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Selbst-Check · Immobilien & Energie

Ist Ihre Photovoltaikanlage steuerfrei – und was gilt umsatzsteuerlich?

Sechs Prüfschritte durch die beiden Ebenen der Photovoltaikbesteuerung: die ertragsteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG mit ihren Leistungsgrenzen und die umsatzsteuerliche Behandlung von Anschaffung, Eigenverbrauch, Entnahme und Stromlieferung an Dritte.

30 kW (peak) beim Einfamilienhaus 15 kW (peak) je Einheit 100 kW (peak) personenbezogen Nullsteuersatz seit 2023

Prüfstrecke: Photovoltaik in sechs Schritten

Zuerst Gebäudeart und Leistung – daran entscheidet sich die Steuerbefreiung. Anschließend prüfen wir Stromverwendung, Anschaffungszeitpunkt und umsatzsteuerlichen Status sowie die Nebenwirkungen bei Vermietung, Gesellschaften und erweiterter Kürzung.

Was der Selbst-Check leistet – und was nicht

Die Prüfstrecke bildet die Prüfungsschritte ab, die das Gesetz für den jeweiligen Tatbestand vorgibt. Sie liefert eine allgemeine Einordnung und zeigt mögliche Handlungswege. Sie ist keine Prüfung Ihrer Unterlagen und keine Beratung im Einzelfall (§ 2 StBerG, § 3 RDG). Ihre Angaben bleiben lokal im Browser.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung ist zwingend – ein Verzicht ist nicht möglich.

GebäudeartGrenze je AnlageHinweis
Einfamilienhaus, Nebengebäude30 kW (peak)Garagen, Carports, Gartenhäuser zählen als Nebengebäude
Sonstige Gebäude15 kW (peak) je Wohn- oder GewerbeeinheitMaßgeblich ist die Zahl der Einheiten
Gemischt genutzte Gebäude15 kW (peak) je EinheitWohn- und Gewerbeeinheiten werden zusammengezählt
Alle Anlagen zusammen100 kW (peak)Personenbezogene Obergrenze; bei Überschreitung entfällt die Befreiung insgesamt

Wird die Grenze überschritten, entfällt die Befreiung vollständig und nicht nur für den übersteigenden Teil. Die Kehrseite der Befreiung: Betriebsausgaben, Abschreibungen und Verluste sind nicht abziehbar. Auch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG kommen für begünstigte Anlagen nicht in Betracht.

Wichtiger Schutz für Vermietungsgesellschaften

Betreibt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine begünstigte Anlage, führt das nicht zur gewerblichen Infektion der gesamten Gesellschaft (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Ohne diese Regelung würden sämtliche Vermietungseinkünfte gewerblich und gewerbesteuerpflichtig.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz, Eigenverbrauch, Entnahme

Mit der Einspeisung werden Betreiber umsatzsteuerlich Unternehmer (§ 2 UStG). Seit 2023 unterliegen Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Speicher und wesentlicher Komponenten dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG.

Neuanlagen ab 2023

  • Kein Vorsteuerabzug erforderlich, weil beim Erwerb keine Umsatzsteuer anfällt.
  • Damit ist die Kleinunternehmerregelung in der Regel die richtige Wahl: keine Voranmeldungen, keine Besteuerung des Eigenverbrauchs.
  • Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet fünf Kalenderjahre und bringt regelmäßig keinen Vorteil mehr.

Altanlagen mit Vorsteuerabzug

  • Der Eigenverbrauch bleibt als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig.
  • Eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen ist mit Nullsteuersatz möglich, wenn künftig mehr als 90 % des Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden – damit endet die Besteuerung des Eigenverbrauchs.
  • Der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG von fünf Jahren ist zu beachten; die Entnahme selbst löst bei Nullsteuersatz keine Berichtigung zu Ihren Lasten aus.
  • Die Entnahme ist zu dokumentieren und dem Finanzamt gegenüber nachvollziehbar zu erklären.

Stromlieferung an Mieter und Dritte

Die Lieferung von Strom an Mieter, Nachbarn oder Gewerbeeinheiten ist eine eigenständige Leistung – nicht Nebenleistung zur Vermietung. Das hat drei Folgen:

  1. Umsatzsteuer: Die Stromlieferung ist steuerpflichtig, auch wenn die Vermietung steuerfrei ist. Erforderlich sind Abrechnung, Rechnungsangaben und Aufzeichnungen; bei Kleinunternehmern zählt der Umsatz in die Grenzen des § 19 UStG.
  2. Ertragsteuer: Die Einnahmen aus der Stromlieferung sind von der Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG erfasst, soweit die Anlage begünstigt ist – unabhängig davon, an wen geliefert wird.
  3. Gewerbesteuer und erweiterte Kürzung: Bei Grundstücksunternehmen ist die Stromlieferung grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Gesetz sieht eine Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien vor; deren Einhaltung muss laufend überwacht werden, weil bei Überschreitung die gesamte Kürzung entfällt.

Bei Mieterstrommodellen empfiehlt sich eine klare rechtliche Trennung – häufig über eine eigene Betreibergesellschaft, damit die Vermietungsstruktur unangetastet bleibt.

