Zuschläge sind ein Sonderfall im Lohnsteuerrecht: Sie sind steuerfrei, aber nur bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns – und nur, soweit der Grundlohn eine Obergrenze nicht überschreitet. Diese Obergrenze soll deutlich steigen.
Für Schicht- und Pflegeberufe mit hohen Stundenlöhnen ist das relevant: Bisher lief der steuerfreie Teil ab 50 € Grundlohn ins Leere.
Zuletzt fachlich geprüft am 1. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Nach den Beschlüssen zum „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sollen die Obergrenzen für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG zum 1.1.2027 von einem Stundenlohn von 50 € auf 75 € erhöht werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden. Zusätzlich sollen Abfindungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
So funktioniert § 3b EStG
Steuerfrei sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit – gestaffelt nach Zeitfenster: 25 % für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr), 40 % für Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr, 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für die gesetzlichen Feiertage und den 31.12. ab 14 Uhr sowie 150 % für den 24.12. ab 14 Uhr, den 25. und 26.12. und den 1.5. Bemessungsgrundlage ist der Grundlohn – und der ist bei der Steuerfreiheit gedeckelt.
Sonntagszuschlag bei 60 € Grundlohn, 8 Stunden
Sozialversicherung: Tarif wird besser gestellt
Sozialversicherungsrechtlich sind Zuschläge bislang nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde beitragsfrei – die Grenzen laufen also auseinander. Nach den Plänen soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden. Für tarifgebundene Betriebe wäre das eine echte Vereinfachung, weil Steuer- und Beitragsrecht zusammenlaufen.
Die Steuerfreiheit setzt den Nachweis der tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden voraus. Fehlen die Aufzeichnungen, droht die Nachversteuerung in der Lohnsteuer-Außenprüfung.
Abfindungen: Bonus für schnellen Wechsel
Im selben Beschlusspaket ist vorgesehen, Abfindungszahlungen steuerlich zu privilegieren, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird – der Vorteil soll umso größer sein, je schneller der Wechsel erfolgt. Konkrete Regelungen liegen bisher nicht vor. Bis dahin gilt für Abfindungen die Fünftelregelung, die seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst in der Veranlagung angewendet wird.
Was jetzt zu tun ist
1. Zuschlagsmodelle im Betrieb daraufhin prüfen, ob Beschäftigte über der 50-€-Grenze liegen. 2. Zeiterfassung für begünstigte Zeitfenster sauber führen. 3. Tarifbindung dokumentieren – sie könnte künftig über die Beitragsfreiheit entscheiden. 4. Bei anstehenden Abfindungen den Zeitpunkt und die Fünftelregelung durchrechnen.
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Zuschläge und Abfindungen prüfen
5 Punkte · Steuerticker · Gesetzgebung- Grundlöhne prüfenWer liegt über 50 € pro Stunde?
- Zeitfenster dokumentierenNacht, Sonntag, Feiertag exakt erfassen.
- Beitragsgrenze beachtenSozialversicherung folgt eigenen Grenzen.
- Tarifbindung belegenKann über Beitragsfreiheit entscheiden.
- Abfindung durchrechnenFünftelregelung in der Veranlagung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Grenze aktuell?
Steuerfrei sind Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 € je Stunde nicht übersteigt.
Was ist geplant?
Eine Anhebung auf 75 € Stundenlohn zum 1.1.2027 sowie vollständige Beitragsfreiheit im Tarifbereich.
Sind Zuschläge auch beitragsfrei?
Bisher nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde – hier soll sich für tariflich geregelte Zuschläge etwas ändern.
Was ist bei Abfindungen geplant?
Eine steuerliche Privilegierung bei zügiger Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit; konkrete Regelungen fehlen noch.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 1. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


