Offenbare Unrichtigkeit im Bescheid berichtigen
Schreib-, Rechen- und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten kann das Finanzamt nach § 129 AO jederzeit berichtigen – ganz ohne Einspruch und ohne Fristbindung. Der Konfigurator benennt den Fehler präzise und formuliert einen sauberen Berichtigungsantrag.
Berichtigungs-Konfigurator
Beschreiben Sie den Fehler so, dass er als mechanisches Versehen ohne Rechtsanwendungsfehler erkennbar ist. § 129 AO greift nur bei offenbaren Unrichtigkeiten – nicht bei rechtlichen Bewertungsfragen.
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
§ 129 AO nur bei mechanischen Fehlern
- § 129 AO greift nur bei Schreib-, Rechen- und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten – nicht bei Fehlern in der Rechtsanwendung oder Sachverhaltswürdigung.
- Der Fehler muss offenbar sein, also für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres erkennbar.
- Ist unklar, ob ein Rechtsfehler vorliegt, wählen Sie fristwahrend den Einspruch – die Berichtigung ist an keine Frist gebunden.
Wann passt § 129 AO?
Die Berichtigung nach § 129 AO ist der richtige Weg bei mechanischen Versehen des Finanzamts: Zahlendreher, Rechenfehler, versehentlich nicht übernommene Erklärungsangaben. Sie ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich und ohne Einspruch zu erreichen.
Liegt hingegen ein Fehler bei der rechtlichen Würdigung vor, hilft § 129 AO nicht – dann ist innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage: § 129 AO
- § 129 Satz 1 AO – Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Versehen).
- § 129 Satz 2 AO – Anspruch auf Berichtigung bei berechtigtem Interesse.
- Abgrenzung zu §§ 172 ff. AO (Korrekturvorschriften) und zum Einspruch (§§ 347 ff. AO).
Pflichtangaben & Aufbau
- Genaue Bezeichnung von Bescheid und Steuerart
- Präzise Benennung der fehlerhaften Stelle
- Darlegung, dass ein bloßes Versehen (kein Rechtsfehler) vorliegt
- Angabe des zutreffenden Werts
- Antrag auf berichtigten Bescheid
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob ein berichtigungsfähiges Versehen oder ein Rechtsfehler vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
Frage zu Ihrem Fehler?
Unsicher, ob es ein offenbarer Fehler oder eine Rechtsfrage ist? Schildern Sie uns den Bescheid – wir erklären, wovon es abhängt, ob § 129 AO oder der Einspruch passt.
- Antwort innerhalb von 24 Stunden
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- DSGVO-konform – keine Weitergabe Ihrer Daten
Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.
Berichtigung oder Einspruch?
Der KI-Assistent ordnet ein und verweist auf die passende Vorlage.