Praxisfragen und typische Fehler

  • Maßgebliche Leistung: Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister in kW (peak) – nicht die Wechselrichterleistung.
  • Erweiterung bestehender Anlagen: Eine Aufstockung kann die Grenze überschreiten und die Befreiung für die gesamte Anlage entfallen lassen. Vor jeder Erweiterung neu rechnen.
  • Mehrere Objekte: Die 100-kW-Grenze gilt personenbezogen über alle Anlagen; bei Ehegatten ist die Zuordnung zu Personen und Mitunternehmerschaften zu prüfen.
  • Dachsanierung: Aufwendungen, die zugleich Gebäude und Anlage betreffen, sind aufzuteilen; der auf die steuerfreie Anlage entfallende Teil ist nicht abziehbar.
  • Registrierung: Die Meldung im Marktstammdatenregister ist Pflicht; Versäumnisse können Vergütungsansprüche kürzen.
  • Wallbox und Speicher: Beim Nullsteuersatz erfasst, soweit sie zum Betrieb der Anlage gehören; die Zuordnung sollte in der Rechnung erkennbar sein.
  • Batteriespeicher ohne Anlage: Nachträglich beschaffte Speicher sind nur unter Voraussetzungen begünstigt – Rechnungsangaben prüfen.

Die Befreiung hat die Photovoltaik steuerlich vereinfacht – aber sie hat die Verlustnutzung beendet. Bei größeren Anlagen mit Fremdfinanzierung ist die Steuerpflicht deshalb nicht selten die wirtschaftlich bessere Ausgangslage.

Redaktionelle Einordnung · SteuerNest

Quellen, Verwaltungsanweisungen & Rechtsprechung

Alle Prüfschritte dieses Selbst-Checks sind an die nachstehenden Rechtsgrundlagen und Entscheidungen gebunden. Rechtsstand: 2026. Prüfen Sie bei laufenden Verfahren immer den aktuellen Verfahrensstand.

Gesetz
§ 3 Nr. 72 EStG

Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit Leistungsgrenzen je Gebäudeart, personenbezogener Obergrenze von 100 kW (peak) und Schutz vor gewerblicher Infektion (Satz 3).

Gesetz
§ 12 Abs. 3 UStG

Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Speichern und wesentlichen Komponenten seit 1. Januar 2023.

BMF
BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG und zum Nullsteuersatz

Verwaltungsauffassung zu Leistungsgrenzen, Gesamtbetrachtung, Behandlung von Aufwendungen, Entnahme von Altanlagen und Anwendungsfragen des Nullsteuersatzes.

Gesetz
§ 15a UStG, § 3 Abs. 1b UStG

Berichtigung des Vorsteuerabzugs innerhalb des Berichtigungszeitraums und unentgeltliche Wertabgabe beim Eigenverbrauch von Altanlagen.

Gesetz
§ 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen mit Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Gesetz
§ 19 UStG, § 2 UStG

Unternehmerstellung durch Einspeisung und Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit den Grenzen von 25.000 € und 100.000 €.

Sonstiges
Marktstammdatenregister (MaStR)

Registrierungspflicht und maßgebliche Bruttoleistung – Grundlage der steuerlichen Grenzprüfung.

Aktualität

Einzelfragen zur Entnahme von Altanlagen, zur Begünstigung nachträglich beschaffter Speicher und zur Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung werden fortlaufend durch Verwaltungsanweisungen konkretisiert.

Häufige Fragen zu diesem Fall

Bis zu welcher Größe ist eine Anlage steuerfrei?

Bis 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden, bis 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden. Zusätzlich dürfen alle Anlagen eines Steuerpflichtigen zusammen 100 kW (peak) nicht übersteigen. Bei Überschreitung entfällt die Befreiung vollständig.

Kann ich auf die Steuerbefreiung verzichten, um Verluste zu nutzen?

Nein. § 3 Nr. 72 EStG ist zwingend. Wo die Befreiung greift, sind Verluste, Abschreibungen und Betriebsausgaben nicht abziehbar; Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG kommen nicht in Betracht. Bei größeren, fremdfinanzierten Anlagen kann deshalb eine Auslegung oberhalb der Grenzen wirtschaftlich sinnvoll sein.

Muss ich beim Kauf noch zur Regelbesteuerung optieren?

In der Regel nicht. Da Lieferung und Installation seit 2023 dem Nullsteuersatz unterliegen, fällt keine Vorsteuer an. Die Kleinunternehmerregelung ist dann meist vorteilhafter: keine Voranmeldungen und keine Besteuerung des Eigenverbrauchs. Ein Verzicht bindet fünf Kalenderjahre.

Was gilt für meine Altanlage von 2019?

Ertragsteuerlich greift die Befreiung ab 2022 auch für Altanlagen, wenn die Leistungsgrenzen eingehalten sind. Umsatzsteuerlich bleibt der Eigenverbrauch steuerpflichtig, solange die Anlage im Unternehmensvermögen ist. Eine Entnahme mit Nullsteuersatz ist möglich, wenn künftig mehr als 90 % des Stroms privat verwendet werden – sie beendet die Besteuerung des Eigenverbrauchs.

Wie wird die Stromlieferung an Mieter behandelt?

Als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung – nicht als Nebenleistung der Vermietung. Ertragsteuerlich sind die Einnahmen bei begünstigten Anlagen von § 3 Nr. 72 EStG erfasst. Bei Grundstücksunternehmen mit erweiterter Kürzung ist die gesetzliche Unschädlichkeitsgrenze laufend zu überwachen.

Was passiert, wenn ich die Anlage erweitere?

Es ist neu zu prüfen: Übersteigt die Gesamtleistung der Anlage die maßgebliche Grenze oder die Summe aller Anlagen 100 kW (peak), entfällt die Befreiung – und zwar vollständig. Vor jeder Aufstockung sollte deshalb gerechnet werden, gegebenenfalls mit Aufteilung auf mehrere Betreiber oder Objekte.

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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Ihre Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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