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Musterschreiben-Konfigurator · Steuerrecht

Vollstreckung des Finanzamts aufschieben lassen

Ist die Vollstreckung im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde sie nach § 258 AO einstweilen einstellen, beschränken oder eine Maßnahme aufheben. Der Konfigurator begründet die Unbilligkeit und formuliert – auf Wunsch – ein konkretes Ratenangebot.

§ 258 AO einstweilige Einstellung Ermessen

Vollstreckungsaufschub-Konfigurator

Kernpunkt ist die Unbilligkeit der Vollstreckung. Bieten Sie – falls möglich – eine konkrete Ratenzahlung an; das erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.

Absender
Empfänger (Finanzamt / Vollstreckungsstelle)
Rückstand
Begründung & Angebot
Ort, Datum & Anlagen
Vorschau · Ihr Schreiben (Live)

Vor dem Absenden prüfen

Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

Aufschub sichern, Zahlung anbieten

  • § 258 AO betrifft nur die Vollstreckung, nicht die Steuerschuld selbst – prüfen Sie parallel Stundung oder Erlass.
  • Ein konkretes Ratenangebot mit realistischer Höhe erhöht die Aussicht auf Aufschub deutlich.
  • Reagieren Sie vor der Maßnahme – nach einer Kontopfändung ist die Lage schwieriger.

Wann kommt § 258 AO in Betracht?

Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO greift, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig wäre – etwa bei einem vorübergehenden Engpass, laufender Sanierung oder einem noch offenen Stundungs- oder Erlassantrag. Er betrifft nur die Beitreibung, nicht den Bestand der Steuerforderung.

Rechtsgrundlage

  • § 258 AO – einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung.
  • § 222 AO – Stundung der Forderung selbst.
  • § 227 AO – Erlass.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung des Rückstands und der drohenden Maßnahme
  • Begründung der Unbilligkeit der Vollstreckung
  • ggf. konkretes Ratenangebot
  • Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 258 AO – Einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 222 AO – Stundung. Gesetze im Internet.
  3. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 258 AO.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob die Vollstreckung unbillig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

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