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Musterschreiben-Konfigurator · Verwaltungsrecht

In die Behördenakte sehen – § 29 VwVfG

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens haben nach § 29 VwVfG Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit dies zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Konfigurator formuliert den Antrag.

§ 29 VwVfG für Beteiligte rechtliche Interessen

Akteneinsicht-Konfigurator (§ 29 VwVfG)

Machen Sie deutlich, dass Sie Beteiligter des Verfahrens sind und die Einsicht zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Benennen Sie Verfahren und gewünschte Form der Einsicht.

Absender
Empfänger (Behörde)
Verfahren
Begründung
Ort, Datum & Anlagen
Vorschau · Ihr Schreiben (Live)

Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Beteiligtenstellung ist der Schlüssel

  • § 29 VwVfG gilt für Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens – außerhalb dessen kommt ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO oder dem IFG in Betracht.
  • Die Einsicht muss zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich sein – benennen Sie den Zweck konkret.
  • Beachten Sie die Grenzen des § 29 Abs. 2 VwVfG (Geheimhaltung, Rechte Dritter).

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens (§ 13 VwVfG). Die Behörde hat Einsicht zu gewähren, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Außerhalb eines Verfahrens greifen andere Grundlagen (DSGVO, IFG).

Rechtsgrundlage

  • § 29 Abs. 1 VwVfG – Recht auf Akteneinsicht der Beteiligten.
  • § 29 Abs. 2 VwVfG – Grenzen (Geheimhaltung, Rechte Dritter).
  • § 13 VwVfG – Begriff des Beteiligten.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung des Verwaltungsverfahrens
  • Hinweis auf die Beteiligtenstellung
  • gewünschte Form der Einsicht
  • Darlegung des rechtlichen Interesses / der Erforderlichkeit
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 29 VwVfG – Akteneinsicht durch Beteiligte. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 13 VwVfG – Beteiligte. Gesetze im Internet.
  3. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht. Verordnung (EU) 2016/679.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Umfang und Grenzen der Akteneinsicht hängen vom Verfahren und von Rechten Dritter ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

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