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Selbst-Check · Immobilien & Vermietung

Ist Ihr Immobilienverkauf steuerfrei – oder privates Veräußerungsgeschäft?

Sieben Prüfschritte entlang des Tatbestands des § 23 EStG: Fristberechnung nach den obligatorischen Verträgen, Befreiung wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Teilflächen und Sonderfälle, Gewinnermittlung mit AfA-Zurechnung und die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel.

Zehnjahresfrist ab Vertragsdatum Befreiung § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Freigrenze 1.000 € Rechtsstand 2026

Prüfstrecke: privates Veräußerungsgeschäft in sieben Schritten

Die Strecke prüft in der Reihenfolge, in der auch das Finanzamt vorgeht: Objektart, Fristen, Eigennutzung, Teilflächen, Gewinn, Anzahl der Verkäufe und Sonderfälle. Vertragsdaten bitte nach notarieller Beurkundung eintragen – nicht nach Übergabe.

Was der Selbst-Check leistet – und was nicht

Die Prüfstrecke bildet die Prüfungsschritte ab, die das Gesetz für den jeweiligen Tatbestand vorgibt. Sie liefert eine allgemeine Einordnung und zeigt mögliche Handlungswege. Sie ist keine Prüfung Ihrer Unterlagen und keine Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG). Ihre Angaben bleiben lokal im Browser.

Die Zehnjahresfrist: gerechnet wird nach Verträgen, nicht nach Umzügen

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Grundstücke, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Für beide Zeitpunkte gilt das obligatorische Rechtsgeschäft, also der notariell beurkundete Vertrag. Nicht maßgeblich sind Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe oder Grundbucheintrag.

FallFristbeginnHinweis
KaufDatum des KaufvertragsAuch bei aufschiebender Bedingung regelmäßig der Vertragsschluss
Erbschaft/SchenkungAnschaffung des Rechtsvorgängers§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG – Fußstapfenprinzip
EigenbauAnschaffung des Grund und BodensDas Gebäude wird in die Fristberechnung einbezogen
Teilung/RealteilungUrsprüngliche AnschaffungAufteilung ist keine Anschaffung
Der teuerste Fehler der Praxis

Ein Notartermin wenige Wochen vor Fristablauf kostet den vollen Progressionssatz auf den gesamten Gewinn. Prüfen Sie vor der Beurkundung, ob eine Verschiebung möglich ist – notfalls über ein bindendes Angebot mit Annahme nach Fristablauf, dessen Wirksamkeit sorgfältig geprüft werden muss.

Befreiung wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Steuerfrei sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der zweite Fall ist der praktisch wichtigere: Er verlangt keine drei vollen Jahre, sondern nur einen zusammenhängenden Zeitraum, der das mittlere Kalenderjahr vollständig abdeckt.

Was als eigene Wohnnutzung gilt

  • Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst, auch bei Zweitwohnung oder zeitweiliger Abwesenheit, solange die Wohnung jederzeit zur Verfügung steht.
  • Unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
  • Nicht ausreichend: Überlassung an Eltern, Geschwister oder an ein Kind nach Wegfall des Kindergeldanspruchs.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Nach der Rechtsprechung des BFH bleibt es Teil der Wohnung; ein anteilig steuerpflichtiger Gewinn entsteht nicht (BFH, Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19).
  • Leerstand nach dem Auszug: unschädlich, wenn er auf eine Eigennutzung folgt und durch die Verkaufsabsicht bedingt ist.

Die Dreijahresregel entscheidet sich an Tagen. Wer zum 1. Januar auszieht und im Dezember desselben Jahres verkauft, kann steuerfrei bleiben – wer im Dezember des Vorjahres auszieht und zwischenzeitlich vermietet, verliert die Befreiung vollständig.

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Gewinnermittlung: AfA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn

Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Werbungskosten der Veräußerung. Entscheidend und regelmäßig übersehen: Die in Anspruch genommenen Abschreibungen mindern die Anschaffungskosten und erhöhen damit den Gewinn (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).

PositionWirkung
VeräußerungspreisAusgangsgröße, inklusive übernommener Verbindlichkeiten
AnschaffungskostenKaufpreis zzgl. Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler beim Kauf
Herstellungs- und ModernisierungskostenErhöhen die Anschaffungskosten, soweit aktivierungspflichtig
Abschreibungen (AfA, Sonder-AfA, § 7b EStG)Mindern die Anschaffungskosten – gewinnerhöhend
VeräußerungskostenMakler, Notar, Vorfälligkeitsentschädigung, Energieausweis, Gutachten
Freigrenze1.000 € je Kalenderjahr – Überschreitung macht den gesamten Gewinn steuerpflichtig

Verluste sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar: im Entstehungsjahr, per Rücktrag in das Vorjahr oder unbegrenzt vortragsfähig (§ 23 Abs. 3 Satz 7 f. EStG). Auch ein Verlustfall gehört daher in die Erklärung, damit er festgestellt wird.

Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte anschafft und veräußert, wird nach der von der Rechtsprechung entwickelten Drei-Objekt-Grenze regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler behandelt. Die Folgen sind erheblich:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt privater Veräußerungsgeschäfte – die Zehnjahresbefreiung entfällt vollständig.
  • Gewerbesteuer zusätzlich zur Einkommensteuer, Anrechnung nach § 35 EStG.
  • Objekte sind Umlaufvermögen: keine AfA, dafür Aktivierung aller Kosten.
  • Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, gegebenenfalls rückwirkend für mehrere Jahre.
  • Umsatzsteuerliche Folgen bei Option und Vorsteuerabzug.

