bei Immobilien noch im zehnten Jahr nach der Anschaffung.

Drei Personen schauen gemeinsam auf einen LaptopMaßgeblich ist der Vergleich der Verhältnisse im Erstjahr mit denen im jeweiligen Folgejahr.

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Abzug für jedes Jahr der Änderung anteilig zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre, bei Grundstücken und Gebäuden zehn Jahre ab der erstmaligen Verwendung. Eine Berichtigung unterbleibt, wenn die Vorsteuer je Wirtschaftsgut 1.000 € nicht übersteigt.

Zuletzt fachlich geprüft am 25. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Erfasst werden Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden – also Anlagevermögen, aber auch nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut. Verglichen wird der Anteil der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung im Erstjahr mit dem Anteil im jeweiligen Folgejahr. Bei einer Änderung von weniger als zehn Prozentpunkten und einem Berichtigungsbetrag bis 1.000 € unterbleibt die Korrektur. Verkauf, Entnahme oder Geschäftsveräußerung im Ganzen lösen eigene Rechtsfolgen aus: Bei der Geschäftsveräußerung tritt der Erwerber in den laufenden Berichtigungszeitraum ein.

Fünf oder zehn Jahre – der Berichtigungszeitraum

Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt ein Zeitraum von fünf Jahren, für Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte von zehn Jahren. Er beginnt mit der erstmaligen Verwendung, nicht mit der Anschaffung. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kürzer, verkürzt sich der Zeitraum entsprechend.

Rechenbeispiel

Bürogebäude, gemischte Nutzung

Vorsteuer aus Herstellungskosten190.000 €
Abzugsquote im Erstjahr100 %
Steuerfreie Vermietung ab Jahr 640 %
Jährlicher Berichtigungsbetrag7.600 €
Rückzahlung Jahr 6 bis 1038.000 €

Bagatellgrenzen: wann du nichts tun musst

Keine Berichtigung erfolgt, wenn die auf das Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Beträgt sie mehr, unterbleibt die Korrektur trotzdem, solange sich die Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert haben und der Berichtigungsbetrag im Kalenderjahr 1.000 € nicht übersteigt. Liegt er unter 6.000 €, kann die Berichtigung erst in der Jahreserklärung erfolgen.

Typische Auslöser einer Berichtigung

Klassiker sind der Wechsel von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung, der Übergang zur Kleinunternehmerregelung, die Aufnahme steuerfreier Umsätze, die Entnahme ins Privatvermögen und der Verkauf innerhalb des Zeitraums. Auch der Wechsel zugunsten des Unternehmers ist eine Änderung – dann bekommst du Vorsteuer nach.

Kleinunternehmer werden kostet

Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung gilt als Änderung der Verhältnisse. Bei kurz zuvor angeschafften Maschinen oder Fahrzeugen kann die Rückzahlung den Vorteil der Regelung übersteigen – vorher rechnen.

Verkauf, Entnahme und Geschäftsveräußerung

Wird das Wirtschaftsgut innerhalb des Zeitraums veräußert oder entnommen, ist die Berichtigung für den restlichen Zeitraum in einem Betrag im Voranmeldungszeitraum des Vorgangs vorzunehmen. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen findet keine Berichtigung statt; der Erwerber setzt den laufenden Zeitraum fort. Der Veräußerer muss ihm dafür die nötigen Angaben übermitteln.


Deine Checkliste: § 15a im Griff behalten

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§ 15a im Griff behalten

6 Punkte · Anlagevermögen
  • Anlagenverzeichnis erweiternErstjahresquote und Zeitraumende erfassen.
  • Nutzungsänderungen erkennenJährlich mit dem Erstjahr vergleichen.
  • Bagatellgrenzen prüfen1.000 € und zehn Prozentpunkte.
  • Wechsel vorher rechnenKleinunternehmer oder steuerfreie Vermietung.
  • Verkauf richtig abbildenRestberichtigung in einem Betrag.
  • Bei GiG Daten übergebenErwerber führt den Zeitraum fort.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange läuft der Berichtigungszeitraum?

Fünf Jahre, bei Grundstücken und Gebäuden zehn Jahre ab erstmaliger Verwendung.

Ab wann muss ich berichtigen?

Wenn die Vorsteuer je Wirtschaftsgut 1.000 € übersteigt und sich die Verhältnisse um mindestens zehn Prozentpunkte ändern.

Gilt § 15a auch zu meinen Gunsten?

Ja. Steigt der Anteil der abzugsberechtigten Verwendung, bekommst du anteilig Vorsteuer nach.

Was passiert beim Verkauf?

Die Berichtigung für den Restzeitraum wird in einem Betrag vorgenommen – es sei denn, es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Löst der Wechsel zum Kleinunternehmer eine Berichtigung aus?

Ja. Er gilt als Änderung der Verhältnisse und kann eine erhebliche Rückzahlung auslösen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 25. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 15a UStG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. §§ 44, 45 UStDV – Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
  4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 15a.1 ff., Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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