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Musterschreiben-Konfigurator · Steuerrecht

Frist versäumt? Wiedereinsetzung beantragen

Wer eine gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Konfigurator fragt Hinderungsgrund, Wegfall des Hindernisses und die Nachholung der Handlung ab und formuliert daraus einen schlüssigen, glaubhaft gemachten Antrag.

§ 110 AO Antragsfrist: 1 Monat Glaubhaftmachung

Wiedereinsetzungs-Konfigurator

Tragen Sie die versäumte Handlung, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt seines Wegfalls ein. Entscheidend sind eine schlüssige Darlegung der fehlenden Verschuldens und die Glaubhaftmachung – zugleich sollte die versäumte Handlung nachgeholt werden.

Absender
Empfänger (Finanzamt)
Versäumte Handlung
Hinderungsgrund
Der Grund muss die Frist ohne Ihr Verschulden unmöglich gemacht haben.
Nachholung
Ort, Datum & Anlagen
Vorschau · Ihr Schreiben (Live)

Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Antragsfrist und Glaubhaftmachung nicht vergessen

  • Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 AO) – bei Jahresfristen beachten Sie § 110 Abs. 3 AO.
  • Holen Sie die versäumte Handlung gleich nach (z. B. den Einspruch) – sonst bleibt die Wiedereinsetzung wirkungslos.
  • Machen Sie den Hinderungsgrund glaubhaft: Attest, Sendenachweise, Reisebelege. Bloßes Behaupten genügt nicht.

Wann kommt Wiedereinsetzung in Betracht?

Die Wiedereinsetzung nach § 110 AO hilft, wenn eine gesetzliche Frist – etwa die Einspruchs- oder Klagefrist – ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Sie ist kein Ersatz für eine inhaltlich schwache Sache, sondern öffnet nur wieder das Verfahren.

Kein Verschulden bedeutet: Sie haben die Sorgfalt beachtet, die einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird Ihnen zugerechnet (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).

Rechtsgrundlage: § 110 AO

  • § 110 Abs. 1 AO – Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
  • § 110 Abs. 2 AO – Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses; Tatsachen sind glaubhaft zu machen und die Handlung ist nachzuholen.
  • § 110 Abs. 3 AO – Nach einem Jahr seit Fristende ist Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung der versäumten Frist und Handlung
  • Schlüssige Darlegung des fehlenden Verschuldens
  • Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Fristbeginn)
  • Glaubhaftmachung mit Nachweisen
  • Nachholung der versäumten Handlung

Häufige Fehler

  • Handlung nicht nachgeholt: Der Antrag allein reicht nicht.
  • Antragsfrist verpasst: ein Monat ab Wegfall des Hindernisses.
  • Grund nur behauptet: ohne Glaubhaftmachung erfolglos.
  • Organisationsverschulden: wiederkehrende Fristfehler sind kein „unverschuldetes" Hindernis.
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 110 AO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 355 AO – Einspruchsfrist. Gesetze im Internet.
  3. § 56 FGO – Wiedereinsetzung im Klageverfahren. Gesetze im Internet.
  4. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 110 AO – Verwaltungsauffassung des BMF.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob Ihre Fristversäumnis unverschuldet war, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

Kontakt

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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

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