Als Zählobjekte gelten grundsätzlich alle veräußerten Immobilien, auch geerbte, unter Umständen auch Anteile an Objektgesellschaften. Gegen die Vermutung sprechen private Veranlassung (Scheidung, Erbauseinandersetzung, Krankheit), lange Haltedauer und Eigennutzung. Wer über der Grenze liegt, sollte den Sachverhalt vorab dokumentieren und eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO erwägen.

Quellen, Verwaltungsanweisungen & Rechtsprechung

Alle Prüfschritte dieses Selbst-Checks sind an die nachstehenden Rechtsgrundlagen und Entscheidungen gebunden. Rechtsstand: 2026. Prüfen Sie bei laufenden Verfahren immer den aktuellen Verfahrensstand.

Gesetz
§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte

Zehnjahresfrist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Fußstapfenprinzip bei unentgeltlichem Erwerb (Abs. 1 Satz 3), Gewinnermittlung mit AfA-Zurechnung (Abs. 3 Satz 4), Freigrenze 1.000 € (Abs. 3 Satz 5), Verlustverrechnung (Abs. 3 Satz 7 f.).

BFH
BFH, Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19

Das häusliche Arbeitszimmer ist Teil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung; ein anteiliger Veräußerungsgewinn ist nicht anzusetzen.

BFH
Rechtsprechung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Zur Dreijahresregel, zu Zweit- und Ferienwohnungen, zum unschädlichen Leerstand nach Auszug und zur Nutzung durch kindergeldberechtigte Kinder.

BMF
BMF-Schreiben zum gewerblichen Grundstückshandel

Verwaltungsauffassung zu Drei-Objekt-Grenze, Zählobjekten, Fünfjahreszeitraum und Widerlegung der Vermutung.

Gesetz
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung über 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten sind zu aktivieren – wirkt auf Gewinn und AfA.

Gesetz
§ 6b EStG, §§ 16, 34 EStG

Für Grundstücke im Betriebsvermögen: Rücklagenübertragung auf Reinvestitionen sowie Tarifbegünstigung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung.

Verfahren
§ 22a GrEStG-Mitteilungen, § 90 AO, § 162 AO

Das Finanzamt erhält Veräußerungsdaten über die Grunderwerbsteuerstelle; bei fehlenden Nachweisen droht Schätzung. Nachweise zur Eigennutzung frühzeitig sichern.

Aktualität

Die Behandlung abgetrennter Gartenflächen, die Reichweite der Eigennutzung bei Zweitwohnungen und Einzelfragen der Drei-Objekt-Grenze sind weiterhin Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Bei streitigen Konstellationen lohnt es sich, den Einspruch offenzuhalten.

Häufige Fragen zu diesem Fall

Ab wann läuft die Zehnjahresfrist genau?

Ab dem Tag des notariell beurkundeten Kaufvertrags. Sie endet zehn Jahre später; maßgeblich ist wiederum der Vertragsschluss über den Verkauf. Übergabe, Kaufpreiszahlung und Grundbucheintrag sind unerheblich. Bei geerbten oder geschenkten Objekten zählt der Kaufvertrag des Rechtsvorgängers.

Ich habe vor dem Verkauf zwei Jahre vermietet – ist der Verkauf steuerpflichtig?

Sehr wahrscheinlich ja, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf erfolgt. Die Befreiung setzt voraus, dass im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Vermietung in diesem Zeitraum zerstört die Befreiung; anders liegt es bei bloßem Leerstand nach Auszug mit nachweisbarer Verkaufsabsicht.

Muss ich den anteiligen Gewinn für mein Arbeitszimmer versteuern?

Nein. Der BFH hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer Teil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bleibt (Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19). Ein anteiliger steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ist nicht anzusetzen, selbst wenn Kosten des Arbeitszimmers abgezogen wurden.

Wie wirkt die Abschreibung auf den Gewinn?

Sie erhöht ihn. Die geltend gemachte AfA mindert die Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Bei 20 Jahren Vermietung mit 2 % AfA auf einen Gebäudewert von 300.000 € sind das 120.000 €, die den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen – ein Punkt, der in Verkaufskalkulationen regelmäßig fehlt.

Was passiert bei vier Verkäufen in fünf Jahren?

Dann wird ein gewerblicher Grundstückshandel vermutet. Die Zehnjahresbefreiung entfällt, es fällt Gewerbesteuer an, die Objekte sind Umlaufvermögen ohne AfA und es besteht Buchführungspflicht – gegebenenfalls rückwirkend. Die Vermutung ist widerlegbar, etwa bei Verkäufen aus privaten Zwangslagen. Vor dem vierten Verkauf sollte der Sachverhalt geprüft werden.

Muss ich den steuerfreien Verkauf überhaupt erklären?

Ja, wenn er innerhalb der Zehnjahresfrist liegt: Der Vorgang gehört in die Anlage SO mit Begründung der Steuerfreiheit. Das Finanzamt erhält die Veräußerungsdaten ohnehin über die Grunderwerbsteuerstelle. Eine von Anfang an mitgelieferte Begründung verhindert Rückfragen, Schätzungen und im Extremfall den Vorwurf der Steuerverkürzung.

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