Vollstreckung des Finanzamts aufschieben lassen
Ist die Vollstreckung im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde sie nach § 258 AO einstweilen einstellen, beschränken oder eine Maßnahme aufheben. Der Konfigurator begründet die Unbilligkeit und formuliert – auf Wunsch – ein konkretes Ratenangebot.
Vollstreckungsaufschub-Konfigurator
Kernpunkt ist die Unbilligkeit der Vollstreckung. Bieten Sie – falls möglich – eine konkrete Ratenzahlung an; das erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.
Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Aufschub sichern, Zahlung anbieten
Wann kommt § 258 AO in Betracht?
Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO greift, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig wäre – etwa bei einem vorübergehenden Engpass, laufender Sanierung oder einem noch offenen Stundungs- oder Erlassantrag. Er betrifft nur die Beitreibung, nicht den Bestand der Steuerforderung.
Rechtsgrundlage
- § 258 AO – einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung.
- § 222 AO – Stundung der Forderung selbst.
- § 227 AO – Erlass.
Pflichtangaben & Aufbau
- Bezeichnung des Rückstands und der drohenden Maßnahme
- Begründung der Unbilligkeit der Vollstreckung
- ggf. konkretes Ratenangebot
- Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob die Vollstreckung unbillig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.
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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.
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