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Musterschreiben-Konfigurator · Steuerrecht

Fehler in der Erklärung? Berichtigungsanzeige nach § 153 AO

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und es zu einer Steuerverkürzung kommen kann, muss dies nach § 153 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Der Konfigurator formuliert eine sachliche, vollständige Berichtigungsanzeige.

§ 153 AO unverzüglich Anzeigepflicht

Berichtigungsanzeige-Konfigurator

Zeigen Sie den Fehler vollständig und wahrheitsgemäß an und stellen Sie ihn richtig. Wichtig ist der Zeitpunkt der Kenntnis – die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

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Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

§ 153 AO ist keine Selbstanzeige

  • § 153 AO betrifft das nachträgliche Erkennen eines ursprünglich nicht vorsätzlichen Fehlers – Pflicht zur unverzüglichen Anzeige.
  • War der Fehler von Anfang an vorsätzlich, ist nicht § 153 AO, sondern eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO zu prüfen – hier ist anwaltlicher Rat dringend geboten.
  • Zeigen Sie unverzüglich an; verzögertes Handeln kann strafrechtliche Risiken begründen.

Wann besteht die Pflicht nach § 153 AO?

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht greift, wenn Sie nachträglich erkennen, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen und den Fehler vollständig richtigstellen.

Rechtsgrundlage

  • § 153 AO – Anzeige- und Berichtigungspflicht.
  • § 371 AO – strafbefreiende Selbstanzeige (bei ursprünglichem Vorsatz).
  • Abgrenzung nach der subjektiven Ausgangslage.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung der betroffenen Erklärung
  • Zeitpunkt der Kenntnis vom Fehler
  • Konkrete Darstellung von Fehler und richtiger Angabe
  • Bitte um Berichtigung
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 371 AO – Selbstanzeige. Gesetze im Internet.
  3. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153 AO.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Die Abgrenzung zwischen § 153 AO und einer Selbstanzeige (§ 371 AO) hat strafrechtliche Bedeutung und sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

Kontakt

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  • DSGVO-konform – keine Weitergabe Ihrer Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

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