Share Deal: Anzeige, die die Doppelbelastung verhindert
Beim Share Deal entscheidet die Anzeige über Millionen: Nur wer vollständig und fristgerecht nach § 19 GrEStG anzeigt, kann die Festsetzung für das Signing nach § 16 Abs. 4a GrEStG aufheben lassen. Dieser Konfigurator erzeugt die Anzeige mit allen Pflichtangaben des § 20 GrEStG.
Konfigurator
Sie tragen Zielgesellschaft, Anteilsbewegung und Grundstücke ein und klicken den verwirklichten Tatbestand an. Der Konfigurator erzeugt die Anzeige mit den Pflichtangaben des § 20 GrEStG, ergänzt den Antrag auf Aufhebung der Signing-Festsetzung und – falls gewünscht – den Antrag auf Konzernbefreiung nach § 6a GrEStG.
Die Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu erstatten und muss die Angaben des § 20 GrEStG vollständig enthalten. Ohne vollständige und fristgerechte Anzeige scheidet die Aufhebung nach § 16 Abs. 5 GrEStG aus – es bleibt bei zwei Festsetzungen.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Die Anzeige ist die Versicherung gegen die Doppelbelastung
- Zeigen Sie unmittelbar nach dem Signing an – nicht erst nach dem Closing. Die Monatsfrist läuft ab Kenntnis.
- Nehmen Sie alle Pflichtangaben des § 20 GrEStG auf; eine unvollständige Anzeige gilt als nicht erstattet und verbaut § 16 Abs. 4a GrEStG.
- Legen Sie eine Aufstellung der Anteilsbewegungen über zehn Jahre bei – sie ist ohnehin Gegenstand der Prüfung.
- Bei mehreren Bundesländern: jede zuständige Stelle gesondert anzeigen.
Vier Anlässe
- Anzeige nach § 19 GrEStG: für alle Anteilsbewegungen, die nicht der Notaranzeige nach § 18 GrEStG unterliegen – Frist ein Monat nach Kenntnis.
- Antrag nach § 16 Abs. 4a GrEStG: zur Aufhebung der Festsetzung für das Signing, wenn das Closing den Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG verwirklicht.
- Antrag nach § 6a GrEStG: bei konzerninternen Umstrukturierungen.
- Einspruch: gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage oder gegen die Versagung der Konzernbefreiung.
Die Aufhebung der Signing-Festsetzung setzt nach § 16 Abs. 5 GrEStG eine vollständige und fristgerechte Anzeige voraus. Wer die Frist versäumt, zahlt tatsächlich zweimal – bei einem Grundbesitzwert von 24 Mio. € und 6,5 % Steuersatz sind das über 1,5 Mio. € zusätzlich.
Aufbau des Schreibens
I. Beteiligte und Rechtsvorgang
Zielgesellschaft, Erwerber, Signing- und Closing-Datum, Kaufpreis und die Anteilsbewegung mit Quoten. Die Angaben folgen dem Katalog des § 20 GrEStG.
II. Grundbesitz
Jedes Grundstück mit Lage, Grundbuchbezeichnung, Flur und Flurstück – ohne diese Angaben ist die Anzeige unvollständig.
III. Rechtliche Einordnung
Benennung des verwirklichten Tatbestands, des Steuerschuldners und der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG, gegebenenfalls mit Vorbehalt des niedrigeren gemeinen Werts.
IV. Signing und Closing
Darstellung der Doppelverwirklichung und Antrag auf Aufhebung nach § 16 Abs. 4a GrEStG.
V. Konzernbefreiung
Herrschendes Unternehmen, 95-%-Beteiligung, Vor- und Nachbehaltensfristen – bei Ausgliederung zur Neugründung mit dem Hinweis auf die weite Auslegung durch den BFH.
VI. Anträge
Eingangsbestätigung, Aufhebung, Nichterhebung, Mitteilung der Bemessungsgrundlage, Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Welche Unterlagen beizufügen sind
- Anteilskaufvertrag nebst Vollzugsdokumentation.
- Gesellschafterlisten vor und nach dem Vorgang.
