Steuern stunden oder in Raten zahlen
Gerät die GmbH in Liquiditätsnot, kann eine Stundung oder Ratenzahlung der Steuern die Zahlungsunfähigkeit abwenden. Der Konfigurator baut den Antrag nach § 222 AO – mit Ratenvorschlag und Begründung der erheblichen Härte.
Stundungs-/Ratenzahlungs-Konfigurator
Die Stundung setzt eine erhebliche Härte voraus und darf den Steueranspruch nicht gefährden (§ 222 AO). Wichtig in der Krise: Innerhalb der Insolvenzantragsfrist ist die Nichtzahlung fälliger Steuern keine Haftungspflichtverletzung (§ 15b Abs. 8 InsO) – trotzdem sollte proaktiv eine Stundung beantragt werden.
Beachten Sie: Besteht bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) vorrangig – eine Stundung ersetzt den Antrag nicht.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Stundung in der Krise – Grenzen
Eine Stundung kann die drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden. Ist die GmbH aber bereits zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), geht die Insolvenzantragspflicht vor – eine Stundung ersetzt den Antrag nicht. Innerhalb der Antragsfrist ist die Nichtabführung fälliger Steuern keine Haftungspflichtverletzung (§ 15b Abs. 8 InsO).
Lohnsteuer bleibt heikel
- Die Lohnsteuer wird nur zurückhaltend gestundet – für sie haftet der Geschäftsführer in voller Höhe (§ 69 AO).
- Legen Sie BWA und Liquiditätsplan bei – ohne Zahlen wird abgelehnt.
- Prüfen Sie parallel mit dem Selbstcheck, ob bereits Antragspflicht besteht.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung?
Stundung ist der Aufschub der Fälligkeit; Ratenzahlung ist die Tilgung in Teilbeträgen. Beide stützen sich auf § 222 AO und setzen eine erhebliche Härte voraus.
Wird auch Lohnsteuer gestundet?
Lohnsteuer wird nur sehr zurückhaltend gestundet, weil sie treuhänderisch einbehaltenes Fremdgeld ist und der Geschäftsführer dafür voll haftet (§ 69 AO).
Was, wenn die GmbH schon insolvenzreif ist?
Dann geht die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) vor. Eine Stundung ersetzt den Antrag nicht; die Nichtzahlung in der Antragsfrist ist aber nach § 15b Abs. 8 InsO privilegiert.
Fallen Zinsen an?
Für gestundete Beträge werden regelmäßig Stundungszinsen erhoben (§ 234 AO), sofern nicht ausnahmsweise zinslos gestundet wird.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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