Abfindung mit der Fünftelregelung
Der Rechner wendet die Fünftelregelung des § 34 EStG auf deine Abfindung an, stellt sie der regulären Besteuerung gegenüber und zeigt dir den konkreten Steuervorteil – für Einzel- und Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif.
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So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt
Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte
Eine Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und damit eine außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 2 EStG. Um die Progressionsspitze zu mildern, wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt: Es wird die Steuer auf das übrige Einkommen zzgl. einem Fünftel der Abfindung ermittelt, die Differenz zur Steuer ohne Abfindung mit fünf multipliziert (§ 34 Abs. 1 EStG).
Voraussetzung: Zusammenballung
Die Vergünstigung setzt eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum voraus – die Abfindung muss grundsätzlich in einer Summe und in einem Kalenderjahr zufließen und die wegfallenden Einnahmen übersteigen. Wird sie über zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung regelmäßig.
- Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug angewandt; sie ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen (Wachstumschancengesetz).
- Bei Zusammenveranlagung rechnet der Rechner mit dem Splittingtarif.
- Die Ergebnisse beruhen auf dem Einkommensteuertarif 2026 und sind überschlägig.
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