Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten sind einer der wenigen echten Steuervorteile direkt auf der Gehaltsabrechnung – aber nur, wenn Grundlohn, Prozentsätze und Deckel stimmen.
Zuletzt fachlich geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Nach § 3b EStG bleiben Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei: Nacht 25 %, Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, besondere Tage bis 150 %. Grundlage ist der Grundlohn, gedeckelt auf 50 € pro Stunde. Für die Sozialabgabenfreiheit gilt ein niedrigerer Grundlohn-Deckel von 25 € pro Stunde. Der Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
Die steuerfreien Zuschlagssätze
Steuerfrei ist immer nur der Zuschlag, nicht der Grundlohn selbst. Die maximalen steuerfreien Sätze:
| Arbeitszeit | max. steuerfrei |
|---|---|
| Nachtarbeit (20–6 Uhr) | 25 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit 0–4 Uhr (bei Beginn vor 0 Uhr) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 50 % |
| Feiertagsarbeit & 31.12. ab 14 Uhr | 125 % |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5. | 150 % |
Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Nacht an einem Feiertag), dürfen die Zuschläge grundsätzlich addiert werden – mit Ausnahme der Kombination mehrerer Nachtzuschläge.
Der Grundlohn & der 50-Euro-Deckel
Bemessungsgrundlage ist der Grundlohn – der laufende Arbeitslohn je Stunde, umgerechnet auf die regelmäßige Arbeitszeit. Steuerlich ist der Grundlohn auf 50 € pro Stunde gedeckelt: Auch wer mehr verdient, berechnet den steuerfreien Zuschlag höchstens aus 50 €.
Für die Steuerfreiheit gilt der Grundlohn-Deckel von 50 €/Stunde. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist der Grundlohn dagegen auf 25 €/Stunde begrenzt – oberhalb davon werden Zuschläge zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Beispiel: Nachtschicht
Grundlohn 20 €, 8 Nachtstunden
Da der Grundlohn unter 50 € liegt, bleibt der gesamte Zuschlag steuer- und sozialabgabenfrei. Erst über 25 €/Stunde Grundlohn würden Sozialabgaben anfallen.
Voraussetzungen & Nachweis
- Der Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden – ein „herausgerechneter“ Anteil aus einem Pauschallohn genügt nicht;
- die begünstigte Arbeit muss tatsächlich geleistet worden sein (Einzelaufzeichnung der Stunden);
- die Zuschläge müssen vor der Auszahlung arbeitsrechtlich vereinbart sein;
- maßgeblich sind die konkreten Uhrzeiten, nicht Durchschnittswerte.
Werden Zuschläge pauschal „mit dem Gehalt abgegolten“, ohne die tatsächlichen Stunden nachzuweisen, kippt die Steuerfreiheit. Achte auf eine saubere Zeiterfassung mit Datum und Uhrzeit.
In der Steuererklärung
Steuerfreie Zuschläge tauchen nicht im steuerpflichtigen Bruttolohn auf – du musst sie nicht gesondert eintragen. Sie erhöhen aber unter Umständen den Progressionsvorbehalt nicht, weil sie echt steuerfrei sind (anders als etwa Elterngeld). Prüfe auf der Lohnsteuerbescheinigung, dass der steuerfreie Anteil korrekt ausgewiesen ist.

„Zuschläge sind bares, steuerfreies Geld – aber nur mit sauberer Stundenaufzeichnung hält die Steuerfreiheit stand.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 3b EStG
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Zuschläge prüfen
6 Punkte · § 3b EStG- Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn?Nicht aus Pauschallohn herausgerechnet.
- Richtige ProzentsätzeNacht 25 %, Sonntag 50 %, Feiertag 125 %.
- Grundlohn-Deckel 50 €/h beachtenFür die Steuerfreiheit.
- Sozialabgaben-Grenze 25 €/hDarüber beitragspflichtig.
- Stunden einzeln erfasstDatum und Uhrzeit dokumentiert.
- Lohnabrechnung kontrollierenSteuerfreier Anteil korrekt ausgewiesen?
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch sind die steuerfreien Zuschläge?
Nachtarbeit 25 % (0–4 Uhr bis 40 %), Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, besondere Tage wie Weihnachten oder 1. Mai bis 150 % des Grundlohns.
Was ist der Grundlohn-Deckel?
Für die Steuerfreiheit wird der Grundlohn auf 50 € pro Stunde begrenzt. Für die Sozialabgabenfreiheit gilt ein niedrigerer Deckel von 25 € pro Stunde.
Sind die Zuschläge auch sozialabgabenfrei?
Bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde ja. Wird dieser überschritten, bleiben die Zuschläge steuerfrei, aber der übersteigende Teil ist beitragspflichtig.
Muss ich Nachweise führen?
Ja. Die begünstigten Stunden müssen tatsächlich geleistet und mit Datum und Uhrzeit einzeln aufgezeichnet sein.
Muss ich die Zuschläge in der Steuererklärung angeben?
Nein. Echt steuerfreie Zuschläge gehören nicht in den steuerpflichtigen Bruttolohn. Prüfe aber, ob sie auf der Lohnsteuerbescheinigung korrekt ausgewiesen sind.
Kann ich mehrere Zuschläge kombinieren?
Ja, etwa Nacht- und Feiertagszuschlag. Nur mehrere Nachtzuschläge lassen sich nicht zusätzlich addieren.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 16. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
- § 1 SvEV – sozialversicherungsrechtliche Grundlohngrenze von 25 €/Stunde.
- BMF – Lohnsteuer-Hinweise (LStH) zu § 3b EStG.