- Beteiligungskette als Schaubild bei mittelbaren und mehrstöckigen Strukturen.
- Aufstellung der Anteilsbewegungen der letzten zehn Jahre mit Datum, Erwerber und Quote.
- Grundbuchauszüge und Liegenschaftsdaten für jedes Grundstück.
- Bei § 6a GrEStG: Nachweis der 95-%-Abhängigkeit über den gesamten Fristzeitraum.
Häufige Fehler
- Anzeige erst nach Closing: Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Vorgang – also regelmäßig mit dem Signing.
- Unvollständige Grundstücksangaben: Eine Anzeige ohne Grundbuchbezeichnung gilt als nicht erstattet.
- Altgesellschafter-Status verkannt: Wer innerhalb der letzten zehn Jahre beteiligt war, ist kein neuer Gesellschafter.
- Mittelbare Ketten nicht durchgerechnet: Bei Kapitalgesellschaften wird erst ab 90 % durchgerechnet, bei Personengesellschaften quotal.
- Nachbehaltensfrist des § 6a GrEStG verletzt: Ein Weiterverkauf innerhalb von fünf Jahren macht die Befreiung rückwirkend zunichte.
- Anzeige nur an eine Stelle: Bei Grundbesitz in mehreren Ländern ist mehrfach anzuzeigen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss anzeigen und in welcher Frist?
Die Beteiligten haben Vorgänge, die nicht der Notaranzeige unterliegen, innerhalb eines Monats nach Kenntnis anzuzeigen (§ 19 Abs. 3 GrEStG). Notare und Behörden zeigen innerhalb von zwei Wochen an (§ 18 GrEStG).
Was muss die Anzeige enthalten?
Die Angaben des § 20 GrEStG: Beteiligte, Grundstücke mit Grundbuchbezeichnung, Rechtsvorgang mit Datum, Gegenleistung sowie bei Anteilsvorgängen die Beteiligungsverhältnisse. Fehlen Angaben, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
Wie vermeide ich die doppelte Festsetzung?
Durch vollständige und fristgerechte Anzeige beider Vorgänge und den Antrag nach § 16 Abs. 4a GrEStG. Die Aufhebung ist von der ordnungsgemäßen Anzeige abhängig (§ 16 Abs. 5 GrEStG).
Was ist die Bemessungsgrundlage beim Share Deal?
Nicht der Anteilskaufpreis, sondern der Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG, ermittelt nach dem Bewertungsgesetz. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann durch Gutachten nachgewiesen werden.
Ab welcher Quote entsteht Grunderwerbsteuer?
Ab 90 % – sowohl beim Übergang auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren als auch bei der Anteilsvereinigung in einer Hand.
Wann hilft § 6a GrEStG?
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns mit einem herrschenden Unternehmen und mindestens 95-%-Abhängigkeit über Vor- und Nachbehaltensfristen von fünf Jahren. Der BFH legt die Norm weit aus, die Fristen sind aber strikt.
Wer ist Steuerschuldner?
Bei § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG die grundbesitzende Gesellschaft, bei der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Erwerber. Die Unterscheidung ist für den Kaufvertrag und die Freistellungsklauseln wesentlich.
Was passiert bei Verletzung der Anzeigepflicht?
Die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist greift (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), Verspätungszuschläge können festgesetzt werden, die Aufhebung nach § 16 GrEStG scheidet aus – und im Extremfall steht der Vorwurf der Steuerverkürzung im Raum.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird auf geltende Gesetze sowie die einschlägigen Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Bei Share Deals entscheidet die Anzeige über Beträge in Millionenhöhe. Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ziehen Sie bei wirtschaftlich bedeutenden Vorgängen eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – idealerweise mit Fachanwaltschaft für Steuerrecht – hinzu.
Anzeige fristgerecht erstatten?
Schildern Sie uns Zielstruktur, Anteilshistorie und Zeitplan. Wir erklären, welcher Tatbestand greift, ob eine Doppelfestsetzung droht und welche Anzeigen wohin gehören.
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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.
Ohne fristgerechte Anzeige zahlt man zweimal.
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