Erbschaft & Schenkung richtig berechnen
Der Rechner bestimmt aus deinem Verwandtschaftsverhältnis die Steuerklasse, zieht den passenden persönlichen Freibetrag ab und wendet den progressiven Steuersatz des § 19 ErbStG an – für Erbschaften wie für Schenkungen zu Lebzeiten.
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So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt
Steuerklasse und persönlicher Freibetrag
Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen demselben Tarif. Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis: Es bestimmt die Steuerklasse I–III und den persönlichen Freibetrag (§ 15, § 16 ErbStG) – 500.000 € für Ehegatten/eingetragene Partner, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für Eltern bei Erbschaft, 20.000 € in den Steuerklassen II und III.
Progressiver Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb
Auf den Erwerb nach Abzug des Freibetrags wird ein einheitlicher, mit der Höhe steigender Steuersatz angewandt (§ 19 ErbStG): in Steuerklasse I von 7 % bis 30 %, in Steuerklasse III bis 50 %. Ein Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) verhindert, dass ein knappes Überschreiten einer Wertgrenze überproportional besteuert wird.
- Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden – ein wichtiger Hebel für Schenkungen zu Lebzeiten.
- Für selbstgenutztes Wohneigentum, Betriebsvermögen und Hausrat gelten zusätzliche sachliche Befreiungen, die dieser Rechner nicht abbildet.
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