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Musterschreiben-Konfigurator · Steuerrecht

In die Steuerakte sehen – Akteneinsicht & Auskunft

Im laufenden Einspruch sind Ihnen die Besteuerungsunterlagen offenzulegen (§ 364 AO); darüber hinaus gewährt die Finanzverwaltung Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen und schuldet eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Konfigurator kombiniert beide Grundlagen.

§ 364 AO Art. 15 DSGVO Ermessen

Akteneinsicht-Konfigurator

Nennen Sie den Anlass (laufender Einspruch, geplanter Rechtsbehelf, Überprüfung der gespeicherten Daten) und geben Sie an, ob Sie Einsicht vor Ort, eine Kopie oder eine DSGVO-Datenauskunft wünschen.

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Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Zwei Hebel: AO-Ermessen und DSGVO

  • Im laufenden Einspruch haben Sie über § 364 AO Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen.
  • Außerhalb dessen ist die Akteneinsicht Ermessenssache – Art. 15 DSGVO gibt Ihnen aber einen eigenständigen Anspruch auf Auskunft und Datenkopie.
  • Formulieren Sie Ihr Anliegen konkret (Zeiträume, Vorgänge) – das beschleunigt die Bearbeitung.

Wann bekomme ich Akteneinsicht?

Ein gebundener Anspruch auf Offenlegung besteht vor allem im anhängigen Einspruch (§ 364 AO). Im Übrigen entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Parallel besteht der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der auf eine Kopie der verarbeiteten Daten gerichtet ist.

Rechtsgrundlage

  • § 364 AO – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen im Einspruch.
  • Art. 15 DSGVO – Auskunft und Datenkopie.
  • Akteneinsicht im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung des Anliegens und Anlasses
  • gewünschte Form (Einsicht, Kopie, DSGVO-Datenkopie)
  • Konkretisierung nach Zeitraum und Vorgang
  • Bitte um rechtsmittelfähigen Bescheid bei Ablehnung
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 364 AO – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person. Verordnung (EU) 2016/679.
  3. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 364 AO.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Umfang und Form der Akteneinsicht hängen vom Einzelfall und vom Verfahrensstand ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

Kontakt

Frage zu Ihrem Anliegen?

Sie möchten Ihre Steuerakte sehen? Schildern Sie uns den Anlass – wir erklären, welcher Weg (§ 364 AO oder DSGVO) hier trägt.

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  • DSGVO-konform – keine Weitergabe Ihrer Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Beim Absenden öffnet sich Ihr E-Mail-Programm mit einer Nachricht an hallo@steuernest.de. Ihre Anfrage ersetzt keine individuelle Beratung.

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